AL.2011.00237
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene X.___ arbeitete ab dem 25. Oktober 1989 bei der Y.___ AG als ”IT-Verantwortlicher/Allrounder in der Verwaltungsabteilung Büro“ in einem Pensum von 100 %. Die Arbeitgeberin reduzierte mit Änderungskündigung vom 25. November 2005 das Pensum von X.___ per 1. März 2006 auf 50 % (Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 6/48). Am 7. Dezember 2005 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 7. Dezember 2005, Urk. 6/44) und beantragte ab 1. März 2006 Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 17. Dezember 2005, Urk. 6/42). Die Arbeitslosenkasse Z.___ eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. März 2006 und richtete X.___ Taggelder aus (Urk. 6/36 und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Z.___, Urk. 6/22). Mit Wirkung ab 1. März 2008 eröffnete die Arbeitslosenkasse Z.___ eine neue Rahmenfrist (AVAM-Daten, Urk. 6/36, und Abrechnungen über den Leistungsbezug, Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 6/4) bzw. Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 (Urk. 6/8) forderte die Arbeitslosenkasse Z.___ von X.___ Taggelder in der Höhe von Fr. 83‘902.-- zurück, da er seine Zwischenverdienste nicht deklariert habe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2011 wurde X.___ wegen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) im Sinne von Art. 105 Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘100.-- bestraft (Urk. 6/14). Mit Verfügung vom 3. August 2011 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Erlass der Rückforderung des Betrags von Fr. 81‘645.10 (Urk. 6/9). Die von X.___ am 31. August 2011 erhobene Einsprache (Urk. 6/10) wies das AWA mit Entscheid vom 8. September 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Arbeitslosenkasse Z.___ in der Höhe von Fr. 81‘645.10 zu erlassen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Rückforderung zu Recht erfolgt ist.
1.2 Der Beschwerdegegner führt zur Begründung der Abweisung des Erlassgesuchs an, aus den vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnjournalen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem ab 1. März 2006 bei der A.___ AG, ab 9. Mai 2006 bei der B.___ AG sowie vom 1. Oktober 2007 bis 16. Juli 2008 bei der C.___ gearbeitet habe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer von März 2006 bis September 2007 für die Y.___ AG sowie von Mai 2009 bis Dezember 2009 für die D.___ GmbH tätig gewesen. Bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er selber und unaufgefordert der Arbeitslosenkasse sämtliche Umstände, die seinen Leistungsanspruch tangieren könnten, umgehend bekanntzugeben habe. Dies habe er jedoch teilweise unterlassen. So habe er die Frage Nr. 1 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ von März 2006 bis Dezember 2009: „Haben Sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils verneint respektive lediglich die bei der Y.___ AG und bei D.___ GmbH ausgeübten Tätigkeiten angegeben. Nachdem der Beschwerdeführer die bei der Y.___ AG sowie der D.___ GmbH ausgeübten Zwischenverdienste gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse ordnungsgemäss deklariert gehabt habe, habe ihm bewusst sein müssen, dass er sämtliche Tätigkeiten anzugeben habe. Er könne daher nicht mit Erfolg geltend machen, der RAV-Berater habe ihn informiert, allfällige Tätigkeiten (Nebenverdienste) nicht angeben zu müssen. Er habe daher beim Bezug der zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen nicht gutgläubig sein können (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei momentan arbeitslos, das heisse, es laufe ein Verfahren gegen den letzten Arbeitgeber. Er habe noch Löhne bis September 2011 zu Gute. Im Weiteren werde er ab 23. November 2011 pensioniert sein. Ihm sei vom zuständigen RAV-Berater gesagt worden, er müsse seinen Nebenverdienst nicht deklarieren. Ab Dezember 2011 habe er eine Einzelrente und eine kleine BVG-Rente. Dieses Einkommen brauche er zum Leben. Ersparnisse habe er nicht. Somit sei er nicht in der Lage, den geforderten Betrag zurückzuzahlen (Urk. 1, Urk. 6/5).
2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels (Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges) vor. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso vom April 2008, Rz C2).
3. Der Beschwerdeführer wurde auf dem monatlich auszufüllenden Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils gefragt: „Haben Sie in diesem Monat bei einem oder mehrerer Arbeitgeber gearbeitet?“. Der Beschwerdeführer deklarierte dabei nicht sämtliche Erwerbstätigkeiten, namentlich die Tätigkeit bei der A.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Oktober, Urk. 6/45), bei der B.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Oktober 2010, Urk. 6/46) und bei der C.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 15. November 2010, Urk. 6/47) gab er der Arbeitslosenkasse nicht bekannt (Urk. 6/15; vgl. auch IK-Auszug vom 19. Oktober 2010, Urk. 6/19). Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch im Klaren sein müssen, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten zu deklarieren hat und dass der Umfang der Arbeitstätigkeit bzw. seines Verdienstes Einfluss auf seine Taggeldleistungen hat. So enthält das Formular „Angaben der versicherten Person“ den Hinweis: „Ende Monat muss dieses Formular, zusammen mit allen weiteren Unterlagen, vollständig ausgefüllt der Arbeitslosenkasse zugestellt werden. Falls auch nur eine Frage nicht beantwortet wurde oder eine Beilage fehlt, kann die Kasse keine Auszahlung vornehmen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Alle Versicherten werden darauf aufmerksam gemacht, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen dieses Formulars administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen auslösen kann. Mit der Unterschrift anerkennt die versicherte Person ihre Verpflichtung, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen zu müssen“. Dem Beschwerdeführer musste aber auch aufgrund der monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Z.___ bewusst sein, dass der erzielte Zwischenverdienst für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung massgebend ist. So berücksichtigte die Arbeitslosenkasse Z.___ jeweils den vom Beschwerdeführer korrekt deklarierten Zwischenverdienst bei der Y.___ AG und bei der D.___ GmbH (Urk. 6/22). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer vom zuständigen RAV-Berater gesagt worden sein soll, er müsse seinen Verdienst nicht deklarieren, bestehen nicht (Urk. 6/41). Vielmehr steht eine solche Auskunft im Widerspruch zum Verhalten des Beschwerdeführers, hat er einen Teil seiner Arbeitstätigkeiten doch deklariert.
4. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer beim Bezug der zu viel ausgerichteten Taggelder nicht gutgläubig sein, weshalb das Erlassgesuch ohne Weiteres abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).