AL.2011.00297
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 9. September 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/7, Anmeldebestätigung vom 16. September 2011) und erhob am 13. September 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. September 2011 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7/16) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. September 2011 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/20) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. November 2011 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. Dezember 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3, S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).
1.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen.
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).
1.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 398 E. 3b/bb) sollen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen, nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demnach führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV, und es ist unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 8C_839/2009 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 10. September 2011 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.
2.2 Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen Pensionierung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Beitragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3), machte der Beschwerdeführer geltend, der Arbeitsdruck sei mit zunehmendem Alter immer belastender geworden. Weil für ihn eine vorzeitige Pensionierung finanziell nicht tragbar gewesen wäre, habe der Wechsel weg vom bisherigen Arbeitgeber hin zur 60%-Beschäftigung bei Y.___ für ihn ein Entgegenkommen bedeutet. Dass diese Zusammenarbeit aber bereits nach fünf Monaten gekündigt worden sei, habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen (Urk. 1).
2.3 Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem bisherigen Arbeitgeber, der Z.___ AG, weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen zwingender Regelungen der beruflichen Vorsorge beendet, sondern vielmehr mittels Aufhebungsvereinbarung vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/10 S. 2) aufgelöst wurde. Als Folge davon wird dem Beschwerdeführer seit April 2011 eine Altersrente und zusätzlich bis zum 31. Juli 2015 eine Überbrückungsrente ausgerichtet (Urk. 7/11; Urk. 7/10 S. 7). Dass die vorzeitige Pensionierung und damit der Bezug von Alterleistungen freiwillig erfolgten, steht mithin ausser Frage. Hieran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf allfällige gesundheitliche Probleme (E. 2.2) nichts zu ändern, ist doch die Freiwilligkeit des Altersrücktritts entscheidend. Es hätte ihm frei gestanden, am Arbeitsplatz zu verharren oder eine andere Anstellung anzunehmen und bei Austritt aus der bisherigen Firma anstelle der die vorzeitigen Pensionierung herbeiführenden Altersleistung eine Austrittsleistung zu verlangen (vgl. dazu insbesondere 8C_839/2009, E. 3.4).
2.4 Zu Recht ist damit die Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, dass für die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. September 2009 bis zum 9. September 2011 (Art. 9 AVIG) die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).