AL.2012.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene X.___ war seit dem 1. September 2009 als Direktionsassistentin bei der W.___ angestellt (Urk. 8/16). Nachdem über diese am 9. September 2010 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 8/10), stellte die Versicherte am 21. Oktober 2011 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnguthaben und Entschädigung für nicht bezogene Ferien für die Zeit vom 1. September bis 30. Oktober 2009 (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 8/7 = Urk. 8/9) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil dieser infolge Nichteinhaltung der 60-tägigen Frist zur Geltendmachung erloschen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 8/6) am 16. Dezember 2011 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1). Die ALK schloss am 8. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
         a)       gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
         b)       der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
         c)       sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)
         oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
1.2     Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
1.3     Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.
2.1     Die ALK begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung, nachdem die Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag erst über zehn Monate nach der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens über die W.___ am 10. Dezember 2010 [richtig: 14. Dezember 2010] gestellt habe, infolge Nichteinhaltung der 60tägigen Frist erloschen sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr sei - nach eigenen Bemühungen, die sich angesichts der Sitzverlegung der W.___ von Genf nach Zürich (auch sprachlich) schwierig gestaltet hätten, weshalb sie schliesslich die Unterstützung des Syndikats in Anspruch genommen habe - erst am 11. Oktober 2011 mitgeteilt worden, dass über ihre ehemalige Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet worden sei. Angesichts der geschilderten Umstände und auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit ihren früheren Arbeitskollegen, deren Situation mit der ihren vergleichbar sei, sei ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu anerkennen (Urk. 1, Urk. 8/6).

3.
3.1     Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist nicht die Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Urk. 2 S. 2), sondern das Datum der Publikation des Konkurses über die W.___ im SHAB (vgl. hiezu BGE 114 V 354 E. 1b), mithin der 20. September 2010 (Urk. 8/10). Da die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG demnach am 20. November 2010 ablief, erfolgte der Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/13) verspätet. Ein Grund, der die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. So hatte die Beschwerdeführerin aktenkundig bereits im Oktober 2010 Kenntnis von der Konkurseröffnung (vgl. Forderungseingabe vom 22. Oktober 2010, Urk. 8/14) und wäre demnach - trotz räumlicher Distanz und sprachlicher Barrieren - ohne Weiteres in der Lage gewesen, ihren Anspruch fristgerecht geltend zu machen. Auch die Berufung auf eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht seitens der ALK (Urk. 1) ist unbehelflich, wandte sich die Beschwerdeführerin doch erst am 21. Oktober 2011, als die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bereits seit fast einem Jahr abgelaufen war, erstmals an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13). Sofern schliesslich ehemaligen Mitarbeitenden trotz Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs eine Insolvenzentschädigung gewährt worden sein sollte (Urk. 1), kann die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a mit Hinweisen), jedenfalls nicht erfüllt sind.
3.2     Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu spät erfolgte und kein Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist vorliegt, erweist sich der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2011 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).