Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00242[8C_245/2013]
AL.2011.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, meldete sich am 24. Juni 2009 zur Arbeitsvermittlung an  (Urk. 6/91) und bezog ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/59) mit einem Unterbruch zwischen dem 12. Januar bis zum 31. Oktober 2010, als er bei der Y.___ wieder einer Erwerbstätigkeit als Informatiker nachging (Urk. 6/48; Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 6/5) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen weitergehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2011, da der Versicherte in der Rahmenfrist vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 die 12-monatige Beitragszeit nicht erfüllte habe und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2011 (Urk. 6/4) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) abwies.

2.       Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde und erneuerte sinngemäss das Gesuch um Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 (Urk. 5) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).
        
2.       Der Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahrens. Das Gericht kann somit nur darüber befinden, ob ein Anspruch seitens des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Dabei ist insbesondere umstritten und zu prüfen, ob die Beitragszeit erfüllt ist oder allenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind.

3.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Verlängerung der massgeblichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 nicht erfolgen könne. Die ordentliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug betrage von Gesetzes wegen 2 Jahre. Eine Verlängerung sei nicht möglich. Zudem sei keiner der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe (vgl. E. 1.2 bzw. Art. 14 AVIG) gegeben (Urk. 2 S. 2-3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den ihm zustehenden Höchstanspruch an Taggeldern bis zum Fristablauf noch nicht ausgeschöpft, vermöge hieran nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um einen theoretischen Höchstanspruch handle (Urk. 2 S. 3). Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Juli 2011 könne nicht eröffnet werden, da der Beschwerdeführer nur eine Beitragszeit von 9.7 Monaten erfüllt habe, was unter den erforderlichen 12 Monaten liege (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unhaltbar, dass 10 Monate Arbeit und Beitragszahlungen an die Versicherung bei der Berechnung der Rahmenfrist einfach nicht berücksichtigt würden. Die Forderung, es müssten 12 Monate sein, bevor eine neue Rahmenfrist eröffnet werden könne, sei in höchstem Grade willkürlich und durch kein Argument zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 8).

4.
4.1     Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während der geforderten Dauer von mindestens 12 Beitragsmonaten.
         Der Beschwerdeführer ist in der Rahmenfrist ab 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 vom 12. Januar bis 31. Oktober 2010 bei der Y.___ angestellt gewesen ist (Urk. 6/7) und hat dort eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Nicht umstritten ist,  dass er keine weiteren unselbständigen beitragspflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat.
4.2     Zur Argumentation des Beschwerdeführers, er habe den Höchstanspruch an Taggeldern bis zum Fristenablauf noch nicht ausgeschöpft und daher Anrecht auf die noch ausstehenden Taggelder (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht begrenzt und die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne festlegt. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt zudem eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden (BGE 127 V 475 E. 2). Die Auszahlung der nach Ablauf der Rahmenfrist verglichen mit dem Höchstanspruch noch bestehenden Taggelder ist somit nicht mehr möglich. Die Anstellung bei der Y.___ vom 12. Januar bis 31. Oktober 2010 hat fraglos weniger als 12 Monate betragen, was als Voraussetzung zur Begründung eines Taggeldanspruchs in der nachfolgenden Rahmenfrist ab 1. Juli 2011 nicht genügt. Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG sind keine ersichtlich.
         Soweit der Beschwerdeführer die bestehende gesetzliche Regelung kritisiert, kann darauf nicht eingegangen werden. Denn die Gesetzgebung fällt in den Aufgabenbereich der Legislative. Keinem Zweifel unterliegt jedoch, dass Gesetzesbestimmungen in aller Regel und sicher im vorliegenden Fall so anzuwenden sind, wie sie der Gesetzgeber erlassen und formuliert hat, und nicht nur sinngemäss, wie der Versicherte vorbringt. [...]
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).