AL.2011.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___ war nach Abbruch ihrer Ausbildung in angewandter Psychologie per 15. September 2009 zunächst bei der Y.___ AG und anschliessend bei der Z.___ AG, beide mit Sitz in "___", angestellt. Nach Kündigung dieser letzten Anstellung seitens der Arbeitgeberin meldete sich die Versicherte am 26. November 2010 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1). Am 30. November 2010 stellte sie bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 25. März 2011 verneinte die Kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Urk. 10/1) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 18. April 2011 (Urk. 2).
2. Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern. Eventualiter ersucht sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über ihre arbeitsrechtlichen Forderungen im Konkursverfahren gegen die ehemaligen Arbeitgeberinnen, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Kasse zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Dezember 2011 ergänzte sie die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 10/1-2, Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Replik sowie verschiedene Unterlagen zum Nachweis ihrer Anstellungen bei der Y.___ AG und der Z.___ AG ins Recht zu legen (Urk. 12). Mit Replik vom 14. Mai 2012 und Duplik vom 1. Juni 2012 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 20). Am 25. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin erneut zum Sachverhalt Stellung nehmen und verschiedene Unterlagen einreichen (Urk. 22, Urk. 23). Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e).
1.2 Für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
1.3 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.4 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.5 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln (Art. 13 Abs. 4 AVIG). Dies hat er in Art. 12a AVIV (unter Verweis auf Art. 8 AVIV) getan, wonach Versicherten in solchen Berufen die nach Art. 13 Abs. 1 AIVG ermittelte Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird.
In Art. 8 AVIV werden folgende Berufsgruppen exemplarisch aufgezählt: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist.
In BGE 137 V 126 stellte das Bundesgericht fest, den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen sei eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4).
1.6 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).
2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin während 6.14 Monaten bei der Y.___ AG (1. Januar bis 5. Juli 2010) und während 2.26 Monaten bei der Z.___ AG (11. September bis 17. November 2010), somit eine Beitragszeit von insgesamt 8.4 Monaten. Die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit fallenden 9.653 Monate des Psychologiestudiums (26. November 2008 bis 15. September 2009) lässt sie nicht als Befreiungsgrund gelten mit der Begründung, dass es sich um ein Teilzeitstudium gehandelt habe, welches überdies die geforderte Mindestdauer von 12 Monaten nicht erreicht habe (Urk. 2, Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei vom 1. Januar bis Ende August 2010 bei der Y.___ AG und vom 9. August bis Ende Dezember 2010 bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Die Anstellung bei der Y.___ AG sei zwar im Juli 2010 fristlos gekündigt worden. Dagegen habe sie sich jedoch gewehrt und ihre Lohnforderungen bis Ende August 2010 im Konkursverfahren der Y.___ AG angemeldet. Weiter sei das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG bereits am 9. August 2010 begründet, jedoch erst mit Arbeitsvertrag vom 11. September 2010 "offizialisiert" worden. Dementsprechend habe sie Lohnforderungen bis Ende Dezember 2010 im Konkursverfahren der Z.___ AG angemeldet (Urk. 1 S. 3-5). Darüber hinaus sei die Beitragszeit in Anwendung von Art. 13 Abs. 4 AVIG zu ermitteln, weil sie bei der Y.___ AG als Kartendealer/Croupier und bei der Z.___ AG als Geschäftsführerin angestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Schliesslich sei sie während ihres Teilzeitstudiums aufgrund des zu lernenden umfangreichen Stoffinhalts nicht in der Lage gewesen, eine Teilzeittätigkeit auszuüben. Ausserdem sei sie im ganzen Jahr 2009 infolge eines im Dezember 2000 erlittenen Auffahrunfalles arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1 S. 6 f.).
In der Replik vom 14. Mai 2012 rügte die Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit der ins Recht gelegten Verwaltungsakten und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 16 S. 1).
3.
3.1 Zunächst ist, zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 26. November 2008 bis 25. November 2010 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit über eine betragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen kann.
3.2 Mit der Sondernorm von Art. 12a AVIV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 AVIG wollte der Gesetzgeber dem drohenden, faktischen Ausschluss von Berufsleuten im Bühnen- und künstlerischen Bereich und von anderen unregelmässigen Tätigkeiten aufgrund der berufsimmanenten (drohenden) Beschäftigungslücken vorbeugen (vgl. Amtl.Bull. NR 2001 S. 1890 ff., StR 2002 S. 72, NR 2002 S. 191).
Die Beschwerdeführerin war für die Y.___ AG als Kartendealer/Croupier und für die Z.___ AG als Geschäftsführerin im Bereich Gastronomie tätig. Diese Berufe unterscheiden sich von den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen insofern, als dass den Tätigkeiten in einem Spielsalon beziehungsweise im Restaurationsgewerbe kein produktions- und projektbezogener Charakter zukommt. Vielmehr handelt es sich um Berufe, die im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt werden, was auch die beiden auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverträge bestätigen (Urk. 8/4a-b). Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung nach Art. 12a AVIV entgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt somit kein Raum. Die Erfüllung der Beitragszeit ist demzufolge nach den allgemein geltenden Regeln zu ermitteln.
3.3 Unbestrittenermassen trat die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ AG am 1. Januar 2010 an (Urk. 8/4a, Urk. 1 S. 3). Am 5. Juli 2010 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt (Urk. 8/3a). Diese fristlose Kündigung wurde mit dem Verbot von Pokerspielen und der damit einhergehenden Einschränkung beziehungsweise Einstellung des Betriebs begründet. Solche wirtschaftliche Gründe fallen unter das Betriebsrisiko, das grundsätzlich ausschliesslich von Arbeitgebern zu tragen ist (BGE 129 III 380 E. 2.2). Die fristlose Kündigung war demnach ungerechtfertigt, führte jedoch mit dem Empfang durch die Beschwerdeführerin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]; BGE 133 III 360 E. 8.1.3, Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. Zürich 2012, Art. 335 N5 und Art. 337 N24). Dass das Arbeitsverhältnis aus vertraglicher Sicht nach Lage der Akten per 19. Juli 2010 beendet wurde (erste dokumentierte Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin, Urk. 3/5), ist für die Beurteilung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung nicht massgebend, denn die Rechtsprechung anerkennt den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein nicht als taugliches Kriterium dafür. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet - ab dem 6. Juli 2010 grundsätzlich vermittlungsfähig und in der Lage gewesen wäre, die Kontrollvorschriften zu erfüllen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an die Arbeitgeberin gegen die Kündigung protestierte und den "nicht ausbezahlten Lohn für Juni 2010" sowie "die vollen Saläre für Juli und August 2010" forderte (Urk. 3/5). Denn sie unterliess es, die Fortsetzung der Arbeit anzubieten, womit sie die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses akzeptierte.
Zwar standen der Beschwerdeführerin noch Lohnersatzforderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu, die sie im inzwischen eröffneten Konkursverfahren anmeldete und teilweise kolloziert wurden (Urk. 16 S. 3, Urk. 17/5, Urk. 3/6, Urk. 17/22, Urk. 17/7). Sie erlitt damit keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG. Die von der Entschädigung betroffenen Tage können jedoch nicht als Beitragszeit angerechnet werden (vgl. dazu BGE 119 V 494 E. 3c). Denn es ist zu bezweifeln, dass die konkursite Arbeitgeberin diese Entschädigungsansprüche je erfüllen wird. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin - im hypothetischen Falle einer Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnen und Taggelder gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG auszahlen müssen. (BGE 132 V 82 E. 3.2, Urteil C_217/04 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. April 2005 E. 3.1).
Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG vermag daher lediglich eine Beitragszeit von 6 Monaten und 4.2 Kalendertagen (3 Werktage im Monat Juli 2010 multipliziert mit 1.4).
3.4 Laut Arbeitsvertrag vom 11. September 2010 trat die Beschwerdeführerin gleichentags eine Stelle als Geschäftsführerin des Bereichs Gastronomie bei der Z.___ AG an (Urk. 8/4b). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 8. November 2010 unter Hinweis auf die noch laufende Probezeit auf den 17. November 2010 aufgelöst (Urk. 8/3b, Urk. 17/15).
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, die Kündigung vom 8. November 2010 sei während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden und damit nichtig (Urk. 16 S. 7), ist zu entgegnen, dass sie am 17. November 2010 die Arbeitsleistung einstellte, sich am 26. November 2010 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 8/1) und am 30. November 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 8/2). Dadurch akzeptierte sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Nichtigkeit der zur Unzeit ausgesprochenen Kündigung vom 8. November 2010 aus arbeitsrechtlicher Sicht (Art. 366 OR). Dass ihr somit für den 8. und dem 9. November 2010 seitens des Hausarztes Dr. med. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 17/16), vermag an der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsauflösung nichts zu ändern. Selbst in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die Arbeitgeberin bot die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung nicht an (Urk. 3/8 S. 2 f.), was die inzwischen erfolgte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt.
Ob nun die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Einstellung der Arbeitsleistung am 17. oder spätestens durch die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 26. November 2010 erfolgte, kann vorliegend offen gelassen werden, denn selbst bei Annahme der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung vom 11. September bis zum 25. November 2010 - somit von 1 Monat und 46.2 Kalendertagen (14 Werktage im Monat September zuzüglich 19 Werktage im Monat November 2010 multipliziert mit 1.4), beziehungsweise von 2 Monaten und 16.2 Kalendertagen begründen würde - würde summiert zu den 6 Monaten und 4.2 Kalendertagen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG eine Beitragszeit von lediglich 8 Monaten und 20.4 Kalendertagen resultieren.
Selbst wenn man den Beginn der Anstellung bei der Z.___ AG gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auf den 9. August 2010 vorverschieben würde - wofür allerdings in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen -, wäre die geforderte Beitragszeit von zwölf Monaten immer noch nicht erfüllt. Denn die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Beitragszeit würde höchstens 2 Monate und 50.4 Kalendertage (17 Werktage im Monat August zuzüglich 19 Werktage im Monat November 2010 beides multipliziert mit 1.4) beziehungsweise 3 Monate und 20.4 Kalendertage betragen, was summiert zu den 6 Monaten und 4.2 Kalendertagen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG eine Beitragszeit von 9 Monaten und 24.6 Kalendertagen ergeben würde.
Es bleibt schliesslich anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Z.___ AG erhobenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Lohn beziehungsweise Lohnersatz für die Zeit nach der Kündigung (Urk. 3/8-9, Urk. 17/19-21, Urk. 17/13) infolge Einstellung des Konkurses über die Arbeitgeberin mangels Aktiven (Urk. 17/13) nicht realisiert werden konnten, weshalb die davon betroffenen Tage nicht als Beitragszeit angerechnet werden dürfen (vgl. E. 3.3 mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 AVIG und BGE 119 V 494 E. 3c).
4.
4.1 Kann sich die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (26. November 2008 bis 25. November 2010) nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten ausweisen, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind.
4.2 Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 44 E. 3c/aa; ARV 1996/97 Nr. 5 S. 13 E. 2a). Die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung muss ausserdem genügend überprüfbar sein (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 E. 2b mit Hinweisen). Zudem bedarf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eines Kausalzusammenhangs zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG angeführten Gründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit (BGE 121 V 342 E. 5b mit Hinweis; vgl. auch ARV 2001 Nr. 2 S. 72 E. 2b). Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bedarf (mithin) zeitlich intensiver Vorbereitungsarbeiten, die die versicherte Person von der Erfüllung der Kontrollvorschriften abhalten (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen).
Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur dann vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG angeführten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Denn bei genügender Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zur Anwendung (BGE 121 V 342 f. E. 5b).
4.3 Laut der Exmatrikulationsbestätigung der Hochschule B.___ handelte es sich beim Studium der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2006 bis 15. September 2009 um ein Teilzeitstudium. Das Studium wurde ohne Abschluss beendet (Urk. 8/5).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zeitliche Belastung dieses Studiums sei gross gewesen. Der zu lernende umfangreiche Stoffinhalt habe keine Teilzeittätigkeit zugelassen (Urk. 1 S. 7).
Hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung durch das Studium neben dem (im vorliegenden Fall teilzeitlich möglichen) Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen ist der Beschwerdeführerin zwar einige Zeit vor den Prüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zuzugestehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Vorbereitungszeit die gesamte vorliegend massgebende Zeitspanne vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 26. November 2008 bis zum Studienabbruch am 15. September 2009 in Anspruch genommen hat. So gibt die Hochschule B.___ einen durchschnittlichen Zeitaufwand für Präsenzunterricht und Selbststudium von etwa 25 Stunden pro Woche während 45 Wochen pro Jahr an (http://www.psycho- logie.zhaw.ch/de/psychologie/studium/bachelorstudiengang/studienaufbau.html; konsultiert am 28. August 2012). Die Beschwerdeführerin hätte daher neben dem Psychologiestudium Gelegenheit gehabt, die Beitragszeit zu erfüllen.
4.4 Als weiterer Befreiungsgrund nannte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit im ganzen Jahr 2009 (Urk. 1 S. 7).
Den zur Untermauerung dieser Behauptung eingereichten Berichten ihres Hausarztes Dr. med. A.___ vom 8. April und 30. Mai 2008 lässt sich entnehmen, dass sie infolge eines im Dezember 2000 erlittenen Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule unter Kopf- und Nackenschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Erschöpfungstendenz, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, teilweise noch vorhandenen Wortfindungsstörungen, Problemen im Umgang mit Zahlen und niedriger Stresstoleranz gelitten habe. Als Folge dieser Einschränkungen habe sie viel im Studium gefehlt und oft bis in die Nacht zu Hause nacharbeiten müssen, was aber bei selbständiger Zeiteinteilung und dank der Unterstützung von Mitstudenten machbar gewesen sei. Für die Prüfungen habe sie mehr Zeit gebraucht. Arbeiten im Haushalt und Garten seien nur sehr bedingt möglich gewesen. Schwere Arbeiten seien nicht möglich gewesen. Hinsichtlich einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachtete der Hausarzt fixe Arbeitszeiten als nicht realistisch. Bildschirmarbeit habe zu Kopfschmerzen geführt und sei nur mit längeren Unterbrüchen möglich gewesen. Längeres Sitzen oder Stehen habe ebenfalls zu Schmerzen geführt (Urk. 3/12).
Aus diesen Ausführungen aus dem Frühjahr 2008 lässt sich keine Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2009 ableiten. Es ist somit auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin während des Studiums beziehungsweise nach dessen Abbruch Mitte September 2009 die Ausübung einer leidensangepassten beitragspflichtigen Beschäftigung, wenn auch nur im Teilzeitpensum, zumutbar gewesen wäre. Demnach ist auch dieser Befreiungsgrund nicht gegeben.
5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit der ins Recht gelegten Verwaltungsakten (Urk. 16 S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit notwendigen Unterlagen von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilagen oder von der Beschwerdegegnerin als Beilagen zur Beschwerdeantwort ins Recht gelegt wurden. Darunter befanden sich auch die wichtigsten Beilagen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 17/1; vgl. Urk. 16 S. 1). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht nicht das vollständige Dossier eingereicht hatte - weshalb sie vom Gericht im Dezember 2011 aufgefordert wurde, offensichtlich fehlende Unterlagen nachzureichen (Urk. 10/1-2 und Urk. 11) - erlitt die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Nachteil, weshalb auch diese letzte Rüge nicht durchdringt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).