Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach Ablauf der letzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. August 2011 (Urk. 7/40) meldete sich X.___ am 22. August 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2011 mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit (Urk. 7/4). Die vom Versicherten am 30. Oktober 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Januar 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anerkennung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14).
Die Beitragszeit hat nach Art. 13 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
1.3 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
1.4 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln (Art. 13 Abs. 4 AVIG). Dies hat er in Art. 12a AVIV (unter Verweis auf Art. 8 AVIV) getan, wonach Versicherten in solchen Berufen die nach Art. 13 Abs. 1 AIVG ermittelte Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird.
1.5 In Art. 8 AVIV werden folgende Berufsgruppen exemplarisch aufgezählt: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist.
In BGE 137 V 126 stellte das Bundesgericht fest, den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen sei eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4).
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mit 9.227 Monaten nicht über die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung ausweise (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand zwar nicht, macht jedoch geltend, als Maurer im Baugewerbe sei es fast nur noch möglich, eine temporäre Anstellung zu erhalten. Ausserdem sei es während den Wintermonaten fast aussichtslos, eine Anstellung zu bekommen. Deshalb sei Art. 13 Abs. 4 AVIG auf ihn anwendbar (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer innerhalb der vom 3. August 2009 bis 2. August 2011 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen (vgl. Urk. 7/11-17-, Urk. 7/19-24, Urk. 7/28, Urk. 7/31-32, Urk. 7/34, Urk. 7/36). Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung seiner Beitragszeit die Sondernorm von Art. 12a AVIV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG Anwendung findet.
3.2 Mit der Sondernorm von Art. 12a AVIV wollte der Gesetzgeber dem drohenden, faktischen Ausschluss von Berufsleuten im Bühnen- und künstlerischen Bereich und von anderen unregelmässigen Tätigkeiten aufgrund der berufsimmanenten (drohenden) Beschäftigungslücken vorbeugen (vgl. Amtl.Bull. NR 2001 S 1890 ff., StR 2002 S. 72, NR 2002 S. 191).
Der Beschwerdeführer ist gelernter Maurer (Urk. 7/124). Dieser Beruf unterscheidet sich von den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen, insofern, als dass der Tätigkeit als Maurer kein produktions- und projektbezogene Charakter zukommt. Vielmehr handelt es sich um einen Beruf, der gewöhnlich nach wie vor im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt wird. Auch die aktenkundige berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers bestätigt dies. So hatte der Beschwerdeführer von April 2005 bis Mai 2009 eine feste Anstellung (Urk. 7/104). Diese musste von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden (Urk. 7/103). Dass der Beschwerdeführer seither nur noch temporär tätig war (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/13-17, Urk. 7/19-24, Urk. 7/28, Urk. 7/31-32, Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/84, Urk. 7/89, Urk. 7/91, Urk. 7/98-99), hängt nicht mit den Eigenheiten seiner Berufskategorie zusammen, sondern vielmehr mit seiner prekären Position auf dem Arbeitsmarkt (vgl. dazu auch der dem früheren Verfahren des Beschwerdeführers vor diesem Gericht, AL.2003.00126, zugrundeliegenden Sachverhalt).
Zur Förderung der arbeitsmarktbedingt erschwerten Vermittelbarkeit bestimmter Versicherten sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung bereits verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen vorgesehen (Art. 59 ff. AVIG). Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung nach Art. 12a AVIV entgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers bleibt somit kein Raum.
3.3 Mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).