Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2011 mit Verfügung vom 28. Juli 2011 - unter Hinweis auf die Stellung der Versicherten als in der Arztpraxis des Ehemanns mitarbeitende Ehefrau - verneint (Urk. 6/10) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/11) mit Entscheid vom 10. August 2011 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anerkennung ihrer Anspruchberechtigung ab 1. Juni 2011 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 5);
in Erwägung, dass
laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a - d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen, wobei Kurzarbeit unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall erleidet (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG), welcher - um anrechenbar zu sein - seinerseits gewisse Voraussetzungen erfüllen muss (Art. 32 f. AVIG),
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),
für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Art. 8 ff. AVIG zwar keine analoge Norm des auf Kurzarbeitsfälle zugeschnittenen Art. 31 Abs. 3 AVIG besteht, welcher die Anspruchsberechtigung von bestimmten Personengruppen verneinen würde, sich daraus indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit hätten, denn in der Botschaft werde bloss festgehalten, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein "können" (vgl. BBI 1980 III 591 f.); mit dieser Formulierung werde ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden müssten, insbesondere verbleibe die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 236 E. 7),
das Bundesgericht anhand dieser Kriterien zum Schluss kam, es könne bei Entstehen von Arbeitslosigkeit einer arbeitgeberähnlichen Person dann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Mitarbeiters mithin definitiv sei, und entsprechendes für den Fall gelte, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliere, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre, hingegen eine grundsätzlich andere Situation vorliege, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalte und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne,
falls die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen, erhalten werde, ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung diene und die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen wolle, dass der Arbeitsausfall arbeitgeberähnlicher Personen praktisch unkontrollierbar sei, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten (BGE 123 V 238 E. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67, ARV 2000 Nr. 15 S. 72),
das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil C 123/99 vom 26. Juli 1999 festgestellt hat, dass diese Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG gilt, denn dem Ehegatten komme eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, weil er an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnehme (Bundesgerichtsurteile C 199/00 vom 30. April 2001, E. 2, und C 61/00 vom 24. Dezember 2003, E. 1.1);
in weiterer Erwägung, dass
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
die Verwaltung der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung absprach, diese habe bis Ende Mai 2011 als Assistentin in der Arztpraxis ihres Ehegatten gearbeitet, welcher die Praxis weiterführe und dadurch seine arbeitgeberähnliche Stellung weiterhin behalte (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/10),
sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, sie habe keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, insbesondere habe sie in keiner Art und Weise irgendwelchen Einfluss auf eine allfällige Wiederbeschäftigung, womit ihr Austritt aus der Praxis als definitiv zu verstehen sei (Urk. 1),
die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihres Ehegatten vom 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2011 in seiner Arztpraxis als kaufmännische Assistentin gearbeitet hat (Urk. 6/4-6),
der Ehemann der Beschwerdeführerin die Praxis - wenn auch unter veränderten Bedingungen - als selbständiger Arzt weiterführt (Urk. 1, Urk. 6/9),
die Beschwerdeführerin somit nach dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG als Ehefrau des Praxisinhabers - und ehemaligen Arbeitgebers - unabhängig von ihrer Stellung innerhalb der Arztpraxis keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat,
es sich aufgrund der besonders engen persönlichen Beziehung zu ihrem Ehegatten und der damit zusammenhängenden Möglichkeit gegenseitiger Einflussnahme entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtfertigt, die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Betriebsinhabers anders zu behandeln als eine beliebige, von ihm entlassene Drittperson,
aus diesen Gründen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zufolge ihrer Ehegatteneigenschaft (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) zu verneinen ist, womit der angefochtene Entscheid rechtens ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).