AL.2011.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, meldete sich am 8. April 2011 beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/68-70) und stellte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 22. August 2011 entschied die Arbeitslosenkasse, ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. April 2011 sei erloschen, da die Versicherte trotz Aufforderung nicht sämtliche für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 9/30). Die am 10. September 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/2) wies sie mit Entscheid vom 25. Oktober 2011 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2011 und sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11), worauf die Parteien mit Replik vom 21. Februar 2012 (Urk. 14) und Duplik vom 23. März 2012 (Urk. 18) an ihren Anträgen festhielten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nebst anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
1.2     Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. In Art. 29 Abs. 1 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist vorzulegen hat. Dazu gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e).
         Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihr unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV).
1.3     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 244 E. 3a). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. April 2011.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2), es sei ihr nicht möglich gewesen, eine allfällige Anspruchsberechtigung unter dem Aspekt einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Studiums nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG abzuklären, zumal es die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristansetzung bis 21. August 2011 und Darlegung der Säumnisfolgen unterlassen habe, alle notwendigen Unterlagen, insbesondere die Immatrikulationsbestätigungen für den Zeitraum vom 7. April 2009 bis 31. Juli 2010 und die Exmatrikulationsbestätigung ab Frühjahrssemester 2011 der Universität Y.___ einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei laut Art. 29 Abs. 1 AVIV verpflichtet, diese Belege beizubringen, und könne nicht verlangen, dass die Arbeitslosenkasse eine telefonische Überprüfung vornehme. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein soll, die erforderlichen Bestätigungen - allenfalls auf schriftlichem Weg - bei der Hochschule anzufordern. Jedenfalls liessen allfällige frühere Schwierigkeiten mit der Kanzlei bezüglich ihrer Immatrikulation eine heutige Kontaktaufnahme nicht als unzumutbar erscheinen. Daher sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. April 2011 verwirkt.
2.3     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin die zur Abklärung ihres Anspruchs erforderlichen Unterlagen mehrfach eingereicht. Da diese möglicherweise untergegangen seien, lege sie diese nochmals auf. Aus den von ihr beigebrachten Belegen gehe hervor, dass sie länger als ein Jahr an der Universität Y.___ eingeschrieben gewesen sei. Sie habe den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin ermächtigt, auf dem Dekanat anzurufen, da ihr eine persönliche Kontaktaufnahme nicht mehr zumutbar sei. Im Übrigen seien ihre Unterlagen im Rechtsverkehr mit anderen Behörden völlig ausreichend (Urk. 1/1-2).

3.      
3.1     Es steht auf Grund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 8. April 2009 bis 7. April 2011 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nebst dem laut Arbeitgeberbescheinigung vom 27. April 2011 (Urk. 9/54; vgl. auch die Lohnquittungen Nr. 1-4 [Urk. 9/56-59]) von Januar bis April 2010 dauernden Arbeitseinsatz als Allrounderin respektive allgemeine Unterstützungskraft im elterlichen Betrieb ist im hier relevanten Zeitraum (8. April 2009 bis 7. April 2011) keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung aktenkundig, auf Grund derer die Beitragszeit als erfüllt anzusehen wäre. Eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 zur Hauptsache erwerbstätig, um das Anwaltshonorar für die bildungsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit ihrem Studium an der Universität Y.___ zu finanzieren, und beabsichtigte eine Weiterführung beziehungsweise einen Abschluss desselben an einer anderen Hochschule (Urk. 1/2 S. 2, 9/7, 9/31, 9/34, 9/52). Die Beschwerdeführerin machte denn auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist einer weitergehenden beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Soweit sie im Abklärungsverfahren auf ihre frühere Tätigkeit als Wahlhelferin verwies, ist festzuhalten, dass diese Einsätze gemäss eigenen Angaben im Jahr 1999 erfolgten (Urk. 9/60-61) und somit nicht den hier massgebenden Beurteilungszeitraum beschlagen. Die Beschwerdeführerin könnte indes gleichwohl einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sofern sie sich auf einen Tatbestand nach Art. 14 AVIG berufen kann, der sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Ein solcher müsste jedoch hinreichend nachgewiesen sein.
3.2    
3.2.1   Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. April 2011 (Urk. 9/67) aufgefordert worden war, verschiedene zur Anspruchsbeurteilung notwendige Unterlagen einschliesslich einer Studien- beziehungsweise Immatrikulationsbestätigung über die Dauer ihres Studiums einzureichen, mit Schreiben vom 27. April 2011, eingegangen am 17. Mai 2011 (Urk. 9/51), eine Einschreibebestätigung für das vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 dauernde Herbstsemester 2010 in Form eines von der Schweizerischen Post am 30. August 2010 abgestempelten Empfangsscheins ins Recht legte (Urk. 9/47). Da in der Folge die schriftliche Aufforderung vom 20. Mai 2011 (Urk. 9/36) unbeachtet geblieben war, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in dem als „Mahnung betreffend Einreichen fehlender Unterlagen“ betitelten Schreiben vom 21. Juli 2011 (Urk. 9/35) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20. Mai 2011 mit, dass ihr die zur Beurteilung ihres Anspruchs zwingend erforderlichen Einschreibebestätigungen für den Zeitraum vom 7. April 2009 bis 31. Juli 2010 und eine Exmatrikulationsbestätigung ab Frühjahrssemester 2011 weiterhin fehlten. Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis 21. August 2011 zur Einreichung dieser Dokumente unter Hinweis, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen, falls sie die Unterlagen nicht vor Fristablauf vollständig zustelle. Mit diesem per Einschreiben verschickten Mahnschreiben wurde die Beschwerdeführerin unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausdrücklich und unmissverständlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und auf den drohenden Rechtsnachteil im Sinne der Anspruchsverwirkung bei verspäteter Einreichung der erforderlichen Unterlagen aufmerksam gemacht. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV war die Beschwerdegegnerin zudem auch berechtigt, von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Befreiung von der Beitragszeit infolge Studiums einen Nachweis über die Dauer ihrer universitären Ausbildung in Form von Immatrikulations- und Exmatrikulationsbestätigungen einzuverlangen.
3.2.2   Ausweislich der vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig innert Frist bis 21. August 2011 eingereicht. Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) lag als rechtsgenüglicher Nachweis einzig eine Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2010 (Urk. 9/47) bei den Akten. Später wurden am 26. Oktober 2011 - als Beilage zu dem am 1. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2011 - eine Einschreibebestätigung für das Herbstsemester 2009 (Urk. 9/21/4) und am 21. Februar 2012 - im Rahmen der Replikschrift (Urk. Urk. 14) - eine Bestätigung der Universität Y.___, welcher zu entnehmen ist, dass die Exmatrikulation am 28. Januar 2011 erfolgte (Urk. 15/3/2), ins Recht gelegt. Selbst unter Berücksichtigung auch dieser verspätet eingereichten Nachweise, namentlich mit den Immatrikulationsbestätigungen für die Herbstsemester 2009 (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) und 2010 (1. August 2010 bis 31. Januar 2011) sowie mit der Bestätigung der Exmatrikulation per 28. Januar 2011, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. April 2009 bis 7. April 2011 während mehr als zwölf Monaten an der Universität Y.___ eingeschrieben war. Damit kann offen bleiben, ob es ihr denn auch tatsächlich auf Grund eines Befreiungstatbestandes nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht möglich und zumutbar gewesen ist, wenigstens teilzeitlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.
3.3    
3.3.1   Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 10. August 2011, eingegangen am 22. August 2011 (Urk. 9/31), unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten erstmals schriftlich postulierte, die Beschwerdegegnerin könne sich bei der Universität Y.___ und der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ telefonisch bestätigen lassen, dass sie in der relevanten Zeitdauer eine ordentlich immatrikulierte Studentin der '___' gewesen sei, und sie zudem beschwerdeweise die Untersuchungsmaxime anrief (Urk. 1/2 S. 3), verkennt sie, dass der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und im Beschwerdefall das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sie vermag sich mit diesem Vorbringen nicht ihrer Pflicht zur Geltendmachung ihres Anspruchs durch rechtzeitige Beibringung der erforderlichen Unterlagen gemäss Art. 20 AVIG in Verbindung mit Art. 29 AVIV zu entledigen, was ihr auf Grund des Mahnschreibens vom 21. Juli 2011 (Urk. 9/35) wie auch der abschlägigen Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 9/30) klar sein musste.
3.3.2   Der Beschwerdeführerin kann auch nicht beigepflichtet werden, soweit sie sich ab 10. August 2011 im Verwaltungs- (Urk. 9/2, 9/31) und Beschwerdeverfahren (Urk. 1/2, 14) wiederholt darauf berief, eine Kontaktaufnahme mit der Universität Y.___ sei ihr nicht zumutbar. Sofern sie die von der Post abgestempelten Empfangsscheine, welche als Einschreibebestätigungen gelten, nicht mehr verfügbar hatte, wäre es ihr ungeachtet allfälliger früherer Schwierigkeiten mit dem Dekanat ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den zur Anspruchsbeurteilung zwingend erforderlichen Studiennachweis auf schriftlichem Weg anzufordern. In diesem Zusammenhang erscheint bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin replicando eine Exmatrikulationsbestätigung auflegte, nachdem sie im Schreiben vom 10. August 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/31) sinngemäss erklärt hatte, dass sie keinen solchen Nachweis beibringen könne, zumal sie gegenüber der Universität angegeben habe, dass sie diesbezüglich keine Bestätigung wünsche. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Universität Y.___ den Studierenden auf der im Sommer 2011 eingeführten Applikation '___' jeweils nach Eingang der Semestergebühren eine Einschreibebestätigung zur Verfügung stellt.
3.3.3   Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise erklärte, möglicherweise seien die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen untergegangen, weshalb sie diese dem Gericht noch einmal zustelle (Urk. 1/2 S. 1), ist festzuhalten, dass sie mit den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Akten (Urk. 3/1-13, 15/1-7) keine Beweismittel beibringt, welche - selbst bei fristgerechter Einreichung - zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Insbesondere vermag das offenbar vom Dekanat der betreffenden Fakultät der Universität Y.___ ausgestellte Schreiben vom 28. April 2010 (Urk. 3/7), worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss eingeschrieben sei und entgegen der E-Mail vom 24. November 2009 keinen definitiven Ausschluss vom Studium erhalten habe, als Beweismittel nicht zu genügen, zumal die eingereichte Kopie in wesentlichen Teilen unleserlich gemacht wurde und auch keine Unterschrift erkennen lässt. Alsdann vermag die Beschwerdeführerin weder mit den weiteren von ihr vorgelegten Dokumenten noch mit ihren Vorbringen, soweit diese überhaupt sachbezogen sind, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Für ein Vorgehen entsprechend Art. 29 Abs. 4 AVIV besteht bei der gegebenen Sachlage kein Raum.

4.       Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2011 einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. April 2011 mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung desselben durch Beibringung der zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen trotz unmissverständlicher Androhung der Säumnisfolgen infolge Verwirkung verneint hat. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).