AL.2011.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ meldete sich am 22. Januar 2010 (Anmeldebestätigung vom 3. Februar 2010, Urk. 7/62) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___, zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2010 (Urk. 7/2). Weil sie im März noch Urlaub verbringen wollte, wurde das Eintrittsdatum in die Arbeitslosenversicherung nach dem Beratungsgespräch vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/41) auf den 1. April 2010 festgesetzt (Urk. 7/62). Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/73) teilte ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, es sei eine Bestätigung über die Löschung ihres Eintrages im Handelsregister (Eintrag für die Y.___ GmbH in Liquidation) beizubringen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/42) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufgrund ihrer Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin für die in Liquidation befindliche Unternehmung einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2010. Nachdem der Antrag betreffend Austritt der Versicherten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ohne Unterschrift sowie betreffend Veräusserung ihres Stammanteils am 10. Mai 2010 beim Handelsregisteramt eingetroffen war (Urk. 7/43), teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___ mit, sie habe ab dem 11. Mai 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sodann setzte die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2012 fest und ermittelte eine Beitragszeit von 21.7 Monaten (Urk. 7/39). Im Februar 2011 (Urk. 7/32) informierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft treten werde und die neuen Taggeldansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/31) gelangte die Kasse in Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen zu einem Anspruch der Versicherten in der Rahmenfrist vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2012 von höchstens 400 Taggeldern, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) festhielt.

2.       Hiergegen erhob X.___ am 15. August 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Weitergeltung des bisherigen Höchstanspruchs von 520 Taggeldern (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Während die Beschwerdegegnerin die per 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung mangels Übergangsregelung für sofort anwendbar erklärte und die Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung erstmals am 11. Mai 2010 als gegeben erachtete (Urk. 2 S. 3), brachte die Beschwerdeführerin vor, sie fühle sich absolut ungerecht behandelt, seien ihr die Ferien (im März 2010) doch als Auszeit vom RAV bewilligt worden und sei die Forderung nach einer Bestätigung für die Löschung des Handelsregistereintrages innert nützlicher Frist undurchführbar gewesen. Sie habe die erforderliche Anzahl von 24 Monaten Beschäftigung erbracht und über 40 Jahre lang Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet (Urk. 1).

2.
2.1     Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3).
2.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen).
2.3     Das Bundesgericht hat in BGE 123 V 234 Erw. 7a/bb S. 237 f. die Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, welche arbeitgeberähnliche Personen von der Leistungsberechtigung ausschliesst, nicht auf die Fälle von Kurzarbeit beschränkt, sondern auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung angewendet. Es hat dabei festgehalten, unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG bestehe grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, sofern das Arbeitsverhältnis gekündigt werde und mithin das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers definitiv sei, da in einem solchen Fall nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden könne. Dieses Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist (ARV 2002 S. 185; bestätigt im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2004 in Sachen K., C 110/03). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar.

3.
3.1     Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 2.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
         Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Prasix 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
3.2     Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 2.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 2.2).
         Was die Beschwerdeführerin die Eröffnung der Rahmenfrist betreffend vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Von Gesetzes wegen hat der Gesellschafter einer GmbH das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Daran ändert auch eine Liquidation nichts, kann doch ein Gesellschafter oder ein Liquidator - im zwar begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten - weiterhin die Geschicke des Betriebes bestimmen, da kein definitives Ausscheiden aus dem Betrieb gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2; Urteil vom 19. Januar 2011, 8C_732/2010, E. 3.2). Mithin behielt die Beschwerdeführerin zumindest bis zu ihrer dem Handelsregisteramt am 10. Mai 2010 zugegangenen Anmeldung zur Löschung ihrer Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Urk. 7/43) ihre arbeitgeberähnliche Stellung bei, was sie bis zu diesem Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschloss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 2.3). Dass sie die Löschung vorzunehmen habe, war ihr im Übrigen am 15. Februar 2010 korrekt angezeigt worden (Urk. 7/73). Erfüllte die Beschwerdeführerin somit am 11. Mai 2010 erstmals alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG), hat es bei der Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (11. Mai 2010 bis 10. Mai 2012, Art. 9 Abs. 2 AVIG) und damit auch der Rahmenfrist für die Beitragszeit (11. Mai 2008 bis 10. Mai 2010, Art. 9 Abs. 3 AVIG) sein Bewenden.
3.3     Die Beschwerdeführerin kann sich über 21.7 Beitragsmonate ausweisen (Urk. 7/2, Urk. 7/39), womit sie gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat (E. 2.1).

4.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).