AL.2011.00209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wies die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/3) mit Einspracheentscheid vom 12. August 2011 ab (Urk. 2).
2. X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, es sei die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage aufzuheben und es seien ihr die entsprechenden Taggelder auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 beantragte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Versicherten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hielt fest, die Versicherte könne den Nachweis nicht erbringen, dass sie die persönlichen Arbeitsbemühungen für Mai 2011 innert Frist eingereicht habe. Dabei trage sie hierfür die Beweislast. Es entspreche sodann nicht der gebotenen Sorgfalt, wenn die Versicherte sämtliche Daten lösche und jegliche Unterlagen sowie Absageschreiben entsorge. Das habe sie selbst zu verantworten. Die der Beschwerde beigelegten Inserate seien sodann nicht rechtzeitig eingereicht worden. Die Versicherte sei daher zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (Urk. 2, Urk. 6).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe die persönlichen Arbeitsbemühungen für Mai 2011 am 8. Juni 2011 höchstpersönlich in den Briefkasten des zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend: RAV) eingeworfen, als sie wegen eines Termins ihres Sohnes in der Nähe gewesen sei. Da es Mittwochnachmittag gewesen sei, sei das RAV geschlossen gewesen, weshalb sie die persönlichen Arbeitsbemühungen nicht wie geplant habe persönlich abgeben können. Von den Einstelltagen habe sie erst sechs Wochen später mit der Verfügung erfahren, da die für sie zuständige Beraterin sie wegen der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht persönlich kontaktiert und die Unterlagen nicht nachgefordert habe. Eventuell hätte sie die Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt noch gehabt, denn Ende Juni 2011 habe sie alle Unterlagen gelöscht. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet, dass etwas im Mai 2011 nicht stimme. Dabei habe sie im Mai 2011 16 Bewerbungen verschickt und habe am 16. Mai 2011 einen Termin bei der Z.___ gehabt. Die für diesen Termin ausgedruckten Stellen habe sie noch gefunden und der Beschwerde beigelegt. Ihren letzten Termin bei der zuständigen Person vom RAV habe sie am 17. Mai 2011 gehabt, an welchem sechs Bewerbungen ausgedruckt worden seien, auf die sie sich beworben habe. Zudem habe sie an jenem Tag telefonischen Kontakt mit einem potentiellen Arbeitgeber gehabt und habe ihm ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail geschickt. Es sei daher von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde an, sie habe die persönlichen Arbeitsbemühungen am Mittwochnachmittag des 8. Juni 2011 in den Briefkasten des zuständigen RAV eingeworfen (Urk. 1). Damit kann als unbestritten gelten, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht wurde. Denn dieser hätte spätestens am Montag, 6. Juni 2011, eingereicht werden müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012, E. 3.1). Dabei macht die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund für das verspätete Einreichen geltend. Aufgrund der offensichtlichen Verspätung kann sodann offen gelassen werden, weshalb sich der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht in den Akten des RAV befindet.
Die Beschwerdeführerin ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die zuständige Amtsstelle seit der Änderung von Art. 26 AVIV per 1. April 2011 nicht mehr gehalten war, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen anzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 2bis AVIV in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). Seit 1. April 2011 hatte somit bereits das verspätete Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen zur Konsequenz, dass diese nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012, E. 3.1). Trotz allfälliger genügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode kann damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt werden, falls der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht wurde. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin auf dem Formular der persönlichen Arbeitsbemühungen unter anderem von April 2011 aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 7/22 S. 3). Ausserdem wurde im prozessorientierten Beratungsprotokoll in Bezug auf den Beratungstermin vom 17. Mai 2011 festgehalten, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen bis und mit 6. Juni 2011 abgeschickt werden müssten (Urk. 7/23 S. 1).
In Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2011 ist somit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. Daran ändern auch die beschwerdeweise eingereichten Kopien diverser Inserate (vgl. Urk. 3/1) nichts, zumal sie - soweit sie überhaupt als persönliche Arbeitsbemühungen betrachtet werden können - nicht innert der in der Verordnung angeführten Frist von fünf Tagen eingereicht wurden. Des Weiteren bleibt kein Raum für weitere Abklärungen bei den involvierten Sachbearbeitern oder potentiellen Arbeitgebern (vgl. Urk. 1 S. 2). Denn diese würden nichts daran ändern, dass der Nachweis erst verspätet beim RAV eingereicht wurde.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die verfügten fünf Einstelltage angemessen sind. Dabei bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Zwar hatte sich die Versicherte während ihrer Arbeitslosigkeit gemäss dem prozessorienterten Beratungsprotokoll „sehr zuverlässig“ verhalten und von Mai 2010 bis April 2011 immer genügende persönliche Arbeitsbemühungen erbracht (Urk. 7/13-14, Urk. 7/17-22, Urk. 7/23 S. 1). Da sie jedoch die für den Monat Mai 2011 geltend gemachten Arbeitsbemühungen - abgesehen von Kopien diverser Inserate (vgl. Urk. 3/1) - auch im Beschwerdeverfahren nicht belegen konnte, weil sie alle Unterlagen Ende Juni 2011 gelöscht habe (vgl. Urk. 1 S. 2), kann keine Reduktion der Einstelltage erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012, E. 3.2, und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AVI 2011/77 vom 4. April 2012, E. 3). Denn es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte im Monat Mai 2011 genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbracht hatte. Weitere Abklärungen bei den involvierten Sachbearbeitern drängen sich auch diesbezüglich nicht auf, könnten diese doch höchstens den Ausdruck von Stelleninseraten und die Besprechung der angebotenen Stellen bestätigen. Darüber, dass und in welcher Form sich die Versicherte tatsächlich auf die Stelleninserate beworben hat, könnten sie hingegen keine Auskunft geben. In Bezug auf die per E-Mail an Herrn Y.___ gesandten Bewerbungsunterlagen ist schliesslich festzuhalten, dass - selbst wenn dieses E-Mail reproduziert oder beschafft werden könnte - eine einzige nachgewiesene Bewerbung die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht erfüllen würde, weshalb auch bei Herrn Y.___ keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.
Somit bleibt festzuhalten, dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen im unteren Bereich eines leichten Verschuldens liegt. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines leichten Verschuldens nicht zu beanstanden. Eine Einstelldauer von fünf Tagen erscheint als Sanktion für das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).