AL.2012.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ackerstrasse 2, Postfach 770, 8180 Bülach
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, meldete sich am 15. August 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/4-6) und stellte tags darauf bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Erstanmeldung (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 23. September 2011 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und könne auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 10/61). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 fest (Urk. 10/49-51 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 1. Januar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Am 18. Februar 2012 reichte sie unaufgefordert eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 6). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), worauf innert Frist keine Replik eingegangen ist (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nebst anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
1.2
1.2.1   Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitsgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Dieser beträgt Fr. 126'000.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.2.2   Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
1.3
1.3.1   Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
         Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2217 N 121).
1.3.2   Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 10e AVIV). Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit (Art. 10f AVIV).
1.4    
1.4.1   Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden nebst anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.4.2   Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.  Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).
         Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.4.3   Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Erfüllung der Beitragszeit die Phasen der Erwerbstätigkeit und solche, für welche ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt, nicht zusammen zu zählen (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E. 3.2). Eine Kumulation der Tatbestände nach Art. 13 AVIG und Art. 14 AVIG ist damit ausgeschlossen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2256 N 254).
1.5     Jede Person hat grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch den Versicherungsträger (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen dieser Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt praxisgemäss einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen).
1.6     Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 3b mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (Urteil C 155/05 vom 18. Juli 2005 E. 2.3 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder eine Befreiung von deren Erfüllung gegeben ist.

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2011 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 10/4-6) und die Beschwerdegegnerin die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den Zeitraum vom 15. August 2009 bis 14. August 2011 festlegte, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Im Weiteren ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2001 bis zur Selbstkündigung per 31. Januar 2010 als Flugbegleiterin mit einem Teilzeitpensum bei der Z.___ AG angestellt war (Arbeitgeberbescheinigung vom 17. August 2011 [Urk. 10/9-10], Kündigungsschreiben vom 29. Oktober 2009 [Urk. 10/33]) und ihr diese bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von Fr. 40'732.80 entsprechend acht Monatsgehältern ausbezahlt hat (Lohnausweis 2010 [Urk. 10/27], Verfügung des Bezirksgerichts Y.___ vom 13. September 2011 [Urk. 10/53-55]), worauf nachweislich Sozialversicherungsbeiträge verabgabt wurden (Beitrags-Nachforderung der AHV-Ausgleichskasse der A.___ vom 25. Oktober 2011 [Urk. 10/59]). Die Beschwerdeführerin ging somit in der Zeit ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 15. August 2009 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2010 während 5 Monaten und 11 Werktagen beziehungsweise 15,4 Kalendertagen (11 x 1,4) einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach, was der von der der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelten Beitragszeit von 5,513 Monaten (5 + [15,4 : 30]) entspricht.
3.2     Bei der von der Z.___ AG ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage gewährten Abfindungszahlung im Betrag von Fr. 40'732.80 handelt es sich unbestrittenermassen um eine bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbrachte freiwillige Leistung der (ehemaligen) Arbeitgeberin im Sinne von Art. 11a AVIG. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien in Bezug auf die Frage, ob damit zusätzliche Beitragszeit geäufnet wurde, was die Beschwerdegegnerin verneinte. Die Beschwerdeführerin monierte in diesem Zusammenhang, es sei unredlich, dass auf der Abfindungszahlung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu leisten seien (Beitrags-Nachforderung der AHV-Ausgleichskasse der A.___ vom 25. Oktober 2011 [Urk. 10/59]), ohne dass entsprechende Beitragszeit generiert werde. Sie postulierte, unter Berücksichtigung der Abfindung in Höhe von acht Monatslöhnen seien ihr acht Beitragsmonate anzurechnen, womit sie eine Beitragszeit von insgesamt 13,5 (5,5 + 8) Monaten vorweisen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, bleibt die Abfindungszahlung - zumal sie den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag von Fr. 126'000.-- nicht übersteigt - nach den dargelegten massgebenden rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 1.2.1 und E. 1.3.2 hiervor) ungeachtet der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich des anrechenbaren Arbeitsausfalls unberücksichtigt und ergibt keine Beitragszeit. Dies mag aus Sicht der Beschwerdeführerin als stossend erscheinen, steht indes im Einklang mit der geltenden Rechtslage, welche keine andere Beurteilung zulässt.
         Weitere Beitragszeiten vermag die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist (15. August 2009 bis 14. August 2011) nicht vorzuweisen. Soweit sie beschwerdeweise im Einklang mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Schreiben der Z.___ AG vom 11. Mai 2011 [Urk. 10/30], Arbeitgeberbescheinigung vom 17. August 2011 [Urk. 10/9-10]) vermerkte, sie sei von November 2009 bis Januar 2010 krankgeschrieben gewesen, vermag sie in Bezug auf die Beitragszeit nichts Zusätzliches zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie in dieser Periode von der Z.___ AG entlöhnt wurde und Beiträge leistete (Arbeitgeberbescheinigung vom 17. August 2011 [Urk. 10/9-10], Lohnausweis 2010 [Urk. 10/27]). Diese Zeit wurde denn auch bei der Ermittlung der Beitragszeit bereits angerechnet (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine (doppelte) Berücksichtigung dieses Zeitraums unter dem Anrechnungstatbestand des Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG fällt ausser Betracht.
3.3     Was schliesslich die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (15. August 2009 bis 14. August 2011) zwar während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Allerdings ist nicht erstellt, dass sie die Beitragszeit wegen eines oder mehrerer gesetzlicher Befreiungsgründe (vgl. E. 1.4.2 hiervor) nicht erfüllen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift anführte, sie habe sich zur Hundeinstruktorin mit Bewilligung für Sachkundenachweis (SKN)-Ausbildner des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) weitergebildet (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/35-37), ist festzuhalten, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, daneben wenigstens teilzeitlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Alsdann brachte sie beschwerdeweise - nachdem sie im Verwaltungsverfahren bekundet hatte, sie sei bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden von Februar 2010 bis Juli 2011 nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und könne daher kein ärztliches Zeugnis beibringen (Urk. 10/35-37, 10/39, 10/41) - zu Recht nicht mehr vor, sie sei krankheitshalber an der Ausübung einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verhindert gewesen, zumal auch das bei den Akten liegende Attest des Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 2011 (Urk. 10/34) nicht den Schluss auf eine medizinisch indizierte Nichterfüllung der Beitragszeit zulässt. Im Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Pflege ihres Ehegatten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/35-37) nicht auf den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen, verlangt dieser doch, dass die versicherte Person durch den Eintritt des Ereignisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu (vgl. ihr Schreiben vom 18. Februar 2012 [Urk. 10/43 = Urk. 6]). Weitere Befreiungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit war.
3.4     Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den Abklärungen der Beschwerdegegnerin zufolge in den RAV-Protokollen eine vor dem 15. August 2011 erfolgte Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin nicht dokumentiert ist (Urk. 10/46). Da diese ihre Darstellung nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauert, ist umstritten, ob zwischen ihr und der nicht namentlich genannten RAV-Beraterin tatsächlich ein Telefongespräch des beschriebenen Inhalts (Urk. 1, 10/35-36, 10/39, 10/43) stattgefunden hat. Es ist somit auf Grund der verfügbaren Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass der Beschwerdeführerin vom RAV eine unter dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu prüfende telefonische Falschauskunft erteilt wurde oder das RAV ihr gegenüber seine Beratungspflicht nicht beziehungsweise nur ungenügend wahrgenommen hat, was unter demselben Titel zu prüfen wäre (vgl. E. 1.5 hiervor). Mit Blick auf die Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen zuverlässig Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse erteilen könnten, weshalb darauf zu verzichten ist. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigten (vgl. E. 1.6 hiervor). Da es sich nach dem Ausgeführten als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung zu einem Sachverhalt zu gelangen, welcher wenigstens die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 hiervor) zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, weil sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
3.5     Die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung durch die Beschwerdegegnerin infolge nicht erfüllter Beitragszeit beziehungsweise fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit lässt sich demzufolge nicht beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).