Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 8. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 als Geschäftsführer und Senior-Programmierer bei der Y.___ GmbH, als er namens der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 30. April 2010 per 31. Juli 2010 kündigte (Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Juli 2010, Urk. 6/25). Die Firma wurde per ___ im Handelsregister gelöscht (Urk. 6/26). X.___ meldete sich am 5. Januar 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 5. Januar 2011, Urk. 6/58) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 12. Januar 2011, Urk. 6/8). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete die Rahmenfrist am 5. Januar 2011, wobei von einem Anspruch von X.___ von 520 Taggelder ausgegangen wurde (Stammblatt, Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass X.___ innerhalb der Rahmenfrist lediglich Anspruch auf 400 Taggelder habe (Urk. 6/3) Die von X.___ am 10. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf 520 Taggelder habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf 520 oder auf 400 Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
1.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei im Juli 2010 arbeitslos geworden. Zuvor sei er 30 Jahre lang angestellt gewesen. Er habe sich entschlossen gehabt, bis Ende 2010 nicht die Hilfe der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Vorsichtigerweise habe er sich jedoch telefonisch bei der Arbeitslosenkasse erkundigt, ob ihm hieraus kein Nachteil erwachse. Man habe ihm einen Nachteil verneint. Leider habe er dafür keine schriftliche Bestätigung verlangt. Diese Auskunft habe dem damaligen Recht entsprochen, man habe ihm gar keine andere Auskunft geben können. Als er sich im Januar 2011 beim RAV angemeldet habe, habe er wie erwartet die maximale Anzahl von 520 Taggeldern zugesprochen erhalten. Anfangs April 2011 sei sein Anspruch jedoch auf 400 Taggelder reduziert worden. Hätte er bereits zum Zeitpunkt des Eintretens der Arbeitslosigkeit gewusst, dass ihm bei nicht sofortiger Anmeldung 120 Tage gestrichen würden, wäre er sicher dafür besorgt gewesen, sich sofort anzumelden (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, mit dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe der Beschwerdeführer keinen unveränderlichen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Taggeldern erworben. Diese seien aufgrund des damals geltenden Rechts festgelegt worden, welches ab dem 1. April 2011 nicht mehr anwendbar sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche nach den neu geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer berufe sich zudem auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz. Die Anwendung des Vertrauensschutzes setze unter anderem voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren habe. Genau dies sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seiner Darstellung im Verlauf des ersten Quartals an die Arbeitslosenkasse gewandt, welche ihm Auskunft auf seine Fragen erteilt habe. Die von der Arbeitslosenkasse erteilten Auskünfte seien im damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen. Rund ein Jahr später, am 1. April 2011, sei die neue gesetzliche Bestimmung in Kraft getreten. Da die Sachlage geändert habe, komme der Vertrauensschutz nicht zur Anwendung (Urk. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011) hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf: (a) höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann; (b) höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann; (c) höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4). Anspruch auf höchstens 200 Taggelder haben sodann Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen).
2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das revidierte Gesetz (AVIG) enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011 (AS 2011 1167). Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (E. 2.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (ARV 1995 NR. 27 E. 4a S. 158). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Das Bundesgericht begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe, nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (ARV 2002, Nr. 36 E. 4 S. 251 f).
Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die oben zitierte Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Prasix 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (E. 2.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Mithin war der anspruchserhebliche Tatbestand am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte schwergewichtig weiterhin fort, was zur Anwendung des in diesem Zeitraum massgebenden Rechts führt (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer, welcher 1950 geboren wurde, kann 18,933 Beitragsmonate nachweisen (5. Januar 2009 bis 31. Juli 2010; Urk. 6/3), womit er gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 400 Taggelder hat (E. 2.1).
3.2 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Quartal 2010 mitgeteilt hat, dass ihm durch eine verzögerte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse keine Nachteile erwachsen würden. Eine allfällige, so lautende Auskunft der Beschwerdegegnerin war in Bezug auf die damals geltende gesetzliche Regelung nämlich zutreffend. Die von den eidgenössischen Räten beschlossene Revision des AVIG betreffend Taggelddauer wurde erst am 19. März 2010 beschlossen und am 30. März 2010 im Bundesblatt publiziert. Definitive Kenntnis, ob und wann diese Änderungen in Kraft treten, bestand jedoch erst, nachdem das gegen die Revision erhobene Referendum mit Volksabstimmung vom 26. September 2010 abgelehnt und die Änderungen durch den Bundesrat am 1. Oktober 2010 per 1. April 2011 in Kraft gesetzt wurden. Im ersten Quartal 2010 war somit nicht klar, ob es tatsächlich zu einer Änderung der Taggeldbezugsdauer kommt und wann eine solche in Kraft treten würde. Aus einer allfälligen Auskunft der Beschwerdegegnerin im ersten Quartal 2010, dass dem Beschwerdeführer durch eine verspätete Anmeldung keine Nachteile erwüchsen, kann der Beschwerdeführer also nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen bis zu seiner Löschung im Handelsregister Ende 2010 ohnehin nicht erfüllt waren (BGE 123 V 234; Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2011 vom 14. Juni 2011).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Reduktion der Taggelder auf 400 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).