AL.2011.00243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1963, erlitt am 4. November 2007 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/27 S. 1). Die AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) als Unfallversicherer des Ereignisses vom 4. November 2007 richtete Taggelder aus (Urk. 7/25-26).
1.2???? Der Versicherte war ab dem 15. November 2010 mit einem Teilzeitpensum als Pizzaiolo beim Ristorante Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/10 Ziff. 14 und 16, Urk. 7/30 Ziff. 1-3). Die Arbeitgeberin k?ndigte das Arbeitsverh?ltnis mit dem Versicherten auf den 31. Januar 2011 (Urk. 7/10 Ziff. 16 und 18, Urk. 7/31). Der Versicherte meldete sich daraufhin am 11. Februar 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum P.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/43) und beantragte am 24. Februar 2011 die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/10).
???????? Mit Verf?gung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/3) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Februar 2011. Gegen die Verf?gung vom 4. Juli 2011 erhob der Versicherte am 12. Juli 2011 (Urk. 11/1) Einsprache, die die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Entscheid vom 12. September 2011 abwies (Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 23. April 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht weitere Akten (Urk. 11/1-6) ein. Mit Gerichtsverf?gung vom 25. April 2012 (Urk. 11a) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-124) beigezogen.
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte am 21. Mai 2012 einen Befangenheitsantrag gegen den am Verfahren beteiligten Gerichtsschreiber A.___ (Urk. 15 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht wies das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber mit Beschluss vom 17. August 2012 ab (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 11. September 2012 vom Beschwerdef?hrer angehobene Beschwerde (Urk. 19, Beilage) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 ab (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1).
???????? Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. M?rz 2013 (Urk. 22) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosen-entsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis standen und die Beitragszeit nicht erf?llen konnten wegen:
???????? a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie w?hrend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
???????? b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie w?hrend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
???????? c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ?hnlichen schweizerischen Einrichtung.
???????? Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund f?r die Nichterwerbst?tigkeit und damit f?r die Nichterf?llung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidit?t (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.3???? Arbeitsunf?higkeit ist die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich ber?cksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 12. September 2011 auf die Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, und die im IV-Verfahren veranlassten medizinischen Abkl?rungen ab. Diese h?tten ergeben, dass f?r die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 wiederum eine volle Arbeitsf?higkeit bestehe (Urk. 2 S. 3 E. 3 Mitte). Wie die Beschwerdegegnerin weiter feststellte, l?gen keine verl?sslichen und aussagekr?ftigen Dokumente vor, welche entgegen der Verf?gung der IV-Stelle vom 24. November 2010 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers wegen Krankheit f?r die Dauer von mindestens zw?lf Monaten belegen w?rde. Der Beschwerdef?hrer k?nne daher nicht von der Erf?llung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 3 E. 3 unten).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stelle auf die Ausf?hrungen der Invalidenversicherung ab, welche ihrerseits auf dem normativen Konzept der Erwerbsunf?higkeit und einer damit verbundenen m?glichen ?berwindbarkeit beruhe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). F?r die Befreiung von der Beitragspflicht sei grunds?tzlich von der Festlegung der Mediziner auszugehen. Die Rechtsprechung zur ?berwindbarkeit somatoformer Schmerzst?rungen und Verletzungen nach einem Schleudertrauma sei nur in der Invaliden- und nicht in der Arbeitslosenversicherung anwendbar (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22 und 24).
2.3???? Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Be-schwerdef?hrers zu Recht verneint hat.
3.?????? Der Beschwerdef?hrer meldete sich am 11. Februar 2011 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/43). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit dauerte daher vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011. Der Beschwerdef?hrer war w?hrend dieser Zeit vom 15. November 2010 bis 31. Januar 2011 beim Ristorante Y.___ in Z.___ als Pizzaiolo angestellt, womit er eine beitragspflichtige Besch?ftigung von rund 2.5 Monaten und damit von weniger als zw?lf Monaten nachzuweisen vermag.
???????? Nachfolgend ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erf?llung der Beitragszeit befreit war.
4.
4.1???? Der Beschwerdef?hrer zog sich am 4. November 2007 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma zu (vgl. Urk. 13/43 S. 2). Er war vom 10. Dezember 2007 bis 19. Februar 2010 bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, in Behandlung (vgl. das ?rztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 20. Juni 2011, Urk. 7/24).
4.2???? Der Beschwerdef?hrer war vom 25. August bis 22. September 2008 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 13/43 S. 2). Die ?rzte der Rehaklinik C.___ attestierten dem Beschwerdef?hrer im Austrittsbericht vom 5. November 2008 vom 25. August bis 28. September 2008 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % und ab dem 29. September 2008 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % mit schneller Steigerung f?r leichte bis m?ssiggradige Belastungen (Urk. 13/43 S. 4 unten).
4.3???? Prof. Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete am 24. September 2009 im Auftrag des Beschwerdef?hrers ein medizinisches Gutachten (Urk. 11/6).
???????? Prof. D.___ stellte fest, der nach dem Trauma eingesetzte Befund- und Be-schwerdezustand setze sich aus zwei Polen zusammen. Auf der k?rperlichen vertebralen Schmerzebene bestehe eine im Mittelpunkt stehende segmentale Bewegungsst?rung innerhalb des cervikothorakalen ?berganges unter Einschluss der ersten Rippe beidseits. Auf einer psycho-emotionalen Ebene liege eine aus einer Belastungsst?rung gewachsene pseudoneurasthenische psychophysische Belastbarkeitseinschr?nkung vor, die mit wesentlichen Elementen einer Angstst?rung einhergehe, wobei sich die depressiven Elemente klinisch eher im Hintergrund hielten (S. 11 unten).
???????? Die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei zurzeit eher theoretischer Natur, aber immerhin derart, dass Arbeitsversuche und ein Arbeitstraining an angepasster Stelle und in angepasster Weise zul?ssig und sinnvoll seien. Im heutigen Zeitpunkt stehe die Frage der Erwerbsunf?higkeit nicht zur Diskussion. Aus rehabilitationsmedizinischer Sicht sei die ?rztliche Behandlung als Folge des Unfalles vom 4. November 2007 noch lange nicht abgeschlossen. Das pers?nliche und famili?re T?tigkeitsfeld des Beschwerdef?hrers sei durch die unfallbedingten Gesundheitsbeeintr?chtigungen stark beeintr?chtigt (S. 14 f. Ziff. 5).
4.4???? Der Beschwerdef?hrer war sodann vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 7/29 S. 1 oben).
???????? Die ?rzte der E.___ f?hrten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2010 aus, der Beschwerdef?hrer habe ein Arbeitsunf?higkeitszeugnis erhalten. Dieses bescheinige vom 25. Mai bis 20. Juni 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Ab 21. Juni bis 4. Juli 2010 werde eine Arbeitsf?higkeit von 50 % f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten (kein Heben von Gewichten von ?ber 5 kg) empfohlen mit weiterer Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 7/29 S. 3).
4.5???? Die IV-Stelle Z?rich holte im IV-Verfahren beim F.___ (F.___) ein interdisziplin?res MEDAS-Gutachten ein. Die Begutachtung des Beschwerdef?hrers (ORL-Konsilium, neurologisches, neuropsychologisches, rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium, vgl. Urk. 13/99 S. 20 Ziff. 4.3) fand zwischen dem 1. und 5. M?rz 2010 statt (S. 1). Das Gutachten datiert vom 28. Juni 2010 (Urk. 13/99) und ist von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ unterzeichnet.
???????? Die Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 20 f. Ziff. 5.2):
- Angst und depressive St?rung gemischt, in der Heilungsphase mit Tendenz zur Somatisierungsst?rung und Problemen in der Beziehung zur Ehepartnerin
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom auf Grund von statischen Ver?n-derungen mit einer Tendenz zur Kyphose der zervikalen Wirbels?ule im oberen Bereich und Verflachung der physiologischen Lordose. Osteo-chondrotische und spondylotische Ver?nderungen auf der H?he C4-5 und C5-6
- Neigung zu Weichteilrheumatismus
- Lumbalgie auf Grund statischer Ver?nderungen der lumbalen Wirbels?ule mit leichter rechtskonvexer Skoliose mit minimalen degenerativen Ver?nderungen im Segment L4-5
- minimale H?rleitungsschw?che mit einem leichten L?rmtrauma vereinbar
- Hyperchrome, mikrozyt?re An?mie unklarer ?tiologie
- rezidivierende Urolithiasis, letzte Episode Dezember 2009
- Status nach Schleudertrauma am 14. November 2007 bei Auffahrkollision
- Status nach H?marrhoidalblutung im Jahr 2009
- Hypercholesterin?mie
???????? Die Gutachter des F.___ hielten in der Gesamtbeurteilung fest, der Beschwer-def?hrer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsf?hig. Er arbeite zur Zeit zwei bis drei Stunden t?glich in einem Restaurationsbetrieb. Es sei anzustreben, dass die Arbeitsf?higkeit graduell gesteigert werde, bis er innerhalb von zwei Monaten eine Arbeitsf?higkeit von 100 % erreiche. Nach dem Unfall im November 2007 habe entsprechend den ausgestellten Arztzeugnissen eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden, die bis zum Rehabilitationsaufenthalt in C.___ im September 2008 angedauert habe. Ab Oktober 2008 sei der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig. In der Zwischenzeit habe er eine Arbeitsf?higkeit von 100 % erreicht, die durch graduelles Steigern der Arbeitseins?tze erreicht werden k?nne. Die Beurteilung der Gutachter stimme nicht mit der Meinung von Prof. D.___ ?berein, der dem Beschwerdef?hrer im September 2009 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert habe. Auch der Gutachter Dr. med. I.___ habe Probleme im Bereich der Weichteile und B?nder festgestellt. Die Einschr?nkungen seien funktioneller Natur, w?rden die Wirbels?ulenbeweglichkeit aber nicht wesentlich einschr?nken. Aus diesem Grund rechtfertige sich keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (S. 26 Ziff. 7-8).
4.6???? Dr. med. Simone J.___, Assistenz?rztin, und med. pract. K.___, Ober?rztin, L.___ (L.___), stellten in einem Bericht vom 25. August 2010 (Urk. 7/28) die Diagnosen depressive St?rung, zur Zeit mittelgradige Episode mit/bei: psychosozialer Belastungssituation, akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen (S. 2 oben).
???????? Dr. J.___ und med. pract. K.___ f?hrten zur Arbeits-f?higkeit aus, im Rahmen ambulanter Gespr?che sei eine genaue Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht m?glich. Aus den Schilderungen des Beschwerdef?hrers sei zu entnehmen, dass eine Teilarbeitsf?higkeit erhalten sei. Es best?nden deutliche Hinweise, dass im Zusammenhang mit den geschilderten Symptomen und dem klinischen Bild eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe. Die Schlussfolgerung einer Arbeitsf?higkeit von 100 % im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der klinischen Symptomatik und der von uns gestellten Diagnostik nicht nachvollziehbar (S. 2 unten).
4.7???? Nach einem Bericht von Dr. med. M.___, Leitende ?rztin Schmerzzentrum, N.___ (N.___), vom 23. November 2010 war der Beschwerdef?hrer vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 in der Rheumatologischen Poliklinik des N.___ hospitalisiert (Urk. 7/27 S. 1). Des Weiteren war er vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/29 S. 1).
5.
5.1???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2???? Zu entscheiden ist, ob der Beschwerdef?hrer wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erf?llung der Beitragszeit befreit war. Massgebend ist die von ?rztlicher Seite attestierte Arbeitsunf?higkeit. Wie der Beschwerdef?hrer in der Beschwerde richtig bemerkte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20), ist in diesem Verfahren betreffend einer allf?lligen Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nicht vom Begriff der Erwerbsunf?higkeit nach Art 7 ATSG, sondern demjenigen der Arbeitsunf?higkeit nach Art. 6 ATSG auszugehen.
???????? Die Gutachter des F.___ attestierten dem Beschwerdef?hrer f?r die T?tigkeit als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 13/99 S. 26 Ziff. 7). Die Angaben der Gutachter beziehen sich auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit. Die Gutachter legten im zeitlichen Verlauf zudem dar, dass nach dem station?ren Aufenthalt des Beschwerdef?hrers in der Rehaklinik C.___ ab Oktober 2008 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % und schliesslich eine Arbeitsf?higkeit von 100 % bestand.
???????? Der Hinweis des Beschwerdef?hrers auf die mit BGE 136 V 279 eingeleitete Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei einer spezifischen und unfallad?quaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausf?lle sinngem?ss die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzst?rungen anzuwenden ist, geht fehl. F?r die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdef?hrer wegen Krankheit respektive einer attestierten Arbeitsunf?higkeit von der Erf?llung der Beitragszeit befreit war, kann auf das Gutachten des F.___ abgestellt werden. Dass die IV-Stelle das Gutachten in Auftrag gab, ?ndert nichts daran, dass auf die Angaben der Gutachter zur Arbeitsf?higkeit abgestellt werden kann. Das Gutachten des F.___ erf?llte die rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage und erweist sich demnach als beweistauglich (vgl. E. 5.1). Abweichend zum Gutachten des F.___ bezeichnete Prof. D.___ die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers als eher theoretisch, wobei er Arbeitsversuche und ein Arbeitstraining an einer angepassten Stelle als zul?ssig erachtete (Urk. 11/6 S. 14 Ziff. 5). Die Gutachter des F.___ erkl?rten dazu, dass die von Prof. D.___ festgestellten Probleme im Bereich der Weichteile und B?nder die Wirbels?ulenbeweglichkeit nicht wesentlich einschr?nke (Urk. 13/99 S. 26 Ziff. 8). Das Privatgutachten von Dr. D.___ vom 24. September 2009 vermag das ausf?hrliche und in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in den Schlussfolgerungen ?berzeugende Gutachten des F.___ nicht zu widerlegen. Ebenso f?hren der Bericht von Dr. J.___ und med. pract. K.___ vom 25. August 2010 und die darin vorgebrachte Kritik am Gutachten des F.___ zu keinem anderen Ergebnis. Zumal Dr. J.___ und med. pract. K.___ eine genaue Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers als nicht m?glich erachteten (Urk. 7/28 S. 2 unten).
5.3???? Die AXA als beteiligter Versicherungstr?ger richtete dem Beschwerdef?hrer bis zum 14. Juni 2009 Taggelder nach UVG bei einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % aus (vgl. Urk. 7/25). Den von Seiten des Unfallversicherers wegen einer vollen Arbeitsunf?higkeit ausgerichteten Leistungen ist vorliegend Rechnung zu tragen. Demnach ist mit dem Beginn der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit am 11. Februar 2009 l?ngstens bis zum 14. Juni 2009 von einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % auszugehen (vgl. auch den Einspracheentscheid der AXA vom 19. November 2010, Urk. 13/119 S. 10 E. 2.8).
???????? Ausgewiesen sind sodann die Klinikaufenthalte des Beschwerdef?hrers vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 in der Rheumatologischen Poliklinik des N.___ (Urk. 7/27 S. 1) und vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ (Urk. 7/29 S. 1). F?r diese Zeiten ist ebenso von einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % auszugehen. Soweit die ?rzte der E.___ nach der Entlassung des Beschwerdef?hrers aus der Klinik bis zum 20. Juni 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestierten und ab dem 21. Juni bis 4. Juli 2010 eine Arbeitsf?higkeit von 50 % empfahlen, ist jedoch auf die im Gutachten des F.___ attestierte Arbeitsf?higkeit von 100 % abzustellen.
5.4???? Zusammenfassend bestand vom 11. Februar bis 14. Juni 2009 (vier Monate und vier Tage) sowie w?hrend der Klinikaufenthalte des Beschwerdef?hrers vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 (drei Monate) und vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 (21 Tage) eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. W?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011 bestand daher l?ngstens w?hrend rund sieben Monaten und 25 Tagen eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. F?r die ?brige Zeit ist nach dem Gutachten des F.___ von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % auszugehen.
???????? Nachdem der Beschwerdef?hrer in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit keine ausreichende beitragspflichtige Besch?ftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nachzuweisen vermag und er auch nicht wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erf?llung der Beitragszeit befreit werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers zu Recht verneint.
???????? Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).