AL.2011.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, Chauffeur, arbeitete vom 20. April bis 10. November 2009 für die Y.___, vom 11. bis 30. November 2009 für die Z.___ (Urk. 7/40, 1, 2 S. 2) sowie vom 1. August bis 30. November 2010 (Urk. 7/52) für das Hotel A.___.
         Am 14. Dezember 2010 (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum O.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und machte ab demselben Datum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 7/23) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Versicherte für die Rahmenfrist ab 14. Dezember 2008 bis 13. Dezember 2010 die 12-monatige Beitragszeit nicht erfülle und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2011 (Urk. 7/24) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2011 (Urk. 2) abwies.

2.       Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ab 14. Februar 2010 (Urk. 1; richtig wohl: 14. Dezember 2010). In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Antrag fest (Urk. 11), während die Arbeitslosenkasse mit Duplik vom 17. und ergänzender Eingabe vom 25. Oktober 2011 (Urk. 15, 18) weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich dazu zu äussern, worauf er durch Stillschweigen verzichtete (Urk. 23 und 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für die massgebliche Rahmenfrist ab 14. Dezember 2008 bis 13. Dezember 2010 eine Beitragszeit von 11.4 Monaten nachweisen könne, was unter den erforderlichen 12 Monaten liege (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf die Aktenlage sei nicht erwiesen, dass er auch im Dezember 2009 bei der Z.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (Urk. 2 S. 3). Erst nach Erlass der den Anspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung habe die Arbeitgeberin - im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben - das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2009 festgelegt (Urk. 6 S. 2). Sowohl in der Duplik als auch in deren Ergänzung führte die Beschwerdegegnerin aus, offensichtlich habe die Ausgleichskasse des B.___ eine fehlerhafte Eintragung im individuellen Konto des Beschwerdeführers vorgenommen, indem sie für den Lohn in Höhe von Fr. 1'000.-- den Beitragsmonat Dezember 2009 eingetragen habe statt richtigerweise den Monat November 2009 (Urk. 18 S. 2).
         Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Beschwerde sei ausreichend dokumentiert, um 12 Beitragsmonate nachzuweisen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Z.___ nicht oder nicht vollständig die erforderlichen Auskünfte erteilt habe (Urk. 1).

3.
3.1     Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens 12 Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dabei kann dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil des Bundesgerichts C 219/06 vom 29. November 2006 E. 2.1).
3.2     Die Sichtung der vorliegenden Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdeführer vom 20. April bis 10. November 2009 bei der Y.___, vom 11. bis 30. November 2009 bei der Z.___ und vom 1. August bis 30. November 2010 im Hotel A.___ angestellt gewesen ist und beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat (Urk. 7/40, 7/52). Dies ist nicht umstritten. Bezüglich des Monats Dezember 2009 sind sich die Parteien jedoch uneins. Während der Beschwerdeführer darauf besteht, dass er in diesem Monat noch für die Z.___ gearbeitet hat, verneint dies die Beschwerdegegnerin. Die von der letzten Arbeitgeberin unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigungen sind diesbezüglich nicht schlüssig: In der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar 2010 (Urk. 7/44) gab die Z.___ noch an, dass der Beschwerdeführer vom 11. bis 30. November 2011 für sie tätig gewesen sei. Hingegen hielt sie in der neueren Bescheinigung vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/12) fest, dass der Beschwerdeführer vom 11. November bis 31. Dezember 2009 für sie gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer untermauerte diese Behauptung durch die Einreichung der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 (Urk. 7/14), der Kündigung vom 30. November 2009 (Urk. 7/16) sowie des Arbeitszeugnisses vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/17), die allesamt von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2009 ausgehen. Diesen Sachverhalt bestätigte die Z.___ ebenfalls im Schreiben vom 21. April 2011 (Urk. 7/15), indem sie ausführte, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2009 für sie tätig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass alle diese Dokumente erst nach der den Anspruch verneinenden Verfügung ergangen seien und die widersprüchlichen Angaben nicht erklären würden (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dass im IK-Auszug eine Verwechslung vorliege, denn es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Z.___ nur einen Lohn für Dezember 2009 nicht aber für November 2009 gemeldet haben sollte (Urk. 15 S. 2).
3.3     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 2), ist aus der Lohnbescheinigung der Z.___ für das Jahr 2009 (Urk. 19/5 S. 2) ersichtlich, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Lohn von Fr. 1'000.-- vom 11. bis 30. November 2009 gemeldet worden ist und nicht, wie der Beschwerdeführer und seine letzte Arbeitgeberin in ihren späteren Angaben, behaupten, für Dezember 2009. Die Ausgleichskasse des B.___ hat offensichtlich einen Fehler begangen, als sie den bescheinigten Lohn ins individuelle Konto des Beschwerdeführers übertrug, indem sie für diesen Lohn in Höhe von Fr. 1'000.-- den Beitragsmonat Dezember 2009 anstatt den November 2009 gewählt hat.
         Damit erweist sich die erste Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar 2010 (Urk. 7/44) der Z.___, welche noch vor der Auseinandersetzung darüber ausgestellt worden war, ob die Beitragszeit erfüllt sei oder nicht, als mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen aber auch genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) als korrekt. Demgegenüber ist anzunehmen, dass die Lohnabrechnung vom Dezember 2009 (Urk. 7/14), die Kündigung vom 30. November 2009 (Urk. 7/16) sowie des Arbeitszeugnis vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/17) tatsächlich erst nach der angefochtenen Verfügung verfasst worden sind. So stellt denn die Lohnabrechnung für den Dezember 2009 offensichtlich keine Kopie dar, als welche sie im Begleitschreiben an die Arbeitslosenkasse bezeichnet worden ist (Urk. 7/15), sondern ist erst am 11. Februar 2011, also rund ein Jahr und zwei Monate später ausgefertigt worden, was aus dem Datum unten links im Dokument ersichtlich ist (Urk. 7/14).
         Der Versicherte begründete die ihm ebenfalls aufgefallenen Unstimmigkeiten indessen damit, dass es beim Unternehmen zu einem Besitzerwechsel gekommen sei: Die Z.___, welche die Y.___ und damit eben auch sein Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2009 übernommen habe, sei erst Mitte November 2009 gegründet worden (Urk. 1). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Denn die Lohnbescheinigung 2009, welche noch die Y.___ bei der Ausgleichskasse des B.___ eingereicht hatte, wies ausdrücklich eine Beschäftigungszeit nur bis zum 10. November 2009 aus (Urk. 19/4, insbesondere Rückseite). Die Lohnbescheinigung des Nachfolgeunternehmens, der Z.___, für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2009 wies für den Beschwerdeführer ebenso präzis - und übereinstimmend mit den Grundlagen für den Einspracheentscheid - eine Beschäftigungszeit vom 11. November bis 30. November 2009 aus (Urk. 19/5, insbesondere Rückseite), womit die Bescheinigungen nicht nur den Annahmen der Kasse entsprechen, sondern auch völlig passend zueinander sind und keineswegs auf Probleme beim Übergang vom einen zum andern Unternehmen hinweisen. Sie bestätigen vielmehr die ersten Angaben und Dokumente zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, die anschliessend, also wie erwähnt erst im Nachhinein, so abgefasst worden sind, dass die Beitragszeit gerade erfüllt wäre.
         Angesichts dieser Verhältnisse sind allfälligen Zweifeln an den ursprünglichen Angaben der Arbeitgeberin die Grundlage entzogen, und es erübrigen sich weitere Abklärungen respektive Beweisabnahmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Inkassobelege sind für sich schon deshalb zum Beweis ungeeignet, weil sie auf die Chauffeure lauten und der Beschwerdeführer nirgends erwähnt wird (Urk. 3/2). Auffällig und entsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers zu würdigen ist, dass er sich zu den von der Ausgleichskasse des B.___ eingereichten Dokumenten (Urk. 19/1-5) gar nicht geäussert hat, sondern ohne die Erläuterungen, die zu erwarten gewesen wären, weitere Unterlagen eingereicht hat, welche für sich selber keine Klarheit im Sinn seiner Vorbringen schaffen, sondern vielmehr den Eindruck bestärken, der zum Einspracheentscheid geführt hat: Dies gilt ohne Weiteres für das Schreiben vom 31. Oktober 2011, welches keine Klärung bringt („Bestätigung Arbeitsverhältnis“, Urk. 21/1). Es gilt aber ganz besonders für die Lohnabrechnung vom 30. November 2009 betreffend den November 2009, welche nur die Zeit vom 11. bis zum 30. November 2009 betrifft, indessen trotz des viel kürzeren Zeitabschnitts den genau gleichen Verdienst in Form der runden Summe von gerade Fr. 1‘000.-- ausweist wie die Lohnabrechnung für den gesamten Dezember 2009, die mit der Beschwerde zusammen eingereicht worden war, aber erst vom 11. Februar 2011 datiert (Urk. 3/3). Dementsprechend weist der auch kommentarlos eingereichte Lohnausweis für den Zeitabschnitt vom 11. November bis zum 31. Dezember 2009 die ebenfalls runde Lohnsumme von Fr. 2‘000.-- aus (Urk. 21/3), was seine Beweiskraft aus analogen, schon genannten Gründen entscheidend reduziert. Zu allen diesen Auffälligkeiten haben weder der Beschwerdeführer noch die Arbeitgeberin eine plausible Erläuterung abgegeben. Die aufgezählten Tatsachen lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass Dokumente in einer Art verändert und respektive oder nachträglich erstellt worden sind, die sich nicht nachvollziehen lässt. Die Summe der Auffälligkeiten lässt den Standpunkt des Versicherten als unbegründet und die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass er die Beitragszeit nicht erfüllt habe, als korrekt erscheinen.
         Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG sind weder vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).