Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00243
[8C_701/2012]
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AL.2011.00243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, erlitt am 4. November 2007 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/27 S. 1). Die AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) als Unfallversicherer des Ereignisses vom 4. November 2007 richtete Taggelder aus (Urk. 7/25-26).
1.2 Der Versicherte war ab dem 15. November 2010 mit einem Teilzeitpensum als Pizzaiolo beim Ristorante Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/10 Ziff. 14 und 16, Urk. 7/30 Ziff. 1-3). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 31. Januar 2011 (Urk. 7/10 Ziff. 16 und 18, Urk. 7/31). Der Versicherte meldete sich daraufhin am 11. Februar 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum P.___ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/43) und beantragte am 24. Februar 2011 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 7/3) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Februar 2011. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2011 erhob der Versicherte am 12. Juli 2011 (Urk. 11/1) Einsprache, die die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2011 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 23. April 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht weitere Akten (Urk. 11/1-6) ein. Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2012 (Urk. 11a) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-124) beigezogen.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2012 einen Befangenheitsantrag gegen den am Verfahren beteiligten Gerichtsschreiber A.___ (Urk. 15 S. 1). Das Sozialversicherungsgericht wies das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber mit Beschluss vom 17. August 2012 ab (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1). Die dagegen am 11. September 2012 vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerde (Urk. 19, Beilage) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 ab (Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. März 2013 (Urk. 22) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen IV-Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 12. September 2011 auf die Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und die im IV-Verfahren veranlassten medizinischen Abklärungen ab. Diese hätten ergeben, dass für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 3 E. 3 Mitte). Wie die Beschwerdegegnerin weiter feststellte, lägen keine verlässlichen und aussagekräftigen Dokumente vor, welche entgegen der Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Krankheit für die Dauer von mindestens zwölf Monaten belegen würde. Der Beschwerdeführer könne daher nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 3 E. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stelle auf die Ausführungen der Invalidenversicherung ab, welche ihrerseits auf dem normativen Konzept der Erwerbsunfähigkeit und einer damit verbundenen möglichen Überwindbarkeit beruhe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). Für die Befreiung von der Beitragspflicht sei grundsätzlich von der Festlegung der Mediziner auszugehen. Die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen und Verletzungen nach einem Schleudertrauma sei nur in der Invaliden- und nicht in der Arbeitslosenversicherung anwendbar (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22 und 24).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Be-schwerdeführers zu Recht verneint hat.
3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 11. Februar 2011 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/43). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit vom 15. November 2010 bis 31. Januar 2011 beim Ristorante Y.___ in Z.___ als Pizzaiolo angestellt, womit er eine beitragspflichtige Beschäftigung von rund 2.5 Monaten und damit von weniger als zwölf Monaten nachzuweisen vermag.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 4. November 2007 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma zu (vgl. Urk. 13/43 S. 2). Er war vom 10. Dezember 2007 bis 19. Februar 2010 bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, in Behandlung (vgl. das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 20. Juni 2011, Urk. 7/24).
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 25. August bis 22. September 2008 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 13/43 S. 2). Die Ärzte der Rehaklinik C.___ attestierten dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 5. November 2008 vom 25. August bis 28. September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 29. September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit schneller Steigerung für leichte bis mässiggradige Belastungen (Urk. 13/43 S. 4 unten).
4.3 Prof. Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete am 24. September 2009 im Auftrag des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten (Urk. 11/6).
Prof. D.___ stellte fest, der nach dem Trauma eingesetzte Befund- und Be-schwerdezustand setze sich aus zwei Polen zusammen. Auf der körperlichen vertebralen Schmerzebene bestehe eine im Mittelpunkt stehende segmentale Bewegungsstörung innerhalb des cervikothorakalen Überganges unter Einschluss der ersten Rippe beidseits. Auf einer psycho-emotionalen Ebene liege eine aus einer Belastungsstörung gewachsene pseudoneurasthenische psychophysische Belastbarkeitseinschränkung vor, die mit wesentlichen Elementen einer Angststörung einhergehe, wobei sich die depressiven Elemente klinisch eher im Hintergrund hielten (S. 11 unten).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zurzeit eher theoretischer Natur, aber immerhin derart, dass Arbeitsversuche und ein Arbeitstraining an angepasster Stelle und in angepasster Weise zulässig und sinnvoll seien. Im heutigen Zeitpunkt stehe die Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht zur Diskussion. Aus rehabilitationsmedizinischer Sicht sei die ärztliche Behandlung als Folge des Unfalles vom 4. November 2007 noch lange nicht abgeschlossen. Das persönliche und familiäre Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers sei durch die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen stark beeinträchtigt (S. 14 f. Ziff. 5).
4.4 Der Beschwerdeführer war sodann vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 7/29 S. 1 oben).
Die Ärzte der E.___ führten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2010 aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erhalten. Dieses bescheinige vom 25. Mai bis 20. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 21. Juni bis 4. Juli 2010 werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (kein Heben von Gewichten von über 5 kg) empfohlen mit weiterer Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 7/29 S. 3).
4.5 Die IV-Stelle Zürich holte im IV-Verfahren beim F.___ (F.___) ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten ein. Die Begutachtung des Beschwerdeführers (ORL-Konsilium, neurologisches, neuropsychologisches, rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium, vgl. Urk. 13/99 S. 20 Ziff. 4.3) fand zwischen dem 1. und 5. März 2010 statt (S. 1). Das Gutachten datiert vom 28. Juni 2010 (Urk. 13/99) und ist von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ unterzeichnet.
Die Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.2):
-
Angst und depressive Störung gemischt, in der Heilungsphase mit Tendenz zur Somatisierungsstörung und Problemen in der Beziehung zur Ehepartnerin
-
zervikovertebrales Schmerzsyndrom auf Grund von statischen Verän-derungen mit einer Tendenz zur Kyphose der zervikalen Wirbelsäule im oberen Bereich und Verflachung der physiologischen Lordose. Osteo-chondrotische und spondylotische Veränderungen auf der Höhe C4-5 und C5-6
-
Neigung zu Weichteilrheumatismus
-
Lumbalgie auf Grund statischer Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit leichter rechtskonvexer Skoliose mit minimalen degenerativen Veränderungen im Segment L4-5
-
minimale Hörleitungsschwäche mit einem leichten Lärmtrauma vereinbar
-
Hyperchrome, mikrozytäre Anämie unklarer Ätiologie
-
rezidivierende Urolithiasis, letzte Episode Dezember 2009
-
Status nach Schleudertrauma am 14. November 2007 bei Auffahrkollision
-
Status nach Hämarrhoidalblutung im Jahr 2009
-
Hypercholesterinämie
Die Gutachter des F.___ hielten in der Gesamtbeurteilung fest, der Beschwer-deführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Er arbeite zur Zeit zwei bis drei Stunden täglich in einem Restaurationsbetrieb. Es sei anzustreben, dass die Arbeitsfähigkeit graduell gesteigert werde, bis er innerhalb von zwei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche. Nach dem Unfall im November 2007 habe entsprechend den ausgestellten Arztzeugnissen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, die bis zum Rehabilitationsaufenthalt in C.___ im September 2008 angedauert habe. Ab Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. In der Zwischenzeit habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht, die durch graduelles Steigern der Arbeitseinsätze erreicht werden könne. Die Beurteilung der Gutachter stimme nicht mit der Meinung von Prof. D.___ überein, der dem Beschwerdeführer im September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe. Auch der Gutachter Dr. med. I.___ habe Probleme im Bereich der Weichteile und Bänder festgestellt. Die Einschränkungen seien funktioneller Natur, würden die Wirbelsäulenbeweglichkeit aber nicht wesentlich einschränken. Aus diesem Grund rechtfertige sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 7-8).
4.6 Dr. med. Simone J.___, Assistenzärztin, und med. pract. K.___, Oberärztin, L.___ (L.___), stellten in einem Bericht vom 25. August 2010 (Urk. 7/28) die Diagnosen depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode mit/bei: psychosozialer Belastungssituation, akzentuierten Persönlichkeitszügen (S. 2 oben).
Dr. J.___ und med. pract. K.___ führten zur Arbeits-fähigkeit aus, im Rahmen ambulanter Gespräche sei eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit erhalten sei. Es bestünden deutliche Hinweise, dass im Zusammenhang mit den geschilderten Symptomen und dem klinischen Bild eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im MEDAS-Gutachten sei aufgrund der klinischen Symptomatik und der von uns gestellten Diagnostik nicht nachvollziehbar (S. 2 unten).
4.7 Nach einem Bericht von Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Schmerzzentrum, N.___ (N.___), vom 23. November 2010 war der Beschwerdeführer vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 in der Rheumatologischen Poliklinik des N.___ hospitalisiert (Urk. 7/27 S. 1). Des Weiteren war er vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/29 S. 1).
5.
5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2 Zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Massgebend ist die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig bemerkte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 20), ist in diesem Verfahren betreffend einer allfälligen Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Art 7 ATSG, sondern demjenigen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG auszugehen.
Die Gutachter des F.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 29. Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 13/99 S. 26 Ziff. 7). Die Angaben der Gutachter beziehen sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die Gutachter legten im zeitlichen Verlauf zudem dar, dass nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik C.___ ab Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mit BGE 136 V 279 eingeleitete Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei einer spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle sinngemäss die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden ist, geht fehl. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit respektive einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, kann auf das Gutachten des F.___ abgestellt werden. Dass die IV-Stelle das Gutachten in Auftrag gab, ändert nichts daran, dass auf die Angaben der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Das Gutachten des F.___ erfüllte die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage und erweist sich demnach als beweistauglich (vgl. E. 5.1). Abweichend zum Gutachten des F.___ bezeichnete Prof. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als eher theoretisch, wobei er Arbeitsversuche und ein Arbeitstraining an einer angepassten Stelle als zulässig erachtete (Urk. 11/6 S. 14 Ziff. 5). Die Gutachter des F.___ erklärten dazu, dass die von Prof. D.___ festgestellten Probleme im Bereich der Weichteile und Bänder die Wirbelsäulenbeweglichkeit nicht wesentlich einschränke (Urk. 13/99 S. 26 Ziff. 8). Das Privatgutachten von Dr. D.___ vom 24. September 2009 vermag das ausführliche und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in den Schlussfolgerungen überzeugende Gutachten des F.___ nicht zu widerlegen. Ebenso führen der Bericht von Dr. J.___ und med. pract. K.___ vom 25. August 2010 und die darin vorgebrachte Kritik am Gutachten des F.___ zu keinem anderen Ergebnis. Zumal Dr. J.___ und med. pract. K.___ eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht möglich erachteten (Urk. 7/28 S. 2 unten).
5.3 Die AXA als beteiligter Versicherungsträger richtete dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2009 Taggelder nach UVG bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. Urk. 7/25). Den von Seiten des Unfallversicherers wegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Leistungen ist vorliegend Rechnung zu tragen. Demnach ist mit dem Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 11. Februar 2009 längstens bis zum 14. Juni 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. auch den Einspracheentscheid der AXA vom 19. November 2010, Urk. 13/119 S. 10 E. 2.8).
Ausgewiesen sind sodann die Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 in der Rheumatologischen Poliklinik des N.___ (Urk. 7/27 S. 1) und vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 in der E.___ (Urk. 7/29 S. 1). Für diese Zeiten ist ebenso von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Soweit die Ärzte der E.___ nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik bis zum 20. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten und ab dem 21. Juni bis 4. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % empfahlen, ist jedoch auf die im Gutachten des F.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % abzustellen.
5.4 Zusammenfassend bestand vom 11. Februar bis 14. Juni 2009 (vier Monate und vier Tage) sowie während der Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers vom 12. November 2009 bis 11. Februar 2010 (drei Monate) und vom 25. Mai bis 14. Juni 2010 (21 Tage) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011 bestand daher längstens während rund sieben Monaten und 25 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die übrige Zeit ist nach dem Gutachten des F.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nachzuweisen vermag und er auch nicht wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).