Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00129
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AL.2011.00129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart
Im Riet, 9658 Wildhaus
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2011 ihre Verfügung vom 12. Mai 2011 bestätigt hat, mit welcher die Anspruchsberechtigung der A.___ auf Arbeitslosenentschädigung wiedererwägungsweise ab 31. Januar 2011 verneint worden war (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juni 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2011 (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), zu den Befreiungstatbeständen (Art. 14 AVIG) sowie zu den Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen ist, dass Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist, und somit auf Versicherte zielt, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung verneint hat, die Beschwerdeführerin sei bereits längere Zeit vor der Trennung respektive Scheidung sozialhilfeabhängig gewesen, weswegen nicht eine mit der Trennung in Zusammenhang stehende finanzielle Not Anlass zur Stellensuche gegeben habe und sie sich demnach nicht auf den in Art. 14 Abs. 2 AVIG statuierten Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht berufen könne (Urk. 2 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin seit 16. September 2007 sozialhilfeabhängig war und auch der im Herbst 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogene frühere Ehegatte von März 2009 bis Januar 2010 wirtschaftliche Hilfe bezogen hatte (Urk. 16/29 und 16/46),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Stellensuche sei durch die im Oktober 2010 erfolgte Scheidung veranlasst worden, da sie bis dahin gehofft habe, der Ehegatte werde für ihren Unterhalt aufkommen, vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag,
dass es somit am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 137 V 138) fehlt, und die Beschwerdeführerin nicht als von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Person zu betrachten ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass ein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung somit zu verneinen ist,
dass die Parteien vor Erlass von Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte,
dass die ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen vom 15. April 2011 (Urk. 16/54) und 4. Mai 2011 (Urk. 16/31) im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Mai 2011 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen waren und somit ohne Weiteres in Wiedererwägung gezogen werden durften,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist, da die Beschwerde angesichts der klaren Rechts- und Sachlage von vornherein als aussichtslos zu betrachten war, und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht einzutreten ist;
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. Juni 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).