Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 2. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war zuletzt vom 1. April bis 30. Juni 2011 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Y.___ tätig (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/II/9). Am 3. Mai 2011 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Zentralstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/II/3) und beantragte am 10. Mai 2011 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2011 (Urk. 7/II/2).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse infolge Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/I/8). Die vom Versicherten dagegen am 14. Juli 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/I/7/1) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 11. August 2011 ab (Urk. 7/I/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2011 Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 6. Juli 2011 seien aufzuheben, und seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei stattzugeben (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 29. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10)
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11)
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12)
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14)
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, das heisst massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2239 f. Randziffer 207). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
1.3 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ nur vom 1. April bis 30. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und er somit eine Beitragszeit von lediglich drei Monaten vorweisen könne (S. 2 oben). Das Stipendium, welches der Beschwerdeführer vom 1. April 2003 (richtig wohl: 2009, vgl. Urk. 7/I/2) bis 31. März 2011 von der Organisation Z.___ (Z.___) erhalten habe, könne demgegenüber nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert werden. Da das Z.___-Stipendium zudem keine Parallelverträge zugelassen habe und in der Folge eine Arbeitsplatz-Vereinbarung mit der Y.___ ausgestellt worden sei, könne die Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG angesehen werden, auch wenn die Y.___ für die ausserordentlichen Leistungen während dieser Zeit zweimal pro Jahr Zulagen ausgerichtet und hierfür Sozialbeiträge und Quellensteuer abgezogen habe (S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Mindestbeitragszeit erfüllt zu haben (S. 1 unten). Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Y.___, sei er von November 2007 bis Juni 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Im Zeitraum von November 2007 bis März 2009 habe er befristete einjährige Y.___-Verträge gehabt, die nach Ablauf der Jahresfrist jeweils verlängert worden seien (S. 2 oben). Von April 2009 bis März 2011 habe er dann ein Z.___-Stipendium erhalten. Das Stipendium sei aus einem europäischen Forschungsfonds bezahlt worden und sei daher befreit gewesen von Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuer. Da die Höhe des Stipendiums unter dem zuvor bezogenen Y.___-Gehalt gelegen habe und da der Stipendiengeber ausdrücklich einen parallelen Arbeitsvertrag verboten habe, sei die Differenz von der Y.___ als halbjährliche Sonderzahlung überwiesen worden. Auf diesen Sonderzahlungen seien Sozialbeiträge und Quellensteuer bezahlt worden. Im Anschluss an das Z.___-Stipendium, von April bis Juni 2011, habe er dann wieder einen befristeten Y.___-Vertrag gehabt (S. 2 Mitte). Somit könne er insgesamt eine Beitragszeit von rund dreieinhalb Jahren vorweisen (S. 2 unten).
Dass die halbjährlichen Sonderzahlungen als Form einer Lohnzahlung zu sehen seien, werde dadurch gestützt, dass nach Rücksprache mit der Stipendien-Organisation heute Parallelverträge zum Z.___-Stipendium möglich seien und auch schon während seiner Stipendiaten-Zeit von der Stipendien-Organisation akzeptiert worden wären. Heute bekämen die Z.___-Stipendiaten der Y.___ einen Parallelvertrag, der die Einkommensdifferenz zwischen dem Y.___-Gehalt und dem Z.___-Stipendium abdecke (S. 2 Mitte).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 1. Juli 2011 arbeitslos und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag (Urk. 7/II/2 Ziff. 2 und Ziff. 15). Damit läuft die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (vgl. Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit die Beitragszeit erfüllt hat (vgl. vorstehend E. 1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Tätigkeiten beruft, welche er vor Beginn der massgebenden Rahmenfrist am 1. Juli 2009 ausgeübt hat (Urk. 1 S. 2 oben), sind diese von Gesetzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.2 Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 30. Juni 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehungsweise Postdoktorand bei der Y.___ tätig war und hierfür von der Y.___ monatlich mit Fr. 7'741.65 brutto entlöhnt wurde (Urk. 7/I/3, Urk. 7/II/11 Ziff. 1-2 und Ziff. 6-8, Urk. 7/II/9 Ziff. 2). Gemäss Abrechung der Y.___ wurden vom Bruttolohn unter anderem die Sozialbeiträge abgezogen (Urk. 7/II/10). Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2011 ist somit unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) von einem als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizierenden Arbeitsverhältnis auszugehen.
3.3 Vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer ein Z.___-Stipendium, welches ihm von der Stipendienorganisation direkt ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/I/2), wobei sich dieses im Jahr 2009 auf Fr. 76'976.50 (Fr. 19'244.12 x 4) und im Jahr 2010 auf Fr. 85'098.40 (Fr. 21'274.60 x 4) belief (Urk. 3/2, Urk. 3/6). Gemäss dem Lohnjournal (Urk. 7/II/15) und den Lohnabrechnungen (Urk. 7/II/16) der Y.___ wurden dem Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Dezember 2009 sowie Mai und Dezember 2010 von der Y.___ zudem Zulagen ausbezahlt (Mai 2009: Fr. 11'800.-- brutto, Dezember 2009: Fr. 12'050.-- brutto, Mai 2010: Fr. 11'800.-- brutto, Dezember 2010: Fr. 3'637.-- brutto).
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2011 erklärte der Personalchef Departement Biologie der Y.___, die im Lohnjournal aufgeführten Zulagen seien dem Beschwerdeführer aufgrund seines ausserordentlichen Einsatzes auf Antrag der zuständigen Professur hin ausbezahlt worden (Urk. 7/I/2). Gestützt auf diese Aussage muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Y.___ entrichteten Zulagen um ein Entgelt für vom Beschwerdeführer (in unselbständiger Stellung) geleistete Arbeit handelte, der Beschwerdeführer mithin einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Für das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung spricht auch der Umstand, dass die Y.___ von den entrichteten Zulagen unter anderem die Sozialbeiträge in Abzug brachte (vgl. Urk. 7/II/15-16).
3.4 Aus den Akten ergeben sich sodann weitere Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei den von der Y.___ entrichteten Zulagen um eine Entlöhnung für vom Beschwerdeführer geleistete Arbeit handelte und entsprechend vom Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit auszugehen ist.
Seinen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer bereits seit November 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 1 S. 2 oben), wobei zwischen ihm und der Y.___ jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, die nach Ablauf der Jahresfrist verlängert wurden (Urk. 1 S. 2 oben, vgl. Urk. 3/1 für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009). Per 1. April 2009 erhielt der Beschwerdeführer ein Z.___-Stipendium. Gemäss den Angaben des Personalchefs Departement Biologie der Y.___ habe das Z.___-Stipendium zum damaligen Zeitpunkt keine Parallelverträge zugelassen, weshalb für diese Zeit mit dem Beschwerdeführer eine Arbeitsplatz-Vereinbarung geschlossen worden sei (Urk. 7/I/2). In der Arbeitsplatz-Vereinbarung (Urk. 7/I/4-5) wurde zwar explizit festgehalten, dass diese kein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer begründe. Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Bestätigung der Y.___, wonach der Beschwerdeführer lediglich vom 1. April bis 30. Juni 2011 in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe (Urk. 7/I/2, vgl. vorstehend E. 3.2), zu sehen. Allein gestützt darauf kann indes das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht ohne Weiteres verneint werden. Vorliegend ist aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit, als er das Z.___-Stipendium bezog, wie bis anhin wissenschaftliche Arbeiten im Dienste der Y.___ verrichtete, ihm aber aufgrund der Regelung der Stipendienorganisation, welche während der Ausrichtung des Stipendiums keine Parallelverträge zuliess, nicht wie bis anhin üblich ein befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt werden konnte. Als das Stipendium auslief, wurde mit dem Beschwerdeführer dann wieder ein befristeter Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Y.___ geschlossen (Urk. 7/II/11).
3.5 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Y.___ in den Jahren 2009 und 2010 zusätzlich zum Z.___-Stipendium ausgerichteten Zulagen von insgesamt Fr. 23'850.-- brutto (2009, entsprechend Fr. 1'987.50 pro Monat) beziehungsweise Fr. 15'437.-- brutto (2010, entsprechend Fr. 1'286.40 pro Monat) um Entgelt für die vom Beschwerdeführer in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung und damit um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelte. Entsprechend ist von einer beitragspflichtigen Beschäftigung auszugehen, sodass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt und ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.6 Was das dem Beschwerdeführer von der Z.___ ausgerichtete Stipendium anbelangt, so kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei nicht um (unselbständiges) Erwerbseinkommen handelt. Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, für die Aus- und Weiterbildung, für das kulturelle Schaffen, für die wissenschaftliche Forschung oder für andere hervorragende Leistungen gehören nur dann nicht zum Erwerbseinkommen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen oder der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann, mithin das Stipendium aus rein altruistischen Gründen gewährt wurde (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 102 f.). Vorliegend kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Z.___-Stipendium dem Beschwerdeführer aus rein altruistischen Gründen gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer die Beitragszeit wie dargelegt jedoch erfüllt hat, kann offen gelassen werden, ob auch das Z.___-Stipendium als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. August 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit erfüllt hat und ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).