AL.2012.00027
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 16. November 2011 mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Januar 2011 (recte: 2012), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012 (Urk. 17) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort vom 15. März 2012 (Urk. 21),
unter Hinweis auf die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Kassenverfügung vom 16. November 2011 (Urk. 18/I/10),
unter weiterem Hinweis auf die Eingaben des Beschwerdeführers, welche am 26. Januar 2012 (Urk. 4), am 3. Februar 2012 (Urk. 7 und 8), am 8. Februar 2012 (Urk. 10, 11/1-4), am 13. Februar 2012 (Urk. 12), am 6. Februar 2012 (Urk. 13), am 28. Februar 2012 (Urk. 14 und 15) und am 1. März 2012 (Urk. 16) eingegangen sind und keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren haben,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der mit diesem bestätigten Verfügung die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern und dass diese Regel nur dann gilt, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte,
dass Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle, plötzlich aus- oder weggefallen ist, und somit auf Versicherte zielt, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer bei einem durch eine rechtskräftige Verfügung festgelegten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 18/I/2, 18/II/17, 18/II/18, 18/III/1),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Invalidenversicherung richte ihm diese Rente zu Unrecht aus, im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht gehört werden kann, da beim Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) nicht zur Anwendung gelangt,
dass sich der Beschwerdeführer daher nicht auf einen der in Art. 14 Abs. 2 AVIG statuierten Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht berufen kann,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht bestreitet, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat,
dass ein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung somit zu verneinen ist,
dass daher auch kein Anspruch auf Leistungsexport für die Stellensuche in der Europäischen Union besteht,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).