AL.2011.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, war seit dem 15. Oktober 2006 als Sozialpädagoge im Kinderhaus Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/6). Per 19. Oktober 2009 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 6/8). Am 22. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Stellenvermittlung im Umfang von 90 % an und beantragte ab dem 21. Oktober 2009 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2; Urk. 6/1 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 22. Oktober 2009 bis zum 21. Oktober 2011 fest, bezifferte die Höchstzahl der Taggelder mit 520 (Urk. 6/19) und richtete Arbeitslosenentschädigung aus.
1.2     Am 28. Februar 2011 informierte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft trete und die neuen Taggeldansprüche auch Versicherte betreffen würden, deren Rahmenfrist vor Inkrafttreten der AVIG-Revision eröffnet worden sei (Urk. 6/20). Mit E-Mail vom 22. März 2011 hielt die Sachbearbeiterin der Unia Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte eine Beitragszeit von 23.98 Monaten aufweise, da er sich einen Tag zu spät beim RAV angemeldet habe (Urk. 6/21). Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass er gemäss neuem AVIG Anspruch auf insgesamt 400 anstatt 520 Taggelder habe. Sein Taggeld-Restanspruch betrage noch 29 Taggelder (Urk. 6/23).
         Am 6. Juni 2011 (Urk. 6/24) verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass ab dem 12. Mai 2011 kein weiterer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestehe, da der Versicherte den Höchstanspruch von 400 Taggeldern per 11. Mai 2011 ausgeschöpft habe. Die dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 6/25) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 13. Juli 2011 ab (Urk. 6/26 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sein Taggeld-Höchstanspruch sei auf 520 Taggelder festzulegen (S. 1 oben). Die Unia Arbeitslosenkasse ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 27. September 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).
1.3     Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die per 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung per sofort anwendbar sei (S. 1 f.). Dementsprechend ermittelte sie bei einer Beitragszeit von 23.98 Monaten einen Höchstanspruch des Beschwerdeführers von 400 Taggeldern (S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er für einen Anspruch auf 520 Taggelder 24 Monate Beitragszeit brauchen würden; er habe jedoch „lediglich“ 23.98 Monate erreicht. Diese Sichtweise stelle seines Erachtens überspitzten Formalismus dar. Bei einer derart knappen Verfehlung der Beitragszeit dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Die Verweigerung von 120 Taggeldern allein wegen des Fehlens von 0.02 Beitragsmonaten trotz 3-jähriger Anstellung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Folge sei in keiner Weise voraussehbar gewesen, als er sich - völlig zufällig - wohl einen Tag zu spät zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Daher beantrage er, dass seine Beitragszeit auf 24 Monate festgelegt werde (S. 1.). Zudem sei die rückwirkende Anpassung des Höchstanspruchs gesetzlich nicht vorgesehen; es handle sich um eine unzulässige Rückwirkung. Der Höchstanspruch werde zu Beginn für die gesamte Dauer der Rahmenfrist verbindlich festgelegt und sei damit grundsätzlich unveränderlich. Es liege ein unzulässiger Wegfall eines Grundanspruchs vor (S. 1 f.).

3.
3.1     Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 1.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
         Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
         Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 154/04 vom 12. Juli 2005 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist lediglich eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG), andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 1.2).
3.2     Der Beschwerdeführer erreichte eine Beitragszeit von 23.98 Monaten (vgl. Urk. 6/21), womit er gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat (E. 1.1).
         Die Erhöhung der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AVIG (E. 1.1) in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) fällt beim am A.___ 1951 geborenen Beschwerdeführer ausser Betracht, wurde die Rahmenfrist doch per 22. Oktober 2009 und damit mehr als vier Jahre vor Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG: am A.___ 2016) eröffnet (vgl. Urk. 6/19).
3.3     Aus Randziffer B43 des Kreisschreibens des SECO vom Januar 2007 über die Arbeitslosenentschädigung ergibt sich, dass der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen kann. Wenn eine versicherte Person nur deshalb zu wenig Beitragszeit nachweist, weil sie sich infolge Wochenende nicht am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit, sondern erst am Montag zum Taggeldbezug anmelden konnte, ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den Samstag respektive Sonntag vorzuverlegen. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2009, einem Donnerstag, beim RAV an (Urk. 6/2). Eine Vorverlegung des Beginns der Rahmenfrist entsprechend der zitierten Regelung ist demnach nicht möglich.
         Wie die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt (vgl. Urk. 5 S. 1 unten), stellt die Festsetzung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 22. Oktober 2009 auch keinen überspitzten Formalismus dar. Schliesslich geht es auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht an, den Beginn der Rahmenfrist - und somit das Anmeldedatum - zu verschieben, wie dies der Beschwerdeführer verlangte.
3.4     Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Februar 2011 wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Taggeldhöchstansprüche auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden und der Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 neu 400 Taggelder betragen werde (Urk. 6/20). Es kann zudem dem in einer laufenden Rahmenfrist stehenden und Taggelder beziehenden Beschwerdeführer auch nicht entgangen sein, dass die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einhergehend mit Leistungskürzungen im September 2010 vom Stimmvolk gutgeheissen worden war. Aus dieser Sicht fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, woran es bei Änderungen von Erlassen in der Regel ohnehin mangelt (E. 1.3). Ein Anspruch auf eine über 400 hinausgehende Zahl an Taggeldern lässt sich somit auch nicht aus Vertrauensschutz ableiten.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe einen unveränderlichen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Taggeldern erworben, ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden darf, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist (vgl. BGE 137 V 162 E. 3.2). Eine Berufung auf wohlerworbenes Recht entfällt damit ebenso. Schliesslich wäre die Milderung der Durchsetzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung und sofortigen Anwendung neuen Rechts in der Formulierung von Übergangsrecht zu suchen, was dem hiesigen Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend (E. 3.1) verwehrt bleibt.
3.5     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). 
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).