Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00149
AL.2011.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Z.___
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 1. März 2008 bis 30. November 2009 mit einem Teilzeitpensum als Geschäftsführer beim Y.___ (Urk. 6/3 Ziff. 1-3). Am 19. November 2009 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z.___ (RAV) im Umfang von 30 % zur Stellenvermittlung an und beantragte ab dem 1. Dezember 2009 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2, Urk. 6/1 Ziff. 2).
         Die Unia Arbeitslosenkasse setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2011 fest (vgl. Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. Mai 2011, Urk. 11/1 S. 1) und richtete Arbeitslosenentschädigung aus.
         Am 28. Februar 2011 informierte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft trete und die neuen Taggeldansprüche auch Versicherte betreffen würden, deren Rahmenfrist vor Inkrafttreten der AVIG-Revision eröffnet worden sei (Urk. 6/4).
1.2     Am 19. Mai 2011 (Urk. 11/1) verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass ab dem 28. Juni 2011 kein weiterer Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mehr bestehe, da der Versicherte den Höchstanspruch von 400 Taggeldern per 27. Juni 2011 ausgeschöpft habe. Die dagegen am 28. Mai 2011 (Urk. 11/2) vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 20. Juni 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juni 2011 Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung seines ursprünglichen Taggeldanspruches von 520 statt 400 Taggeldern (Urk. 1). Die Unia Arbeitslosenkasse ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziff. I der Änderungen vom 19. März 2010 und vom 30. September 2011, letztere in Kraft seit 1. Januar 2012) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggeldern, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
         Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4 b mit Hinweisen).
1.3     Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die per 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung von Art. 27 AVIG per sofort anwendbar sei. Dementsprechend ermittelte sie bei einer Beitragszeit von 21 Monaten einen Höchstanspruch des Beschwerdeführers von neu 400 Taggeldern (S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Revision von Art. 27 AVIG erst während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ohne jegliche rückwirkende Bestimmung in Kraft getreten sei, weshalb der ihm bereits zugesicherte Taggeldanspruch nicht geschmälert werden dürfe. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Übergangsregelung sei nach der Volksabstimmung erlassen worden und genüge nicht als gesetzliche Grundlage. Eine Reduktion der Taggelder auf 400 sei unzulässig.

3.
3.1     Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Die erneute Änderung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG vom 30. September 2011 ist sodann rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten (AS 2012 495).
         Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (E. 1.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch für jene Versicherte Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 Nr. 27 E. 4 a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002 Nr. 36 E. 4 S. 251 f.).
3.2     Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/Rz20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
         Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklich hat (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 154/04 vom 12. Juli 2005, E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist lediglich eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG), andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 1.2)
 3.3    Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Verfügung vom 19. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2011 fest (Urk. 11/1 S. 1), während die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2009 dauerte (Urk. 11/1 S. 2). Nach der bei den Akten liegenden Arbeitgeberbescheinigung des Y.___s vom 24. November 2009 kann der Beschwerdeführer nur für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. November 2009 (Urk. 6/3 Ziff. 2) und mithin nur für 21 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Davor war er seinen Angaben auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Januar 2010 zufolge selbständigerwerbend (Urk. 6/1 Ziff. 30).
         Nach der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach Anspruch auf höchstens 520 Taggelder besteht, wenn die versicherte Person eine Beitragszeit von mindestens 22 Monate nachweisen kann und sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invalidenrente bezieht, hat der Beschwerdeführer bei einer Beitragszeit von 21 Monaten Anspruch auf höchstens 400 Taggelder. Die Revision vom 19. März 2010, welche auf den 1. April 2011 trat, sah unter Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG noch den Nachweis einer Beitragszeit von mindestens 24 Monaten vor. Der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht mit Erfolg auf die erneute Revision von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG zu berufen.
         Die Erhöhung der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 41b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) fällt beim am 21. Oktober 1954 geborenen Beschwerdeführer ausser Betracht, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug doch mehr als vier Jahre vor Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) eröffnet.
3.4     Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Februar 2011 wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Taggeldhöchstansprüche auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden und der Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 neu 400 Taggelder betragen werde (Urk. 6/4). Es kann zudem dem in einer laufenden Rahmenfrist stehenden und Taggelder beziehenden Beschwerdeführer auch nicht entgangen sein, dass die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit Leistungskürzungen im September 2010 vom Stimmvolk gutgeheissen worden war. Aus dieser Sicht fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, woran es bei Änderungen von Erlassen in der Regel ohnehin mangelt (E. 1.3). Ein Anspruch auf eine über 400 hinausgehende Zahl von Taggeldern lässt sich somit auch nicht aus Vertrauensschutz ableiten.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe einen unveränderlichen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Taggeldern erworben, ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden darf, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist (BGE 137 V 162 E. 3.2). Eine Berufung auf wohlerworbenes Recht entfällt damit ebenso. Schliesslich wäre die Milderung der Durchsetzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und sofortigen Anwendung neuen Rechts in der Formulierung von Übergangsrecht zu suchen, was dem hiesigen Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend (E. 3.1) verwehrt bleibt.
3.5     Nach der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27 Abs. 2 lit. c Einleitungssatz AVIG vom 30. September 2011 und der bereits auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Revision von Art. 27 AVIG besteht bei einer Beitragszeit von 21 Monaten Anspruch auf höchstens 400 Taggelder.
          Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).