Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00114[8C_412/2012]
AL.2011.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 16. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, ist gelernte kaufmännische Angestellte. Nachdem sie erstmals ab dem 1. August 2006 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, in welcher Zeit sie Zwischenverdiensttätigkeiten im Pflegebereich versah, wurde am 1. November 2008 eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Das von der Versicherten im Oktober 2009 gestellte Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses "Pflegehelferin SRK" lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte den ablehnenden Entscheid mit Urteil vom 31. August 2010 (Prozess Nr. AL.2010.00029).
1.2     Am 15. September 2010 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. November 2010, wobei sie sich im Ausmass von 70 % eines Vollpensums der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 8/93). Die Unia Arbeitslosenkasse setzte mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 den versicherten Verdienst auf Fr. 2'764.-- fest (Urk. 8/45) und wies die Einsprache der Versicherten am 18. März 2011 ab (Urk. 8/10). Die Beschwerde hiergegen ist am Sozialversicherungsgericht unter der Prozess Nr. AL.2011.00085 hängig.
         Mit Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 8/3) hatte die Unia Arbeitslosenkasse die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 massgebende Beitragszeit auf 16,012 Monate festgesetzt (Urk. 8/3). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 8. April 2011 Einsprache und machte geltend, dass die Beitragszeit auf mindestens 18 Monate festzusetzen sei (Urk. 8/2). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2011 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Festsetzung der Beitragsdauer auf mindestens 18 Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 24. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
         Die Beitragszeit von teilzeitbeschäftigten Personen wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung (Nussbaumer in Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, 2007, S. 2242 Rz 216).
1.2     Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend ist; erbringt also die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.2 mit Hinweisen),
         Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen die arbeitslose Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der verschiedenen Arbeitsverhältnisse in der massgeblichen, vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragsdauer von 16,012 Monaten (Urk. 8/3).
2.2     Dem entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1 und 8/2), diese Dauer sei falsch berechnet worden, da sie meist unregelmässig gearbeitet habe, die Ferien- und Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten gewesen sei und sie - wie es in der Pflege üblich sei - auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet habe. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung der Beitragsdauer in jedem Monat nur die effektiven Arbeitstage gezählt ohne Berücksichtigung der Ferien (Urk. 1 S. 2).
2.3     Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ist unbestritten, da sie die einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder begründende Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) erfüllt hat. Massgebend und streitig ist hingegen, ob sie die zum Bezug von 400 Taggeldern gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) erforderliche Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann.

3.       Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Ausführungen in der Einsprache nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4), ist ihr insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. April 2011 lediglich pauschal festhielt, die vorgebrachten Entgegnungen liessen keine andere Einschätzung zu (Urk. 2 S. 1). Die Sache deswegen unter Aufhebung des Einspracheentscheides allein aus formellen Gründen an die Verwaltung zurückzuweisen, ist allerdings nicht angezeigt, da das Sozialversicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 10 zu Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), und selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden kann, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar ist (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).

4.      
4.1         Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, das heisst vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010, war die Beschwerdeführerin für verschiedene Arbeitgeber tätig. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse näher einzugehen.
4.2    
4.2.1   Seit dem 1. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin für die Einzelunternehmung Y.___ im Stundenlohn gearbeitet (Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2008; Urk. 8/80). Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen vom 18. Juli bis 1. August 2009 dauernden Arbeitseinsatz für die Z.___ und einem Ferienbezug zwischen dem 3. und 7. August 2009 unterbrochen und schliesslich am 20. August 2009 per 20. September 2009 aufgelöst (Urk. 8/85).
         Vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 resultieren somit acht volle Beitragsmonate. Vom 1. bis zum 16. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin an insgesamt acht Tagen für Y.___ (Urk. 8/111). In diese Zeitspanne fallen 12 Werktage, welche mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen sind (BGE 122 V 256 sowie Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco, B150 [Beispiel 2] in der seit 2007 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) und bezogen auf 30 Kalendertage 0,56 Monaten entsprechen (12 x 1,4 = 16,8 : 30).
         Worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (Urk. 8/3), fällt der Arbeitseinsatz bei den Ehegatten A.___ vom 3. Januar bis zum 11. Februar 2009 (Urk. 8/77 und 8/76) mit Bezug auf die Beitragsdauer ausser Betracht, da sich dieser Arbeitseinsatz mit demjenigen bei der Y.___ zeitlich deckt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2242 Rz 216 mit Hinweis auf BGE 121 V 169 E. 2c).
4.2.2   Vom 18. Juli bis zum 1. August 2009 betreute die Versicherte für die Z.___ einen Sommerkurs für geistig behinderte Menschen, wofür sie mit Fr. 900.-- brutto pauschal entschädigt wurde (Urk. 8/89, 8/111/2-3). Die Beschwerdegegnerin rechnete weisungsgemäss die in diese Periode fallenden 10 Werktage wiederum mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage um, so dass für die Begleitung dieses Sommerkurses eine Beitragsdauer von 0,467 Monaten resultierte (10 x 1,4 = 14 : 30).   
         Soweit die Beschwerdeführerin in der Einsprache geltend machte, beim zweiwöchigen Einsatz für die Z.___ jeweils täglich 12 statt 8 Stunden gearbeitet und damit an sich das in einem Monat zu erbringende Pensum von 70 % erreicht zu haben (Urk. 8/2 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass nicht die effektiv an den einzelnen Beschäftigungstagen geleisteten Stunden, sondern die Beschäftigungstage als solche in Kalendertage umzurechnen sind und somit die Anzahl der an den einzelnen Beschäftigungstagen geleisteten Stunden nicht von Belang ist, zumal als Beschäftigungstag auch solche Tage gelten, an denen bloss stundenweise gearbeitet wird (vgl. Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Zürich 2008, S. 44).
4.2.3         Bezüglich der vom 3. bis 7. August 2009 dauernden Ferien (Urk. 8/102 und 8/112/1) ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil C 263/01 vom 16. Januar 2002 mit Hinweis auf BGE 121 V 169), wonach bei Tätigkeiten im Stundenlohn, bei denen ein Lohnzuschlag von 8,33 % ausgerichtet wird, in den angebrochenen Kalendermonaten zusätzliche Beitragszeiten resultierten, mit Entscheid vom 18. Juni 2004 geändert wurde (BGE 130 V 492), so dass aus der Abgeltung der Ferien in Form eines Lohnzuschlags keine zusätzliche Beitragszeit mehr generiert wird (Nussbaumer, a.a.O. S. 2242 f. Rz 217).
         Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Ferienbezüge (Urk. 8/2 S. 3), soweit diese nicht in Monate fielen, die ohnehin als volle Beitragsmonate zählen.
         Für die Zeit vom 10. August bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ am 20. September 2009 (Urk. 8/85) hat die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von gerundet 1,4 Monaten ermittelt (Urk. 8/3). Diese Berechnung erweist sich als korrekt. Vom 10. bis zum 31. August 2009 sind 16 Werktage und vom 1. bis zum 20. September 2009 deren 14 mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen ([16 x 1,4 = 22,4] : 30 = 0,746 und [14 x 1,4 = 19,6] : 30 = 0,653; total 1,3996).
         Ebenso wie das Arbeitsverhältnis bei den Ehegatten A.___ im Januar/Februar 2009 (E. 4.2.1) kann für die noch während der Anstellung bei der Y.___ ausgeübte Beschäftigung bei der Spitex B.___ vom 3. bis zum 8. September 2009 (Urk. 8/81 und 8/113/3) keine zusätzliche Beitragszeit angerechnet werden.
4.2.4   Gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem C.___ vom 29. September 2009 stand die Beschwerdeführerin bei diesem ab dem 5. Oktober 2009 als Betreuerin im Einsatz (Urk. 8/82). Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit auf den 15. Oktober 2009 aufgelöst (Urk. 8/86 und 8/87).
         Die Beschwerdegegnerin errechnete eine Beitragszeit von 0,373 Monaten und ging dabei offensichtlich davon aus, das Arbeitsverhältnis habe nur bis zum 14. Oktober 2009 gedauert und damit nur 8 Werktage umfasst (Urk. 8/3). Diese Berechnung ist jedoch nicht korrekt, da die Beschwerdeführerin zwar am 14. Oktober 2009 ihren letzten Arbeitstag hatte (Urk. 8/114/1), das Arbeitsverhältnis aber erst per 15. Oktober 2009 aufgelöst wurde (Urk. 8/86). Der Ermittlung der Beitragszeit sind daher 9 Werktage zugrunde zu legen. Umgerechnet mit dem Faktor 1,4 resultiert demnach eine Beitragszeit von 0,42 Monaten ([9 x 1,4 = 12,6] : 30 = 0,42).
4.2.5   Bei der Spitex B.___ war die Beschwerdeführerin erneut vom 24. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 20. April bis zum 2. Juni 2010 angestellt (vgl. die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst; Urk. 8/115/1, 8/117-121, sowie diverse Lohnabrechnungen, Urk. 8/115/4, 8/115/5, 8/116/5, 8/118/1-8/121/1 und die Arbeitsbestätigung vom 31. August 2010; Urk. 8/116/6).
                                             Damit liegt zunächst eine Beitragsdauer von 3 vollen Monaten vor (Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010), in die auch die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache angeführte dreitägige Krankheit vom Februar (Urk. 8/2 S. 3) fällt. Zudem sind 5 Werktage des Monats November (24. bis 30. November) multipliziert mit 1,4 und geteilt durch 30 in Kalendertage umzurechnen, weshalb noch 0,233 Beitragsmonate hinzukommen ([5 x 1,4 = 7] : 30 = 0,233). Vom 24. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 beträgt die Beitragszeit somit insgesamt 3,233 Monate, wie die Beschwerdegegnerin korrekt errechnet hat.
         Vom 20. April bis zum 2. Juni 2010 resultiert eine Beitragsdauer von einem Monat für den Mai 2010. Vom 20. bis zum 30. April sind 9 und im Juni nochmals 2, insgesamt 11 Werktage in Kalendertage umzurechnen, so dass eine zusätzliche Beitragszeit von 0,513 ([11 x 1,4 = 15,4] : 30 = 0,513) und insgesamt eine solche von 1,513 Monaten resultiert. Die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls korrekt.
         Soweit die Beschwerdeführerin in der Einsprache die Auffassung vertrat (Urk. 8/2 S. 2-3), sie habe bei der D.___ Residenz einen befristete Aufgabe für die Wintermonate wahrgenommen, weshalb der erste Einsatzmonat - der Dezember 2009 - in Anwendung der Wegleitung B153 des seco zu verdoppeln sei, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Diese Weisung basiert auf Art. 13 Abs. 4 AVIG, der in Verbindung mit Art. 12a AVIV vorsieht, dass bei versicherten Personen, welche im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, die ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt werden, wobei sich die Bestimmung auf Berufe wie Musiker, Schauspieler, Artisten und dergleichen bezieht (Art. 8 Abs. 1 AVIV).
         Es ist aktenkundig, dass der Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2009 zwischen der B.___ Spitex und der Beschwerdeführerin seitens der Arbeitgeberin von E.___ unterzeichnet worden ist (Urk. 8/81). E.___ ist Verwaltungsrätin der F.___ AG und steht auch der D.___ Residenz vor (www.___.ch). Diese Residenz wird - wie die Spitex B.___ - von der F.___ AG, welche das Führen von Altersresidenzen bezweckt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 5. März 2012, Urk. 14), betrieben. Dementsprechend liegt auch kein separater Arbeitsvertrag mit der D.___ Residenz vor. Beim Arbeitseinsatz bei der D.___ Residenz handelte es sich somit nicht um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis. So wurde denn auch die Arbeitgeberbescheinigung betreffend das vom 1. September 2009 bis zum 2. Juni 2010 dauernde Arbeitsverhältnis bei der B.___ Spitex von der D.___ Residenz ausgestellt (Urk. 8/88), obwohl die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben - und wie es sich im Übrigen auch aus den Akten ergibt (Urk. 8/92) - nur in den Monaten Dezember 2009 bis Februar 2010 in der D.___ Residenz tätig war.
         Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht unter die in Art. 8 Abs. 1 AVIV aufgezählten Berufe fällt, entfällt eine doppelte Anrechnung mit Bezug auf die Beitragszeit.
4.2.6         Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Anstellung der Beschwerdeführerin für die Z.___ vom 24. Juli bis zum 7. August 2010 (Urk. 8/89, 8/90 und 8/123) eine Beitragszeit von 0,466 Monaten angerechnet. Dies erweist sich als korrekt; denn für den Juli und den August sind je 5, zusammen somit 10 Werktage in Kalendertage umzurechnen ([10 x 1,4 = 14]: 30 = 0,466).
4.2.7   Bereits am 15. September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin - wie eingangs erwähnt - wieder bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 8/93). Nach eigenen Angaben liess sie sich in der "letzten Kontrollperiode" zur Pflegehelferin ausbilden (Urk. 1 S. 2). Da ihr Einsatz bei der Spitex B.___ am 1. Juni 2010 beendet war (Urk. 8/121), die Versicherte im Juli und August noch eine Anstellung bei der Z.___ hatte, für die Monate September und Oktober aber keine beitragspflichtigen Beschäftigungen ausgewiesen sind, fallen die Monate September und Oktober 2010 mit Bezug auf eine anrechenbare Beitragszeit ausser Betracht.
4.3         Zusammenfassend resultiert damit - ohne dass weitere Beweiserhebungen notwendig sind - eine gegenüber der Berechnung durch die Beschwerdegegnerin geringfügig höhere Beitragsdauer von 16,059 Monaten (8,560 + 0,467 + 1,400 + 0,420 + 3,233 + 1,513 + 0,466).
        
         Der Einspracheentscheid vom 12. April 2011 ist somit dahingehend zu präzisieren, dass die Beitragszeit 16,059 Monate beträgt, im Ergebnis aber insofern zu bestätigen, als die für 400 Taggelder massgebende Beitragszeit von 18 Monaten nicht erfüllt ist.

5.      
5.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a).
         Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
5.2     Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. April 2011 informiert (Urk. 8/22). Die Versicherte reichte am 14. März 2011 hiergegen eine als Einsprache bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, sie weise eine Beitragszeit von 18 Monaten auf und habe daher weiterhin Anspruch auf 400 Taggelder (Urk. 8/11 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte sie der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Abrechnung vom 29. April 2011 mit (Urk. 8/7), sie sei mit dem darin aufgeführten Höchstanspruch von 260 Taggeldern nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 17. Mai 2011 jedoch darauf hin, dass der Höchstanspruch abhängig sei von der massgebenden Beitragszeit und die Frage des Anspruchs demnach durch die bereits erlassene (angefochtene) Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 8/3) respektive die Einsprache vom 8. April (Urk. 8/2) und den Einspracheentscheid vom 12. April (Urk. 2) “abgedeckt" sei, da der Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden könne (Urk. 8/4). Eine anfechtbare Verfügung respektive einen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin daher nicht erlassen.
         Der Auffassung der Arbeitslosenkasse, die Frage der Anwendbarkeit der revidierten Gesetzesbestimmungen sei in der Anfechtung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides betreffend die Beitragszeit mitenthalten, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Denn weder die Verfügung vom 17. März 2011 noch der Einspracheentscheid vom 12. April 2011 setzen sich mit den auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen auseinander, sondern beide beziehen sich ausschliesslich auf die Beitragszeit. Daher fehlt mit Bezug auf die Anwendbarkeit der revisionsrechtlich geänderten Gesetzesbestimmungen und hinsichtlich der Frage betreffend den Umfang des Taggeldanspruchs der Versicherten ein Anfechtungsgegenstand.
         Die Versicherte hat ihre Beschwerde vom 20. Mai 2011 mit dem Betreff "Kürzung Beitragszeit" betitelt (Urk. 1 S. 1), Ausführungen bezüglich der zeitlichen Anwendbarkeit der revidierten Gesetzesbestimmungen gemacht und die Auffassung vertreten, für sie gelte nach wie vor ihr bisheriger Anspruch auf 400 Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in der Beschwerdeantwort keine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage abgegeben, jedoch auf die umfangreichen Akten und damit auch auf den ausgedehnten E-Mailverkehr zwischen ihr und der Versicherten zu dieser Frage verwiesen (Urk. 7). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf die Frage der der Beschwerdeführerin maximal zustehenden Anzahl Taggelder beziehungsweise der Auswirkungen der per 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetzesrevision auf den Taggeldanspruch innerhalb der vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012 dauernden Leistungsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) auszudehnen.

6.      
6.1.1   Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
Nach der altrechtlichen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG führte bereits eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten zu einem Anspruch auf höchstens 400 Taggelder und eine solche von mindestens 18 Monaten unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf höchstens 520 Taggelder.
6.1.2   In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen).
6.1.3   Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
6.2    
6.2.1   Wie das Sozialversicherungsgericht bereits in mehreren Urteilen festgehalten hat (AL.2011.00186 vom 10. Januar 2012, AL.2011.00233 vom 9. Dezember 2011, AL.2011.00167 vom 8. Dezember 2011 und AL.2011.00178 vom 10. November 2011), enthält das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 6.1.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 Nr. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
         Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des seco folgend (vgl. seco-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte (Urk. 8/22).
        
         Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 6.1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Tatbestandselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 6.1.2).
Entgegen der sinngemäss von der Beschwerdeführerin geäusserten Auffassung (Urk. 1 S. 5-6, Urk. 8/2 S. 6) handelt es sich somit nicht um eine unzulässige Rückwirkung der per 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 19. März 2010. Auch vermochte eine noch unter der Geltung der altrechtlichen Version von Art. 27 Abs. 2 AVIG eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein wohlerworbenes Recht auf die ursprünglich bei einer zwölfmonatigen Beitragszeit vorgesehenen maximalen 400 Taggelder zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bedeutet somit die Anwendung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte.
6.2.2   Die Beschwerdeführerin kann sich über 16,059 Beitragsmonate ausweisen (E. 4.3), womit sie gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung innerhalb der vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 dauernden Rahmenfrist Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat (E. 6.1.1).

7.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).