Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00111
AL.2011.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Während der letzten bis zum 1. März 2011 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielte X.___ teilweise als selbständig Erwerbender und teilweise im Rahmen von Anstellungsverhältnissen verschiedene Einkommen aus Zwischenverdienst (Urk. 9 S. 1). Nach Ablauf dieser Rahmenfrist stellte er am 25. Februar 2011 bei der Unia Arbeitslosenkasse erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 2. März 2011 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. März 2011 mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit (Urk. 10/5). Die dagegen am 18. März 2011 erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2011 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung der Anspruchsberechtigung durch Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2011 und Ergänzung vom 24. Juni 2011 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, Urk. 14). Mit Replik vom 13. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Antrag fest (vgl. Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete am 9. August 2011 auf eine Duplik (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14).
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (1. Satz).
1.2     Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, anderslautende Normen dieses Gesetzes vorbehalten, erneut zweijährige Rahmenfristen (Abs. 4).
1.3     Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Abs. 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 1. Satz AVIV).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob die jeweils geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (Bundesgerichtsurteil 8C_836/2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Nach Ablauf der vom 2. März 2009 bis 1. März 2011 laufenden Leistungsrahmenfrist und nach der erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug per 2. März 2011 hat der Beschwerdeführer innerhalb der neuen Rahmenfrist für die Beitragszeit (2. März 2009 bis 1. März 2011) eine Mindestbeitragszeit vom zwölf Monaten nachzuweisen, um einen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung begründen zu können.
2.2     Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 31. August bis 11. November 2009 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 10/26-29). Anschliessend war er für die Y.___ GmbH tätig. Mit Temporär-Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2009 und Zusatz zum Leih-Arbeitsvertrag vom gleichen Tag wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 zu einem variablen Pensum von 30 % bis 50 % für diverse kleinere Beratungs- und Schulungstätigkeiten im Informatik-Bereich eingesetzt werden soll (Urk. 10/23). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses hatte der Beschwerdeführer am 12. November 2009 seinen ersten und am 26. Januar 2010 seinen letzten Einsatz (Urk. 10/24, Urk. 10/26). Danach war der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 und vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 10/4). Dabei handelte es sich um zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse, wovon das erste von Anfang an auf drei Monate - Mai bis Juli 2010 - befristet worden war (Urk. 10/16-17, Urk. 10/19). Nach den Betriebsferien der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer erneut für die Dauer von drei Monaten - September bis November 2010 - angestellt (Urk. 10/2, Urk. 10/12-13, Urk. 10/15). Nach Ablauf dieser Zeit wurde das Arbeitsverhältnis um zunächst einen Monat - Dezember 2010 - und anschliessend um zwei weitere Monate - Januar bis Februar 2011 - verlängert (Urk. 10/8-11). In der ersten Anstellungsperiode hatte der Beschwerdeführer den ersten Einsatz am 3. Mai 2010 und den letzten am 23. Juli 2010 (Urk. 10/16, Urk. 10/19). In der zweiten Anstellungsperiode war der erste Einsatz am 1. September 2010 und der letzte am 24. Februar 2011 (Urk. 10/8, Urk. 10/13).
2.3     Demzufolge ging der Beschwerdeführer während insgesamt zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach.
         Die Beschwerdegegnerin anerkennt diese zwölf Monate nicht voll als Beitragsmonate mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitseinsätze nicht entsprechend der vereinbarten Anstellungsdauer jeweils vom Anfang bis zum Ende eines Monats habe leisten können (Urk. 2 S. 1). In der Folge rechnete sie offenbar die effektiven Beschäftigungstage in den jeweils zu Beginn und am Ende der drei Beschäftigungsphasen angebrochenen Monaten (November 2009 und Januar 2010, Mai und Juli 2010 sowie Februar 2011) in Kalendertage um (E. 1.3 hievor), womit sich zusammengezählt eine Beitragszeit von insgesamt 11.340 (Urk. 2) beziehungsweise 11.060 (Urk. 9 S. 2) ergibt.
2.4     Durch diese Vorgehensweise lässt die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt, dass die formale, vertraglich vereinbarte Dauer der einzelnen Arbeitsverhältnisse jeweils ganze Monate umfasst. Sämtliche Einsätze des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse auf Abruf. Somit ist aber auch jeder Monat, in welchem der Beschwerdeführer einen Einsatz hatte, als ganzer Beitragsmonat zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_836/2008 E. 3.3). Art. 11 Abs. 2 AVIV findet keine Anwendung, weil kein Arbeitsverhältnis vorlag, welches innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Laufe eines Monats begonnen oder geendet hätte. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend gemacht wird, sind daher die zwölf Monate, in welchen der Beschwerdeführer einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, als volle Beitragsmonate anzurechnen, womit die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit erfüllt ist. Die Arbeitslosenkasse wird nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu verfügen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 4. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der vom 2. März 2009 bis 1. März 2011 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und ab 2. März 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).