AL.2011.00291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ war zuletzt vom 29. März bis 20. Dezember 2010 bei der Y.___ als Baufacharbeiter A angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 18. August 2011, Urk. 9/6). Am 8. August 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 11. August 2011, Urk. 9/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Antrag vom 17. August 2011, Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und er auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 9/13). Die von X.___ am 2. November 2011 durch die Z.___ vorsorglich (Urk. 9/14) und am 8. bzw. 17. November 2011 durch ihn selber definitiv erhobene Einsprache (Urk. 11/16+18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 6. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung an, der Beschwerdeführer könne für die Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche vom 8. August 2009 bis 7. August 2011 gedauert habe, zwei beitragspflichtige Arbeitstätigkeiten nachweisen, nämlich vom 29. März bis 20. Dezember 2010 bei der Y.___ und vom 1. September bis 28. Oktober 2009 bei der A.___. Hieraus resultiere eine gesamte Beitragszeit von 10.726 Monate, weshalb er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle. Der Beschwerdeführer könne zudem auch nicht von der Beitragszeit befreit werden, weil seine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausserhalb seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr als zwölf Monate gedauert habe (Urk. 8).
1.2     Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe die Tage, in welcher er infolge Unfalls- bzw. Krankheit abwesend gewesen sei, nicht berücksichtigt. Von der Y.___ seien ihm alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden, weshalb er davon ausgehen könne, dass die Unfall- und Krankheitstage an die Arbeitstage angerechnet würden, so dass er die 12 Monate Mindestbeitragszeit erfülle (Urk. 1).

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.    einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
        
3.       Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. August 2011 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst deshalb die zwei Jahre vor dem 8. August 2011, also die Zeit vom 8. August 2009 bis 7. August 2011. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer vom 1. September bis 28. Oktober 2009 als Maler und Gipser bei der A.___ (Bescheinigung über Zwischenverdienst, Urk. 9/3 und 9/4, Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2011, Urk. 9/17) und vom 29. März bis 20. Dezember 2010 als Bauarbeiter A für die Y.___ tätig (Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2010, Urk. 9/8). Aus diesen beiden Arbeitstätigkeiten resultiert eine gesamte Beitragszeit von 10,726 Monate (1,933 Monate + 8,793 Monate). Weitere Beitragszeiten kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Insbesondere begründet sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2010 einen Unfall erlitten hat, keine Beitragszeit. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden nämlich Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, nur dann an die Beitragszeit angerechnet, wenn der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ endete jedoch, weil es bis zum 20. Dezember 2010 befristet war (Urk. 9/7), zu diesem Zeitpunkt (vgl. Urk. 9/8), weshalb er ab dem 21. Dezember 2010 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand. Er hat daher die Beitragszeit nicht erfüllt.
         Da der Beschwerdeführer in Folge des Unfalls vom 23. November 2010 weniger als zwölf Monate während der Rahmenfrist arbeitsunfähig war, liegt zudem auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab 8. August 2011 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).