Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ meldete sich nach Abschluss der vom 20. August 2007 bis zum 19. August 2010 dauernden und von der Invalidenversicherung finanzierten Ausbildung zum Logistiker (Urk. 7/119-122) am 30. August 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an (Urk. 7/133 und beantragte ab August 2010 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/42). Nachdem er im Rahmen des im Monat September 2011 erzielten Zwischenverdiensts angegeben hatte, er sei am 2. September 2011 umgezogen (Urk. 7/44), nähere Angaben dazu gemäss RAV jedoch nicht machen wollte (vgl. Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 27. Oktober 2011, Urk. 7/30), stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___ ab 2. September 2011 in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 27. Oktober 2011, Urk. 7/29). Hiergegen erhob der Versicherte am 2. November 2011 (Urk. 7/19) Einsprache und machte geltend, nicht er, sondern einer seiner Kollegen habe den Wohnort gewechselt. Nachdem sich diese Angabe als unwahr erwiesen hatte (Urk. 7/13, 15, und 16) und die Schwester des Versicherten gegenüber ihrer eigenen RAV-Beraterin angegeben hatte, nur noch sie sei bei den Eltern - und damit an der von X.___ genannten Adresse - wohnhaft (Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 10. Januar 2012, Urk. 7/1, Urk. 7/7), hielt die Kasse am 15. Dezember 2011 an ihrem Entscheid fest (Einspracheentscheid, Urk. 2)
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 23. Januar 2012 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-137) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, bezeichnete die Schwester des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Februar 2012 (Urk. 10) die Angaben ihrer RAV-Beraterin als falsch und erklärte, ihr Bruder sei nach wie vor - so wie auch sie selber - mit den Eltern am
weg in Y.___ wohnhaft. Am 14. März 2012 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführer sodann beim Gericht telefonisch vorstellig und machte aktenkundig, er sei gleichentags am
weg in Y.___ gepfändet worden. Mithin sei hinreichend klar, dass er nicht umgezogen sei. Sowohl diese Erklärung als auch diejenige der Schwester des Beschwerdeführers wurden der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 11, Urk. 15), welche in der Folge eine mündliche Verhandlung und die persönliche Befragung verschiedener, von ihr genannter Personen durch das Gericht beantragte (Eingabe vom 30. März 2012, Urk. 16).
2.2 Mit Verfügung vom 5. April 2012 (Urk. 17) ersuchte das Gericht das Stadtammann- und Betreibungsamt Y.___, über die Umstände der Pfändung an der vom Beschwerdeführer als Wohnort gemeldeten Adresse, am
weg in Y.___, Auskunft zu geben. Am 12. April 2012 (Urk. 19) machte dieses aktenkundig, die Pfändungsbeamtin habe am 14. März 2012 unangemeldet am angegebenen Wohnort des Beschwerdeführers vorgesprochen und diesen daselbst zwar angetroffen. Ein Esszimmer sei in der Wohnung am
weg in Y.___ aber nicht vorhanden. Dafür hätten eine dünne Matratze am Boden und in einer Kommode ein paar persönliche Kleidungsstücke festgestellt werden können. Aufgrund dieser Umstände sei nach wie vor zweifelhaft, ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers tatsächlich noch an der fraglichen Adresse befinde.
Innert angesetzter Frist (Verfügung vom 16. April 2012, Urk. 20) liessen sich die Parteien zu den Feststellungen des Stadtammann- und Betreibungsamts Y.___ nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund der Widersprüche und Unklarheiten könne der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht eruiert werden. Hieran ändere nichts, dass er noch immer am
weg in Y.___ angemeldet sei, sei doch viel mehr aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Wohnort gewechselt habe. Damit erfülle er weder die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz noch jene der Arbeitslosigkeit, da nicht klar sei, welche RAV zuständig sei (Urk. 2 S. 3). Die vom Beschwerdeführer bislang vorgebrachten Behauptungen hätten sich immer wieder als Lügen entpuppt, und schliesslich habe seine Schwester bestätigt, dass sie noch als Einzige bei den Eltern wohnhaft sei (Urk. 6).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 2. September 2011 von seinem Kollegen Z.___ ausgeliehene persönliche Gegenstände zurückgebracht, wofür er offensichtlich den falschen Ausdruck zügeln verwendet habe. Unverändert wohne er am
weg in Y.___. Dass er seinem RAV-Berater gesagt haben solle, es gehe diesen nichts an, ob und wohin er, der Beschwerdeführer, umgezogen sei, treffe ebenso wenig zu (Urk. 1). Schliesslich brachte die Schwester des Beschwerdeführers vor, die von ihrer RAV-Beraterin festgehaltene Aussage sei falsch und der Beschwerdeführer nach wie vor in der elterlichen Wohnung am
weg in Y.___ wohnhaft (Urk. 10). Und endlich erklärte der Beschwerdeführer, er sei an eben dieser Adresse gepfändet worden (Urk. 14).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (lit. c), wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der Fall ist, wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält, und wenn sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Für ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung gilt keine abweichende Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2001, C 303/00, E. 2.a) mit weiteren Hinweisen). Daran, dass der Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht massgeblich ist, hat auch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet. Damit hat die bisherige Praxis weiterhin Geltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1) und genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen).
3.
3.1 Zu Recht bringt die Beschwerdegegnerin vor (E. 1.1), die Angaben den Aufenthalt des Beschwerdeführers betreffend seien widersprüchlich und unklar. So ist merkwürdig, dass es sich - obwohl der Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 27. Oktober 2011 auf einen Umzug des Beschwerdeführers schliessen lassen würde (Urk. 7/30) - nicht nur bei dessen eigener Notiz, er habe am 2. September 2011 gezügelt (Urk. 7/44), sondern auch bei jener des Z.___ (Urk. 7/10-11, Urk. 7/13) und der Schwester des Beschwerdeführers (Urk. 7/7, Urk. 7/1, Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 10. Januar 2012) allesamt um Missverständnisse handeln soll. Zudem mutet es seltsam an, dass die Pfändungsbeamtin am 14. März 2012 bloss eine Matratze und einige wenige Kleidungsstücke des Beschwerdeführers, ansonsten aber keinerlei persönliche Effekten am
weg in Y.___ vorgefunden hat (Urk. 19).
Dennoch kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer (z.B. wegen drohender Pfändungen) - seine persönlichen Effekten vom
weg in Y.___ weg an einen anderen Ort verbracht hat. Nach wie vor ist er in der Gemeinde Y.___ gemeldet (Wohnsitzbestätigung vom 2. Dezember 2011, Urk. 3/3). Von September 2011 bis am 6. November 2011 war der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich im Zwischenverdienst tätig (vgl. Einsatzvertrag vom 30. August 2011, Urk. 7/39; Urk. 7/44: Angaben der versicherten Person für den Monat September 2011; für den Monat Oktober 2011, Urk. 7/27, Bescheinigung über den Zwischenverdienst, Oktober 2011 Urk. 7/28; Lohnabrechnung November 2011, Urk. 7/26). Am 14. März 2012 wurde er von der Pfändungsbeamtin früh morgens am
weg in Y.___ angetroffen (Urk. 19), und schliesslich erfolgte der Briefverkehr im Zusammenhang mit den persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers an die Adresse am
weg in Y.___ (Urk. 3/4, 3/6-7). Mit Blick auf diese Gegebenheiten darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - auch nach dem 2. September 2011 - seinen Lebensmittelpunkt und infolgedessen seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im Raum Y.___ und damit in der Schweiz hatte, was dem Erfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt (E. 2.1-2.2).
3.2 Art. 10 Abs. 3 AVIG zufolge gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Als Wohnort zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gilt der Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), wobei dem Wochenaufenthalter wahlweise die Amtsstelle am Wohnort oder am Ort des Wochenaufenthalts zur Verfügung stehen (Abs. 4) und der Begriff der Wohngemeinde in diesem Zusammenhang im gleichen Sinne wie bei Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG auszulegen ist (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 318).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2010 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/133). In der Folge nahm er denn auch beim RAV Y.___ die Beratungsgespräche wahr (prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 7/30), erfüllte daselbst die übrigen Pflichten (vgl. beispielsweise Anordnung eines Kursbesuches, Urk. 7/69; Angaben der versicherten Person betreffend Zwischenverdienst, oder auch Urk. 7/23-25) und bewarb sich weiterhin um Arbeitsstellen im Raume Zürich (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/6-7). Verhindern im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), dass ein blosser Scheinaufenthalt dem geforderten Aufenthaltsbegriff genügen könnte (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Rz 14 zu Art. 12), so besteht vorliegend kein Anlass, von der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzurücken. Danach bleibt die Behörde des Kantons, in dem der Versicherte einmal Wohnsitz genommen hat, zuständig, bis dieser einen neuen Wohnsitz (in der Schweiz) begründet hat, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass der Versicherte seine bisherige Wohnung oder seine bisherige Stelle aufgegeben hat, selbst wenn er sich polizeilich abgemeldet hat (vgl. ARV 1954 Nr. 82; vgl. auch Stauffer/Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, S. 97). Mithin erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Arbeitsvermittlung vorschriftsgemäss beim RAV Y.___, an dessen Zuständigkeit sich bislang nichts geändert hat.
Von weiteren Befragungen, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 16), sind keine relevanten Auskünfte zu erwarten, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, weshalb davon abzusehen ist (antizipierende Beweiswürdigung).
3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nach wie vor ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz gegeben ist (E. 3.1) und das RAV Y.___ für die Beratungs- und Kontrollgespräche zuständig ist (E. 3.2). Zu Unrecht hat damit die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und lit. c AVIG mangels Wohnsitz beziehungsweise wegen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts verneint, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
4. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche als Ersatz für Erwerbsausfall beschränkt pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, darstellen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Anspruchserfordernis des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG auch ab dem 2. September 2011 erfüllt und das RAV Y.___ für die Beratungs- und Kontrollgespräche zuständig ist.
2. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22/1-3
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Betreibungs- und Stadtammannamt Y.___ unter Hinweis auf E. 4.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).