AL.2011.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 22. Januar 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Y.___, zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Anmeldebestätigung vom 22. Januar 2010, Urk. 7/124) und stellte am 29. Januar 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2010 (Urk. 7/25). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ermittelte eine Beitragszeit von 14 Monaten, setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2012 fest (Urk. 7/55) und richtete Taggelder aus (Urk. 7/23). Im Februar 2011 (Urk. 7/17) informierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft trete und die neuen Taggeldansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden. Mittels Schreiben vom 17. März 2011 bestätigte sie sodann, dass die neue gesetzliche Regelung ab 1. April 2011 zur Anwendung komme und der Höchstanspruch von X.___ nunmehr 260 Taggelder betrage (Urk. 7/7). Mit Verfügung Nr. 47404 vom 12. April 2011 (Urk. 7/14) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf 260 Taggelder fest und teilte ihr mit gleichentags ergangenem Schreiben (Urk. 7/15) mit, sie werde per 1. April 2011 ausgesteuert. Die von ihr am 15. April 2011 gegen die Herabsetzung der Anzahl Taggelder erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen erhob X.___ am 10. August 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Ausrichtung der ihr noch zustehenden 101 Taggelder (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-125) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Während die Beschwerdegegnerin die per 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung mangels Übergangsregelung für sofort anwendbar erklärte und bei einer Beitragszeit von 14 Monaten einen Höchstanspruch der Beschwerdeführerin von 260 Taggelder ermittelte (Urk. 2), erachtete diese das Verhalten der Beschwerdegegnerin als gegen Treu und Glauben sowie gegen die Rechtssicherheit verstossend. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe 37 Jahre lang Beiträge bezahlt und erwarte nun auch, in der Notsituation, in welcher sie sich derzeit befinde, auf die Arbeitslosenversicherung zählen zu können. Gestützt auf den Rahmenfristvertrag stünden ihr noch 101 Taggelder zu (Urk. 1).

2.
2.1     Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
2.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen).
2.3     Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.
3.1     Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 2.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
         Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Prasix 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
         Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 2.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 2.2).
3.2     Die Beschwerdeführerin kann sich über 14 Beitragsmonate ausweisen (Urk. 7/55), womit sie gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat (E. 2.1).
         Die Erhöhung der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AVIG (E. 2.1) in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 AVIV fällt bei der am 25. April 1951 geborenen Beschwerdeführerin ausser Betracht, wurde die Rahmenfrist doch per 1. Februar 2010 und damit mehr als vier Jahre vor Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG: am 25. April 2015) eröffnet (Urk. 7/55).
3.3     Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand abzuleiten, dass ihr mit der Abrechnung des Monats März 2011 noch ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern und ein Restanspruch von 101 Taggeldern angezeigt worden war (Urk. 7/9). Im Februar 2011 wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Taggeldhöchstansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden und der Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2011 neu 260 Taggelder betragen werde (Urk. 7/17). Es kann zudem der in einer laufenden Rahmenfrist stehenden und Taggelder beziehenden Beschwerdeführerin auch nicht entgangen sein, dass die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit Leistungskürzungen im September 2010 vom Stimmvolk gutgeheissen worden war. Aus dieser Sicht fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, woran es bei Änderungen von Erlassen in der Regel ohnehin mangelt (E. 2.3). Ein Anspruch auf eine über 260 hinausgehende Zahl an Taggeldern lässt sich damit vorliegend auch nicht aus Vertrauensschutz ableiten.
3.4     Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden darf, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_150/2011, E. 3.2). Eine Berufung auf wohlerworbenes Recht entfällt damit ebenso. Schliesslich wäre die Milderung der Durchsetzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und sofortigen Anwendung neuen Rechts in der Formulierung von Übergangsrecht zu suchen, was dem hiesigen Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend (E. 3.1) verwehrt bleibt.

4.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).