AL.2011.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, arbeitete vom 1. August 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge vorzeitiger Pensionierung am 31. Dezember 2010 als Kundenberater im Aussendienst bei der Y.___ AG (Urk. 7/28, Urk. 7/32 Ziff. 2-3, Urk. 7/33). Am 4. Januar 2011 meldete er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/49 = Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 4. März 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 4. Januar 2011 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/8 = Urk. 7/11) und wies die dagegen am 7. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2011 ab (Urk. 7/6 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juni 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und seine Anspruchsberechtigung sei ab 4. Januar 2011 anzuerkennen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wozu der Versicherte am 8. September 2011 noch einmal Stellung nahm (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.2     Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Überentschädigungsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) den Grundsatz aufgestellt, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert werden, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Der Sinn der Bestimmung liegt darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung auch noch eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
1.3         Entscheidende Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 AVIV sind der vorzeitige freiwillige Altersrücktritt und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Ein Altersrücktritt ist vorzeitig, wenn er vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erfolgt (Art. 21 Abs. 1 AHVG und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Welche Gründe dazu geführt haben, reglementarische, statutarische, wirtschaftliche oder betriebliche, ist unerheblich. Entscheidend ist die Freiwilligkeit des Altersrücktritts. Damit muss der Bezug von Altersleistungen verbunden sein. Als solche gelten nach Art. 12 Abs. 3 AVIV Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, und sie umfassen Altersrenten und Kapitalabfindungen, nicht hingegen Freizügigkeitsleistungen, weil diese nicht für das versicherte Ereignis Alter ausgerichtet werden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, Rz 224-226 S. 2245 f.).
1.4     Als Ausnahme vom Grundsatz zählen vor der Pensionierung liegende Beitrags-zeiten nach Art. 12 Abs. 2 AVIV, wenn die versicherte Person aus wirtschaft-lichen Gründen (beispielsweise frühzeitige Pensionierung auf Veranlassung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen) oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (beispielsweise Erreichen des statutarischen ordentlichen Rentenalters) vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und kumulativ einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustände (lit. b). Mit den „wirtschaftlichen Gründen“ oder „zwingenden Regelungen“ wird das Moment der Freiwilligkeit angesprochen. Wer freiwillig von der statutarischen Möglichkeit einer Frühpensionierung Gebrauch macht, fällt unter Art. 12 Abs. 1 und nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 227 S. 2246).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Pensionierung des Beschwerdeführers freiwillig erfolgt sei und daher nur diejenigen beitragspflichtigen Beschäftigungen angerechnet werden könnten, die nach der Pensionierung ausgeübt worden seien; in der massgebenden Rahmenfrist habe er in der Zeit nach der Pensionierung jedoch die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass er sich aus wirtschaftlichen Gründen - um noch von den bisherigen Konditionen bei der vorzeitigen Pensionierung profitieren zu können - für die vorzeitige Pensionierung entschieden habe, da eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person selbst - ungeachtet ihrer Beweggründe - mit anschliessendem Bezug von Altersleistungen immer als freiwillige Pensionierung im Sinne von Art. 12 AVIV gelte (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/8).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die frühzeitige Pensionierung von der Geschäftsleitung aus wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagen und Art. 12 des Pensionskassenreglements aus Kostengründen gestrichen worden sei (Urk. 7/7). Somit handle es sich um eine aus wirtschaftlichen Gründen veranlasste Kündigung und nicht um eine selbst herbei geführte Entlassung (Urk. 1 = Urk. 12/2). Gleichzeitig sei ein bewusster Stellenabbau verfolgt worden, welcher später als freiwillig dargestellt worden sei. Zudem entspreche sein Schreiben vom 27. Mai 2010 keiner Kündigung, sondern es sei festgehalten, dass eine berufliche Weiterführung ausstehe, und die Zahlungen der Pensionskasse seien auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto erbeten worden (Urk. 11).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sein Altersrücktritt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV freiwillig oder im Sinne von Absatz 2 der Bestimmung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgte.

3.      
3.1     Mit Schreiben vom 10. März 2010 erstellte die Vorsorgestiftung der Y.___ AG dem Beschwerdeführer eine Musterberechnung für eine allfällige Pensionierung per 31. Dezember 2010, wonach er mit Altersleistungen von Fr. 481'860.50 als Altersguthaben und mit einer Zusatzgutschrift des Arbeitgebers gemäss Art. 12 des Reglements 2008 (gültig bis 31.12.2010) von Fr. 132'312.--, insgesamt einem Alterskapital von Fr. 614'172.50 beziehungsweise einer monatlichen Rente von Fr. 2'764.--, rechnen könne (Urk. 7/18).
3.2     Mit Schreiben vom 12. März 2010 teilte die Vorsorgestiftung ihren Mitgliedern der Jahrgänge 1952 und älter eine Änderung der Finanzierungsregelung in Art. 12 Ziff. 1 des Reglements 2008 der Pensionskasse und den Erlass einer Übergangsregelung mit, wonach der Arbeitgeber beschlossen habe, den Zuschuss zur vorzeitigen Pensionierung ab 1. Januar 2011 nicht mehr weiter zu führen. Mitglieder, die bis und mit dem 1. Januar 2011 vorzeitig in Pension gingen, erhielten die bisherige vom Arbeitgeber bezahlte Zusatzaltersgutschrift gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Reglements 2008 in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung. Im Sinne einer Übergangsbestimmung würden Mitglieder mit Jahrgang 1952 und älter, die nach dem 1. Januar 2011 vorzeitig in Pension gingen, eine vom Arbeitgeber bezahlte Zusatzaltersgutschrift in der Höhe der Hälfte des Zuschusses gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Reglements 2008 in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung erhalten (Urk. 7/17, vgl. Urk. 3/1, Urk. 12/1).
3.3     Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin, mit Kopie an die Pensionskasse, folgendes mit: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10. März 2010 sowie der Mitteilung vom 12. März 2010 (Änderung der Finanzierungsregelung in Art. 12 Ziff. 1 des Reglements 2008 der Pensionskasse aus wirtschaftlichen Gründen) teile ich Ihnen mit, diesen Beschluss anzuerkennen. Pensionierung ab dem 31. Dezember 2010.“ Ferner führte er aus, dass er „die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung auf Freizügigkeitskonti“ beantrage (Urk. 3/2 = Urk. 7/16 = Urk. 12/3).
3.4     Am 2. Juni 2010 teilte die Y.___en dem Beschwerdeführer unter dem Betreff „Vorzeitige Pensionierung per 1. Januar 2011“ mit, dass sie seinen Wunsch, vorzeitig per 1. Januar 2011 in den Ruhestand zu treten, zur Kenntnis genommen habe und ihm bestätige, dass sie somit das aktive Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 abgrenze und den Arbeitsvertrag entsprechend aufheben werde (Urk. 7/14).
3.5     Am 16. Dezember 2010 bestätigte die Vorsorgestiftung dem Beschwerdeführer, dass er per 1. Januar 2011 vorzeitig in den Ruhestand treten werde. Das Altersguthaben betrage demnach Fr. 481'860.50 plus Zusatzgutschrift des Arbeitgebers gemäss Art. 12 des Reglements von Fr. 132'312.--. Die Auszahlung erfolge auf sein Bankkonto bei der Z.___ Bank (Urk. 7/15).
3.6     Gemäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1. März 2011 erfolgte keine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig entschieden, vorzeitig in Pension zu gehen, um noch von den bisherigen Konditionen der Pensionskasse profitieren zu können (Urk. 7/13).

4.
4.1     Es mag wohl zutreffen, dass die Bestimmung betreffend die Zusatzaltersgutschrift im Pensionskassenreglement aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wurde. Indessen wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers von der Arbeitgeberin nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer frei, das bisherige Arbeitsverhältnis weiter zu führen: Zwar wäre er dann im Falle einer nach dem 1. Januar 2011 erfolgten vorzeitigen Pensionierung bezüglich des insgesamt ausgerichteten Alterskapitals schlechter gestellt gewesen als nach bisherigem Reglement, doch hätte er im Falle einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auf ihn anwendbaren Übergangsbestimmung immerhin noch die hälftige Zusatzaltersgutschrift bezogen. Der Beschwerdeführer machte demnach von der ihm im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit seine vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihm freigestanden hätte, entweder das Arbeitsverhältnis fortzuführen oder aber unter Auflösung des Arbeitsverhältnisses es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu lassen (vgl. BGE 126 V 393 S. 398 E.3.b/bb, BGE 129 V 327 S. 329 E. 3.1). An der Freiwilligkeit änderte sich auch nichts, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 11) - gleichzeitig mit der Regelung des Pensionskassenreglements ein Stellenabbau betrieben worden wäre. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer weder aus statutarischen Gründen - Erreichen des Rentenalters - zur Pensionierung gezwungen noch eine solche von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst worden war.
4.2     Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seinem Schreiben vom 27. Mai 2010 (Urk. 3/2) nicht um eine Kündigung gehandelt habe (Urk. 11), kann nicht gefolgt werden. Einerseits liess sich vorliegend die Auszahlung des Altersguthabens nicht von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trennen, und andererseits hat der Beschwerdeführer gegen die Bestätigung seiner Arbeitgeberin, wonach der Arbeitsvertrag per Ende 2010 aufgehoben werde (Urk. 7/14), nie Einwände erhoben.
         Unbehelflich ist sodann auch der sinngemässe Einwand, dass es sich beim ausbezahlten Betrag um Freizügigkeits- und nicht um Alterskapital handle. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar der Meinung war, die Kapitalauszahlung auf ein Freizügigkeitskonto beantragen zu können, so handelt es sich beim ausbezahlten Betrag um Alterskapital. So wurde es denn auch auf ein gewöhnliches Bank- und nicht ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt (Urk. 7/15), und zuzüglich zum Altersguthaben wurde eine Zusatzaltersgutschrift gewährt, wogegen sich der Beschwerdeführer nie zur Wehr setzte. Der Betrag wurde damit klarerweise für das versicherte Ereignis Alter ausgerichtet.
4.3         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde, weshalb die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht anwendbar und die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist.
         Der Beschwerdeführer hat damit die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.1), weshalb seine Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.

5.       Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).