Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ war vom 1. Juni 2008 bis am 31. Dezember 2009 als Chauffeur bei der Z.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Januar 2010 [richtig: 2011], Urk. 7/18). In der Folge war er bis am 31. Oktober 2010 als Chauffeur bei der A.___ tätig (Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Januar 2011, Urk. 7/17.1). Ab 1. November 2010 arbeitete er bei der B.___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Arbeitgeberin am 30. Dezember 2010 per 6. Januar 2011 gekündigt (Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2011, Urk. 7/16.2). Daraufhin meldete sich X.___ am 4. Januar 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 5. Januar 2011, Urk. 7/15) und beantragte ab 4. Januar 2011 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 6. Januar 2011, Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 14. April 2010 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentschädigung ab 7. Januar 2011 (Urk. 7/3). Am 3. Juni 2011 erhob X.___ Einsprache (Urk. 7/4.1). Das AWA trat mit Entscheid vom 9. Juni 2011 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 13. Juli 2011 durch Y.___, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vom 7. Januar bis 31. März 2011 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdegegner führt zur Begründung des Nichteintretens auf die Einsprache aus, diese datiere vom 3. Juni 2011, eingegangen sei sie am 6. Juni 2011 (Poststempel 3. Juni 2011). Die Einsprache richte sich gegen die Verfügung vom 14. April 2011 (Versanddatum 15. April 2011). Vom 17. April bis 1. Mai 2011 sei die Frist still gestanden, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist am 2. Mai 2011 zu laufen begonnen habe. Die Einsprache sei somit nicht mehr innert der gesetzlichen Frist erfolgt (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2011 keine Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sondern erklärt, dass er vom 7. Januar bis 31. März 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1).
2.
2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a). Im Jahr 2011 war Ostern am 24. April.
3. Die mit Einsprache angefochtene Verfügung datiert vom 14. April 2011. Die Verfügung wurde am 15. April 2011 versandt (Urk. 7/3). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung beim Beschwerdeführer innerhalb des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern, das heisst zwischen dem 17. April und 1. Mai 2011, eingegangen ist. Die Einsprachefrist begann daher erst nach Ablauf des Fristenstillstandes am 2. Mai 2011 zu laufen und endete am Dienstag, 31. Mai 2011. Die Einsprache datiert vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/4.1) und wurde auch erst an diesem Tag der Post übergeben (Briefumschlag, Urk. 7/4.4). Die Einsprache wurde somit verspätet erhoben, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner auf sie nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).