AL.2011.00310
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2011 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 18. November 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Juli 2011 verneint hat (Urk. 2, Urk. 7/10),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Dezember 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2012 (Urk. 6),
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 f. und Art. 13 f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] sowie Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann,
zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend ist, erbringt also die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (Bundesgerichtsurteil 8C_836/2008 E. 2.2 mit Hinweisen),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der vom 7. Juli 2009 bis zum 6. Juli 2011 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgegangen ist,
sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zur Kündigung per 30. Juni 2011 eine Anstellung als Aushilfe Nachtportier im Y.___ in Z.___ hatte (Urk. 7/12, Urk. 7/27 f.),
der Beschwerdeführer trotz verschiedener Aufforderungen der Beschwerde- gegnerin keine Arbeitgeberbescheinigung oder sonstige Unterlagen zur Unter- mauerung der bei der Anmeldung zum Leistungsbezug und in der Einsprache vom 25. November 2011 geltend gemachten weiteren Anstellungen (diverse Clubs und Bars, unter anderem A.___ AG) einreichte und auch entsprechende Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin erfolglos blieben (Urk. 7/5, Urk. 7/12, Urk. 7/20 ff.),
die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen zwar Lohnzahlungen der Arbeitgeberin Y.___ zwischen August 2010 und Juli 2011 nachweisen (Urk. 3/1-12), sie jedoch nicht geeignet sind, die Ausübung einer mindestens zwölfmonatigen Beitragspflichtigen Beschäftigung zu belegen, denn laut Auskunft der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2012 wurden mit der Lohnabrechnung vom 26. Juli 2011 (Urk. 3/12) lediglich die vom 20. bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Stunden entschädigt (Urk. 7/1), was auch den Angaben in der am 26. Juli 2011 ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung sowie in dem gleichentags datierten Lohnjournal entspricht (Urk. 7/35 f.),
darüber hinaus der Beschwerdeführer selber stets angegeben hat, nur bis zum 30. Juni 2011 im Y.___ gearbeitet zu haben (Urk. 7/5, Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/31),
unter diesen Umständen die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nicht nachgewiesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. November 2011 und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2011 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).