AL.2011.00114
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin H?ny
Urteil vom 16. M?rz 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1958, ist gelernte kaufm?nnische Angestellte. Nachdem sie erstmals ab dem 1. August 2006 Arbeitslosenentsch?digung bezogen hatte, in welcher Zeit sie Zwischenverdienstt?tigkeiten im Pflegebereich versah, wurde am 1. November 2008 eine weitere Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug er?ffnet. Das von der Versicherten im Oktober 2009 gestellte Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses "Pflegehelferin SRK" lehnte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 ab. Das Sozialversicherungsgericht best?tigte den ablehnenden Entscheid mit Urteil vom 31. August 2010 (Prozess Nr. AL.2010.00029).
1.2???? Am 15. September 2010 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung mit Wirkung ab dem 1. November 2010, wobei sie sich im Ausmass von 70 % eines Vollpensums der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung stellte (Urk. 8/93). Die Unia Arbeitslosenkasse setzte mit Verf?gung vom 2. Dezember 2010 den versicherten Verdienst auf Fr. 2'764.-- fest (Urk. 8/45) und wies die Einsprache der Versicherten am 18. M?rz 2011 ab (Urk. 8/10). Die Beschwerde hiergegen ist am Sozialversicherungsgericht unter der Prozess Nr. AL.2011.00085 h?ngig.
???????? Mit Verf?gung vom 17. M?rz 2011 (Urk. 8/3) hatte die Unia Arbeitslosenkasse die in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 massgebende Beitragszeit auf 16,012 Monate festgesetzt (Urk. 8/3). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 8. April 2011 Einsprache und machte geltend, dass die Beitragszeit auf mindestens 18 Monate festzusetzen sei (Urk. 8/2). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2011 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Festsetzung der Beitragsdauer auf mindestens 18 Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 24. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung unter dem Gesichtspunkt der erf?llten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grunds?tzlich einzig die Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung w?hrend der geforderten Dauer von zw?lf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
???????? Die Beitragszeit von teilzeitbesch?ftigten Personen wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbesch?ftigung (Nussbaumer in Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, 2007, S. 2242 Rz 216).
1.2???? Als Beitragsmonat z?hlt gem?ss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez?hlt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Zu erg?nzen ist, dass nach der Rechtsprechung f?r die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses entscheidend ist; erbringt also die versicherte Person im Rahmen eines sich ?ber mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverh?ltnisses regelm?ssig oder unregelm?ssig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.2 mit Hinweisen),
???????? Da f?r die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, m?ssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgem?ss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der verschiedenen Arbeitsverh?ltnisse in der massgeblichen, vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit eine Beitragsdauer von 16,012 Monaten (Urk. 8/3).
2.2???? Dem entgegnete die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen (Urk. 1 und 8/2), diese Dauer sei falsch berechnet worden, da sie meist unregelm?ssig gearbeitet habe, die Ferien- und Feiertagsentsch?digung im Stundenlohn enthalten gewesen sei und sie - wie es in der Pflege ?blich sei - auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet habe. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung der Beitragsdauer in jedem Monat nur die effektiven Arbeitstage gez?hlt ohne Ber?cksichtigung der Ferien (Urk. 1 S. 2).
2.3???? Der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung ist unbestritten, da sie die einen Anspruch auf h?chstens 260 Taggelder begr?ndende Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) erf?llt hat. Massgebend und streitig ist hingegen, ob sie die zum Bezug von 400 Taggeldern gem?ss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG (in der Fassung gem?ss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. M?rz 2010, in Kraft seit 1. April 2011) erforderliche Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann.
3.?????? Soweit die Beschwerdef?hrerin r?gt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Ausf?hrungen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4), ist ihr insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2011 lediglich pauschal festhielt, die vorgebrachten Entgegnungen liessen keine andere Einsch?tzung zu (Urk. 2 S. 1). Die Sache deswegen unter Aufhebung des Einspracheentscheides allein aus formellen Gr?nden an die Verwaltung zur?ckzuweisen, ist allerdings nicht angezeigt, da das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), und selbst bei einer schwerwiegenden Geh?rsverletzung von einer R?ckweisung abgesehen werden kann, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf f?hren w?rde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer bef?rderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
4.??????
4.1???????? Innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit, das heisst vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010, war die Beschwerdef?hrerin f?r verschiedene Arbeitgeber t?tig. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Arbeitsverh?ltnisse n?her einzugehen.
4.2????
4.2.1?? Seit dem 1. Juli 2008 hatte die Beschwerdef?hrerin f?r die Einzelunternehmung Y.___ im Stundenlohn gearbeitet (Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2008; Urk. 8/80). Das Arbeitsverh?ltnis wurde durch einen vom 18. Juli bis 1. August 2009 dauernden Arbeitseinsatz f?r die Z.___ und einem Ferienbezug zwischen dem 3. und 7. August 2009 unterbrochen und schliesslich am 20. August 2009 per 20. September 2009 aufgel?st (Urk. 8/85).
???????? Vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 resultieren somit acht volle Beitragsmonate. Vom 1. bis zum 16. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdef?hrerin an insgesamt acht Tagen f?r Y.___ (Urk. 8/111). In diese Zeitspanne fallen 12 Werktage, welche mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen sind (BGE 122 V 256 sowie Wegleitung des Staatssekretariats f?r Wirtschaft, seco, B150 [Beispiel 2] in der seit 2007 g?ltigen, vorliegend anwendbaren Fassung) und bezogen auf 30 Kalendertage 0,56 Monaten entsprechen (12 x 1,4 = 16,8 : 30).
???????? Worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (Urk. 8/3), f?llt der Arbeitseinsatz bei den Ehegatten A.___ vom 3. Januar bis zum 11. Februar 2009 (Urk. 8/77 und 8/76) mit Bezug auf die Beitragsdauer ausser Betracht, da sich dieser Arbeitseinsatz mit demjenigen bei der Y.___ zeitlich deckt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2242 Rz 216 mit Hinweis auf BGE 121 V 169 E. 2c).
4.2.2?? Vom 18. Juli bis zum 1. August 2009 betreute die Versicherte f?r die Z.___ einen Sommerkurs f?r geistig behinderte Menschen, wof?r sie mit Fr. 900.-- brutto pauschal entsch?digt wurde (Urk. 8/89, 8/111/2-3). Die Beschwerdegegnerin rechnete weisungsgem?ss die in diese Periode fallenden 10 Werktage wiederum mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage um, so dass f?r die Begleitung dieses Sommerkurses eine Beitragsdauer von 0,467 Monaten resultierte (10 x 1,4 = 14 : 30). ??
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin in der Einsprache geltend machte, beim zweiw?chigen Einsatz f?r die Z.___ jeweils t?glich 12 statt 8 Stunden gearbeitet und damit an sich das in einem Monat zu erbringende Pensum von 70 % erreicht zu haben (Urk. 8/2 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass nicht die effektiv an den einzelnen Besch?ftigungstagen geleisteten Stunden, sondern die Besch?ftigungstage als solche in Kalendertage umzurechnen sind und somit die Anzahl der an den einzelnen Besch?ftigungstagen geleisteten Stunden nicht von Belang ist, zumal als Besch?ftigungstag auch solche Tage gelten, an denen bloss stundenweise gearbeitet wird (vgl. Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, Z?rich 2008, S. 44).
4.2.3???????? Bez?glich der vom 3. bis 7. August 2009 dauernden Ferien (Urk. 8/102 und 8/112/1) ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil C 263/01 vom 16. Januar 2002 mit Hinweis auf BGE 121 V 169), wonach bei T?tigkeiten im Stundenlohn, bei denen ein Lohnzuschlag von 8,33 % ausgerichtet wird, in den angebrochenen Kalendermonaten zus?tzliche Beitragszeiten resultierten, mit Entscheid vom 18. Juni 2004 ge?ndert wurde (BGE 130 V 492), so dass aus der Abgeltung der Ferien in Form eines Lohnzuschlags keine zus?tzliche Beitragszeit mehr generiert wird (Nussbaumer, a.a.O. S. 2242 f. Rz 217).
???????? Dies gilt auch f?r die von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachten weiteren Ferienbez?ge (Urk. 8/2 S. 3), soweit diese nicht in Monate fielen, die ohnehin als volle Beitragsmonate z?hlen.
???????? F?r die Zeit vom 10. August bis zur Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bei der Y.___ am 20. September 2009 (Urk. 8/85) hat die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von gerundet 1,4 Monaten ermittelt (Urk. 8/3). Diese Berechnung erweist sich als korrekt. Vom 10. bis zum 31. August 2009 sind 16 Werktage und vom 1. bis zum 20. September 2009 deren 14 mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen ([16 x 1,4 = 22,4] : 30 = 0,746 und [14 x 1,4 = 19,6] : 30 = 0,653; total 1,3996).
???????? Ebenso wie das Arbeitsverh?ltnis bei den Ehegatten A.___ im Januar/Februar 2009 (E. 4.2.1) kann f?r die noch w?hrend der Anstellung bei der Y.___ ausge?bte Besch?ftigung bei der Spitex B.___ vom 3. bis zum 8. September 2009 (Urk. 8/81 und 8/113/3) keine zus?tzliche Beitragszeit angerechnet werden.
4.2.4?? Gem?ss dem Arbeitsvertrag mit dem C.___ vom 29. September 2009 stand die Beschwerdef?hrerin bei diesem ab dem 5. Oktober 2009 als Betreuerin im Einsatz (Urk. 8/82). Das Arbeitsverh?ltnis wurde innerhalb der Probezeit auf den 15. Oktober 2009 aufgel?st (Urk. 8/86 und 8/87).
???????? Die Beschwerdegegnerin errechnete eine Beitragszeit von 0,373 Monaten und ging dabei offensichtlich davon aus, das Arbeitsverh?ltnis habe nur bis zum 14. Oktober 2009 gedauert und damit nur 8 Werktage umfasst (Urk. 8/3). Diese Berechnung ist jedoch nicht korrekt, da die Beschwerdef?hrerin zwar am 14. Oktober 2009 ihren letzten Arbeitstag hatte (Urk. 8/114/1), das Arbeitsverh?ltnis aber erst per 15. Oktober 2009 aufgel?st wurde (Urk. 8/86). Der Ermittlung der Beitragszeit sind daher 9 Werktage zugrunde zu legen. Umgerechnet mit dem Faktor 1,4 resultiert demnach eine Beitragszeit von 0,42 Monaten ([9 x 1,4 = 12,6] : 30 = 0,42).
4.2.5?? Bei der Spitex B.___ war die Beschwerdef?hrerin erneut vom 24. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 20. April bis zum 2. Juni 2010 angestellt (vgl. die Bescheinigungen ?ber den Zwischenverdienst; Urk. 8/115/1, 8/117-121, sowie diverse Lohnabrechnungen, Urk. 8/115/4, 8/115/5, 8/116/5, 8/118/1-8/121/1 und die Arbeitsbest?tigung vom 31. August 2010; Urk. 8/116/6).
???????????????????????????????????????????? Damit liegt zun?chst eine Beitragsdauer von 3 vollen Monaten vor (Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010), in die auch die von der Beschwerdef?hrerin in der Einsprache angef?hrte dreit?gige Krankheit vom Februar (Urk. 8/2 S. 3) f?llt. Zudem sind 5 Werktage des Monats November (24. bis 30. November) multipliziert mit 1,4 und geteilt durch 30 in Kalendertage umzurechnen, weshalb noch 0,233 Beitragsmonate hinzukommen ([5 x 1,4 = 7] : 30 = 0,233). Vom 24. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 betr?gt die Beitragszeit somit insgesamt 3,233 Monate, wie die Beschwerdegegnerin korrekt errechnet hat.
???????? Vom 20. April bis zum 2. Juni 2010 resultiert eine Beitragsdauer von einem Monat f?r den Mai 2010. Vom 20. bis zum 30. April sind 9 und im Juni nochmals 2, insgesamt 11 Werktage in Kalendertage umzurechnen, so dass eine zus?tzliche Beitragszeit von 0,513 ([11 x 1,4 = 15,4] : 30 = 0,513) und insgesamt eine solche von 1,513 Monaten resultiert. Die diesbez?gliche Berechnung der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls korrekt.
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin in der Einsprache die Auffassung vertrat (Urk. 8/2 S. 2-3), sie habe bei der D.___ Residenz einen befristete Aufgabe f?r die Wintermonate wahrgenommen, weshalb der erste Einsatzmonat - der Dezember 2009 - in Anwendung der Wegleitung B153 des seco zu verdoppeln sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Diese Weisung basiert auf Art. 13 Abs. 4 AVIG, der in Verbindung mit Art. 12a AVIV vorsieht, dass bei versicherten Personen, welche im Anschluss an eine T?tigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem h?ufig wechselnde oder befristete Anstellungen ?blich sind, die ermittelte Beitragszeit f?r die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses verdoppelt werden, wobei sich die Bestimmung auf Berufe wie Musiker, Schauspieler, Artisten und dergleichen bezieht (Art. 8 Abs. 1 AVIV).
???????? Es ist aktenkundig, dass der Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2009 zwischen der B.___ Spitex und der Beschwerdef?hrerin seitens der Arbeitgeberin von E.___ unterzeichnet worden ist (Urk. 8/81). E.___ ist Verwaltungsr?tin der F.___ AG und steht auch der D.___ Residenz vor (www.___.ch). Diese Residenz wird - wie die Spitex B.___ - von der F.___ AG, welche das F?hren von Altersresidenzen bezweckt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z?rich vom 5. M?rz 2012, Urk. 14), betrieben. Dementsprechend liegt auch kein separater Arbeitsvertrag mit der D.___ Residenz vor. Beim Arbeitseinsatz bei der D.___ Residenz handelte es sich somit nicht um ein eigenst?ndiges Arbeitsverh?ltnis. So wurde denn auch die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das vom 1. September 2009 bis zum 2. Juni 2010 dauernde Arbeitsverh?ltnis bei der B.___ Spitex von der D.___ Residenz ausgestellt (Urk. 8/88), obwohl die Beschwerdef?hrerin nach eigenen Angaben - und wie es sich im ?brigen auch aus den Akten ergibt (Urk. 8/92) - nur in den Monaten Dezember 2009 bis Februar 2010 in der D.___ Residenz t?tig war.
???????? Da die T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin auch nicht unter die in Art. 8 Abs. 1 AVIV aufgez?hlten Berufe f?llt, entf?llt eine doppelte Anrechnung mit Bezug auf die Beitragszeit.
4.2.6???????? Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Anstellung der Beschwerdef?hrerin f?r die Z.___ vom 24. Juli bis zum 7. August 2010 (Urk. 8/89, 8/90 und 8/123) eine Beitragszeit von 0,466 Monaten angerechnet. Dies erweist sich als korrekt; denn f?r den Juli und den August sind je 5, zusammen somit 10 Werktage in Kalendertage umzurechnen ([10 x 1,4 = 14]: 30 = 0,466).
4.2.7?? Bereits am 15. September 2010 meldete sich die Beschwerdef?hrerin - wie eingangs erw?hnt - wieder bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 8/93). Nach eigenen Angaben liess sie sich in der "letzten Kontrollperiode" zur Pflegehelferin ausbilden (Urk. 1 S. 2). Da ihr Einsatz bei der Spitex B.___ am 1. Juni 2010 beendet war (Urk. 8/121), die Versicherte im Juli und August noch eine Anstellung bei der Z.___ hatte, f?r die Monate September und Oktober aber keine beitragspflichtigen Besch?ftigungen ausgewiesen sind, fallen die Monate September und Oktober 2010 mit Bezug auf eine anrechenbare Beitragszeit ausser Betracht.
4.3???????? Zusammenfassend resultiert damit - ohne dass weitere Beweiserhebungen notwendig sind - eine gegen?ber der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin geringf?gig h?here Beitragsdauer von 16,059 Monaten (8,560 + 0,467 + 1,400 + 0,420 + 3,233 + 1,513 + 0,466).
????????
???????? Der Einspracheentscheid vom 12. April 2011 ist somit dahingehend zu pr?zisieren, dass die Beitragszeit 16,059 Monate betr?gt, im Ergebnis aber insofern zu best?tigen, als die f?r 400 Taggelder massgebende Beitragszeit von 18 Monaten nicht erf?llt ist.
5.??????
5.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a).
???????? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
5.2???? Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin ?ber die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. April 2011 informiert (Urk. 8/22). Die Versicherte reichte am 14. M?rz 2011 hiergegen eine als Einsprache bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, sie weise eine Beitragszeit von 18 Monaten auf und habe daher weiterhin Anspruch auf 400 Taggelder (Urk. 8/11 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte sie der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Abrechnung vom 29. April 2011 mit (Urk. 8/7), sie sei mit dem darin aufgef?hrten H?chstanspruch von 260 Taggeldern nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdef?hrerin mit Zuschrift vom 17. Mai 2011 jedoch darauf hin, dass der H?chstanspruch abh?ngig sei von der massgebenden Beitragszeit und die Frage des Anspruchs demnach durch die bereits erlassene (angefochtene) Verf?gung vom 17. M?rz 2011 (Urk. 8/3) respektive die Einsprache vom 8. April (Urk. 8/2) und den Einspracheentscheid vom 12. April (Urk. 2) ?abgedeckt" sei, da der Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden k?nne (Urk. 8/4). Eine anfechtbare Verf?gung respektive einen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin daher nicht erlassen.
???????? Der Auffassung der Arbeitslosenkasse, die Frage der Anwendbarkeit der revidierten Gesetzesbestimmungen sei in der Anfechtung der Verf?gung respektive des Einspracheentscheides betreffend die Beitragszeit mitenthalten, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Denn weder die Verf?gung vom 17. M?rz 2011 noch der Einspracheentscheid vom 12. April 2011 setzen sich mit den auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen auseinander, sondern beide beziehen sich ausschliesslich auf die Beitragszeit. Daher fehlt mit Bezug auf die Anwendbarkeit der revisionsrechtlich ge?nderten Gesetzesbestimmungen und hinsichtlich der Frage betreffend den Umfang des Taggeldanspruchs der Versicherten ein Anfechtungsgegenstand.
???????? Die Versicherte hat ihre Beschwerde vom 20. Mai 2011 mit dem Betreff "K?rzung Beitragszeit" betitelt (Urk. 1 S. 1), Ausf?hrungen bez?glich der zeitlichen Anwendbarkeit der revidierten Gesetzesbestimmungen gemacht und die Auffassung vertreten, f?r sie gelte nach wie vor ihr bisheriger Anspruch auf 400 Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in der Beschwerdeantwort keine ausdr?ckliche Stellungnahme zu dieser Frage abgegeben, jedoch auf die umfangreichen Akten und damit auch auf den ausgedehnten E-Mailverkehr zwischen ihr und der Versicherten zu dieser Frage verwiesen (Urk. 7). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf die Frage der der Beschwerdef?hrerin maximal zustehenden Anzahl Taggelder beziehungsweise der Auswirkungen der per 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetzesrevision auf den Taggeldanspruch innerhalb der vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012 dauernden Leistungsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) auszudehnen.
6.??????
6.1.1?? Gem?ss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gem?ss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. M?rz 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) h?chstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) h?chstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) h?chstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zur?ckgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann f?r Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gr?nden des Arbeitsmarktes unm?glich oder stark erschwert ist, den Anspruch um h?chstens 120 Taggelder erh?hen und die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um l?ngstens zwei Jahre verl?ngern (Abs. 3). Anspruch auf h?chstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf h?chstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zur?ckgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegen?ber Kindern (Abs. 5bis).
Nach der altrechtlichen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG f?hrte bereits eine Beitragszeit von insgesamt zw?lf Monaten zu einem Anspruch auf h?chstens 400 Taggelder und eine solche von mindestens 18 Monaten unter bestimmten zus?tzlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf h?chstens 520 Taggelder.
6.1.2?? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbest?nden, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abh?ngig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass f?r die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, ?berwiegend ereignet hat (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen).
6.1.3?? Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in beh?rdliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr?ndetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende B?rgerin oder den betreffenden B?rger ber?hrende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entf?llt in der Regel bei ?nderungen von Erlassen, da gem?ss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grunds?tzlich jederzeit ge?ndert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechts?nderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das R?ckwirkungsverbot verst?sst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gr?nden der Rechtsgleichheit, der Verh?ltnism?ssigkeit und des Willk?rverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene ?bergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
6.2????
6.2.1?? Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in mehreren Urteilen festgehalten hat (AL.2011.00186 vom 10. Januar 2012, AL.2011.00233 vom 9. Dezember 2011, AL.2011.00167 vom 8. Dezember 2011 und AL.2011.00178 vom 10. November 2011), enth?lt das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz keine ?bergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterf?hrenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur ?nderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen f?hrenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 6.1.2). Dass eine ver?nderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erh?hung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 Nr. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder f?r jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erf?llung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begr?ndete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Er?ffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbst?tigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure w?hrend der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an ?bergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
???????? Gest?tzt auf die genannten ?bergangsrechtlichen Grunds?tze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des seco folgend (vgl. seco-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und H?chstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte (Urk. 8/22).
????????
???????? Daran vermag auch nichts zu ?ndern, dass sich die Erf?llung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 6.1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Tatbestandselement der Erf?llung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 Abs. 1 AVIG. W?hrend dieses nach der Anmeldung einer Ver?nderung nicht mehr zug?nglich ist, hat die versicherte Person s?mtliche ?brigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsf?higkeit und der Erf?llung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erf?llen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts f?hrt (E. 6.1.2).
Entgegen der sinngem?ss von der Beschwerdef?hrerin ge?usserten Auffassung (Urk. 1 S. 5-6, Urk. 8/2 S. 6) handelt es sich somit nicht um eine unzul?ssige R?ckwirkung der per 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetzes?nderung vom 19. M?rz 2010. Auch vermochte eine noch unter der Geltung der altrechtlichen Version von Art. 27 Abs. 2 AVIG er?ffnete Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug kein wohlerworbenes Recht auf die urspr?nglich bei einer zw?lfmonatigen Beitragszeit vorgesehenen maximalen 400 Taggelder zu begr?nden. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bedeutet somit die Anwendung der allgemeinen ?bergangsrechtlichen Grunds?tze keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte.
6.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin kann sich ?ber 16,059 Beitragsmonate ausweisen (E. 4.3), womit sie gest?tzt auf die ab 1. April 2011 g?ltige gesetzliche Regelung innerhalb der vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 dauernden Rahmenfrist Anspruch auf h?chstens 260 Taggelder hat (E. 6.1.1).
7.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin innerhalb der vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012 dauernden Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug Anspruch auf h?chstens 260 Taggelder hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).