AL.2011.00196
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 19.. geborene X.___ war vom 26. August 2002 bis zum 30. September 2009 als technisch-administrativer Assistent tätig. Nachdem ihm am 26. Juni 2009 per 30. September 2009 gekündigt worden war (Urk. 7/90), meldete er sich am 9. Juli 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Y.___, zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 22. Juli 2009, Urk. 7/101). Mit Meldung vom 22. Juli 2009 (Urk. 7/29) brachte der Versicherte dem RAV zur Kenntnis, er werde vom 30. September bis zum 25. Oktober 2009 ferienhalber abwesend sein. Am 29. September 2009 (Urk. 7/1) beantragte er sodann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist ab dem 26. Oktober 2009 (Urk. 7/28, Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 11. Februar beziehungsweise Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zu seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 ab (vgl. Urk. 7/3). Im Februar 2011 (Urk. 7/26) informierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___ dahingehend, dass das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) am 1. April 2011 in Kraft trete und die neuen Taggeldansprüche voraussichtlich auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelten würden. Damit betrage sein Höchstanspruch ab diesem Zeitpunkt neu 400 Taggelder. Nachdem sich der Versicherte am 3. März 2011 (Urk. 7/25) auf den Standpunkt gestellt hatte, seine Arbeitslosigkeit sei am 1. Oktober 2009, in welchem Zeitpunkt er über mehr als 24 Beitragsmonate verfügt habe, eingetreten, setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mittels Verfügung vom 21. April 2011 (Urk. 7/16) auf den 26. Oktober 2009 fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/15) wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) ab. Mit Schreiben vom 14. September 2011 (Urk. 7/2) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Versicherten schliesslich mit, er habe seinen Höchstanspruch von 400 Taggeldern am 17. August 2011 ausgeschöpft.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 erhob X.___ am 4. September 2011 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Oktober 2009 sowie das Weiterbestehen eines Taggeldhöchstanspruchs von 520 Tagen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-109) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin wies das Ersuchen des Beschwerdeführers, der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei auf den 1. Oktober 2009 festzusetzen, mit der Begründung ab, diese sei bereits rechtskräftig festgelegt. Weder seien Revisions- noch Wiedererwägungsgründe gegeben, und die Anwendung des Vertrauensschutzes finde, da eine Änderung der gesetzlichen Ordnung eingetreten sei, keine Anwendung (Urk. 2).
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Einspracheschrift vom 20. Mai 2011 (Urk. 3/2) dafür, seine Ferienreise vom 30. September bis zum 25. Oktober 2009 sei bereits vor der Kündigung gebucht und eine Verschiebung auch gegen Aufpreis nicht mehr möglich gewesen. Daher hätten er und die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des RAV entschieden, dass er erst nach seiner Rückkehr, mithin ab dem 26. Oktober 2009, Arbeitslosengelder beantrage (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Sodann müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Bei faktischem Verwaltungshandeln sind die Rückkommenstitel der Wiedererwägung und Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Taggeldabrechnung auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln vielmehr eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sie sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 110 V 164 E. 2b; RKUV 1990 Nr. K 835 S. 82 E. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 191 E. 1 und BGE 122 V 367 E. 3.).
Ebenso steht auch die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisionrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (vgl. BGE 127 V 475 E. 2.b)aa) S. 477 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (Urk. 7/90) per 30. September 2009 gekündigt worden war, meldete er sich am 9. Juli 2009 (Urk. 7/101) zur Arbeitsvermittlung an. Weil er in diesem Zeitpunkt seinen Ausführungen zufolge bereits eine Urlaubsreise vom 30. September bis zum 25. Oktober 2009 gebucht hatte, erklärte er anlässlich des Beratungsgespräches vom 22. Juli 2009 (Urk. 7/28), ab dem 26. Oktober 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erheben. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die geplante Reise nach Kolumbien führte, wo der Beschwerdeführer kaum erreichbar war (kein Laptop, kein Mobiltelefon, nur sehr - wenn überhaupt - eingeschränkter Internet-Zugang, vgl. Urk. 7/9). War mithin die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers innert Tagesfrist (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) nicht gewährleistet, und sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub jederzeit hätte abbrechen können, noch dass er eine Arbeitsstelle unverzüglich hätte antreten können, so ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 15 AVIG) während seiner vom 30. September bis zum 25. Oktober 2009 dauernden Kolumbienreise ohne Weiteres zu verneinen. Damit waren - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Oktober 2009 erwerbslos war - erstmals am 26. Oktober 2009 alle Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt. Weil die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit diesem Tag beginnt (Art. 9 Abs. 2 AVIG), ist die Festsetzung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 26. Oktober 2009 nicht zu beanstanden.
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte (Urk. 2), hat die anlässlich der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern festgesetzte Rahmenfrist längst Rechtsbeständigkeit erlangt. Der am 26. Oktober 2009 festgesetzte Beginn der Leistungsrahmenfrist steht mit dem geltenden Recht in Einklang, was soeben dargelegt wurde. Hinweise dafür, dass die fragliche Rahmenfrist aus prozessualrevisionsrechtlicher Sicht neu festzulegen wäre, sind sodann keine aktenkundig und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Damit fehlt es an einem Grund, welcher der Beständigkeit des festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist entgegenstünde. Dass die Beschwerdegegnerin einen Wiedererwägungsgrund verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Rahmenfrist in abschlägiger Weise behandelt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nachdem die Festsetzung der Rahmenfrist jedoch bereits längst Rechtsbeständigkeit erlangt hatte, wäre es der Beschwerdegegnerin - unter Vorbehalt wiedererwägungsrechtlicher oder prozessualrevisionrechtlicher Gründe (E. 3.1) - verwehrt gewesen, darüber erneut zu entscheiden. Vielmehr hätte sie auf das als Wiedererwägungsgesuch zu behandelnde Schreiben des Beschwerdeführers (Urk. 7/25) nicht eintreten dürfen.
War nach Gesagten ein erneutes Verfügen über den per 26. Oktober 2009 festgesetzten Beginn der Leistungsrahmenfrist vorliegend nicht zulässig, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
3.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der damit bestätigten Verfügung (Urk. 7/6) war einzig die Frage der Festsetzung des Beginns der Leistungsrahmenfrist. Erst mit Meldung vom 14. September 2011 (Urk. 7/2) zeigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung seines Taggeldanspruchs von (nunmehr) 400 Taggeldern per 17. August 2011 an. Weil in diesem Zeitpunkt die vorliegende Beschwerde bereits hängig war, der Beschwerdeführer angesichts dessen offensichtlich auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verzichtete und die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid Ausführungen zum Vertrauensschutz in Bezug auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers machte (Urk. 2), rechtfertigt es sich, den Anfechtungsgegenstand auf die Frage des Taggeldhöchstanspruchs auszudehnen (E. 4.1).
3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer Zusicherungen in Bezug auf die ihm maximal zustehende Zahl an Taggeldern gemacht hätte (Urk. 7/28). Das Gespräch, anlässlich dessen der Beschwerdeführer sein Reisevorhaben kundtat und erklärte, (erst) ab dem 26. Oktober 2009 Arbeitslosenentschädigung zu beantragen, fand am 22. Juli 2009 statt. In diesem Zeitpunkt war noch kein Beschluss der Bundesversammlung über die Revision des AVIG ergangen (AS 2011 1176: 19. März 2010), und es fehlte, nach dem Ergreifen des Referendums, erst recht an der Gutheissung der Vorlage durch das Stimmvolk (Annahme durch das Volk am 26. September 2010, AS 2011 117). Mithin konnte (und musste) die RAV-Beraterin die Änderungen, welche mit einer Revision einhergehen würden, nicht erkennen. Fehlt es bei Änderungen von Erlassen in der Regel ohnehin an einer Vertrauensgrundlage (oben) und traf die RAV-Beraterin keine diesbezügliche Auskunftspflicht, so fällt die Anwendung des Vertrauensschutzes ausser Betracht.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG (in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3).
3.4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen).
3.4.3 Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 4.4.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Prasix 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
3.4.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort. Mit anderen Worten ereignete sich der massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 ab eben diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 4.4.1).
3.5 Der Beschwerdeführer kann sich über eine Beitragszeit von 23.1 Monaten ausweisen (Urk. 7/82), weshalb er Anspruch auf maximal 400 Taggelder hat (E. 3.4.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).