Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war seit dem 1. Januar 2001 als Antiquar für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 6/40). Infolge Umstrukturierung des Betriebs wurde ihm die Arbeitsstelle per 31. Januar 2010 gekündigt (Urk. 6/41). Am 8. Februar 2010 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Stellenvermittlung im Umfang von 100 % an und beantragte ab dem 1. Februar 2010 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/57; Urk. 6/7 Ziff. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ermittelte eine Beitragszeit von 23.747 Monaten, setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Februar 2010 bis zum 7. Februar 2012 fest (Urk. 6/38) und richtete Taggelder aus.
1.2 Im Februar 2011 (Urk. 6/37) informierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft trete und die neuen Taggeldansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden. Der Höchstanspruch des Versicherten betrage ab dem 1. April 2011 neu 400 Taggelder.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/3) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf höchstens 400 Taggelder fest. Die von ihm am 13. Mai 2011 gegen die Herabsetzung der Anzahl Taggelder erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2011 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sein Taggeld-Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder festzulegen (S. 1 oben). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 23. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
1.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die per 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung mangels Übergangsregelung sofort anwendbar sei (S. 2 unten). Dementsprechend ermittelte sie bei einer Beitragszeit von 23.47 Monaten (richtig: 23.747 Monaten, vgl. Urk. 6/38) einen Höchstanspruch des Beschwerdeführers von 400 Taggeldern (S. 3 Ziff. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Höchstanspruch werde zu Beginn der Leistungsrahmenfrist festgelegt und könne nicht rückwirkend ab 1. April 2011 reduziert werden. Den Äusserungen des Gesetzgebers sei nicht zu entnehmen gewesen, dass mit der AVIG-Revision eine solche Rückwirkung erfolgen solle. Es handle sich um eine unzulässige Rückwirkung (S. 2). Des Weiteren habe er sich im Dezember 2009 wegen der bevorstehenden Arbeitslosigkeit telefonisch beim zuständigen RAV gemeldet und dort die Auskunft erhalten, er müsse erst anfangs Februar vorbei kommen. In keiner Weise sei er darauf hingewiesen worden, dass dies bereits am 1. Februar 2010 zu erfolgen habe. Gestützt auf diese Auskunft habe er sich am 8. Februar 2010 beim RAV angemeldet. Dadurch könne er nur eine Beitragszeit von 23.47 Monaten nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung auf 400 Taggelder, da er nur 23.47 anstatt 24 Beitragsmonate erfüllt habe, stelle einen überspitzten Formalismus dar und verstosse gegen Treu und Glauben (S. 1). Bei einer derart knappen Verfehlung der erforderlichen Beitragszeit dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Dementsprechend sei der Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Februar 2010 festzusetzen, womit von 24 Monaten Beitragszeit auszugehen sei (S. 1 f.).
2.3 Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 1.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 154/04 vom 12. Juli 2005 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist lediglich eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG), andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 1.2).
2.4 Der Beschwerdeführer kann sich über 23.747 Beitragsmonate ausweisen (Urk. 6/38), womit er gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat (E. 1.1).
Die Erhöhung der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AVIG (E. 1.1) in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) fällt beim am A.___ 1951 geborenen Beschwerdeführer ausser Betracht, wurde die Rahmenfrist doch per 8. Februar 2010 und damit mehr als vier Jahre vor Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG: am A.___ 2016) eröffnet (Urk. 6/38).
2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine telefonische Auskunft des zuständigen RAV vom Dezember 2009 berief, wonach er erst anfangs Februar vorbei kommen müsse, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So führte eine im Bundesgesetz vom 19. März 2010 vorgesehene Regelung, welche erst seit 1. April 2011 in Kraft steht, zur vorliegend beanstandeten Reduktion des maximalen Taggeldanspruchs. Die entsprechende Gesetzesänderung und deren Inkrafttreten war im Dezember 2009 folglich noch nicht bekannt. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Taggeldhöchstansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden und der Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 neu 400 Taggelder betragen werde (Urk. 6/37). Es kann zudem dem in einer laufenden Rahmenfrist stehenden und Taggelder beziehenden Beschwerdeführer auch nicht entgangen sein, dass die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit Leistungskürzungen im September 2010 vom Stimmvolk gutgeheissen worden war. Aus dieser Sicht fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, woran es bei Änderungen von Erlassen in der Regel ohnehin mangelt (E. 1.3). Schliesslich ist es auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht möglich, den Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Februar 2010 (statt den 8. Februar 2010) festzusetzen, wie dies der Beschwerdeführer verlangte. Ein Anspruch auf eine über 400 hinausgehende Zahl an Taggeldern lässt sich somit auch nicht aus Vertrauensschutz ableiten.
2.6 Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin zurecht fest, dass der Beschwerdeführer keinen unveränderlichen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Taggeldern erworben hat (Urk. 2 S. 3 oben). Im Sozialversicherungsrecht darf ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist (vgl. BGE 137 V 162 E. 3.2). Eine Berufung auf wohlerworbenes Recht entfällt damit ebenso. Schliesslich wäre die Milderung der Durchsetzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und sofortigen Anwendung neuen Rechts in der Formulierung von Übergangsrecht zu suchen, was dem hiesigen Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend (E. 2.3) verwehrt bleibt.
2.7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Indessen ist darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich eine erneute Revision des Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG ansteht. Die Änderung des AVIG vom 30. September 2011 sieht vor, dass die versicherte Person Anspruch auf höchstens 520 Taggelder hat, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft, wenn bis zum 19. Januar 2012 kein Referendum dagegen zustande kommt.
Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile wegen Ausschöpfung des Höchstanspruchs der Taggelder ausgesteuert wurde. Unbestritten ist jedoch, dass er eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten aufweist und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis zum 7. Februar 2012 läuft (vgl. Urk. 6/38). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin - bei rückwirkendem Inkrafttreten der Änderung des Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Januar bis 7. Februar 2012 Anspruch auf weitere Taggelder hat. Daher ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Abklärung der Verhältnisse ab Januar 2012 der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Abklärung der Verhältnisse ab Januar 2012 der Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).