Sozialversicherungsrichter Bachofner
Erstzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, ist seit 16. Februar 2009 im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Schule Q.___ immatrikuliert (Urk. 7/5), wobei das Studium noch bis Ende Juni 2012 dauert (Urk. 1 S. 2). Vom 9. März bis 31. Oktober 2010 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 absolvierte sie zwei befristete Teilzeitpraktika, das erste im Umfang von 60 % bei den Y.___ der Stadt A.___ (Urk. 7/10 Ziff. 1-2, Urk. 7/11), das zweite im Umfang von 80 % beim Z.___ des Kantons A.___ (Urk. 7/8 Ziff. 1-2, Urk. 7/9).
1.2 Am 1. November 2011 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) "___" zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 80 % an (Urk. 7/1) und stellte am 3. November 2011 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011 (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/12) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, sie habe die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und sei auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die von der Versicherten dagegen am 10. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Kasse mit Entscheid vom 25. Januar 2012 (Urk. 7/15 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Februar 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011 (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 (Urk. 6) schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 22. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserzie-hungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 279 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 229 E. 1.2.3).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Rahmen die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) gegeben ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin erfülle die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht und könne auch keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geltend machen, da ihr Studium noch andaure (Urk. 7/12 S. 1 unten). Bei den von ihr innerhalb der vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit absolvierten befristeten Praktika habe es sich um Ausbildungspraktika gehandelt, welche Bestandteil des Studiums in Sozialer Arbeit seien. Diese dienten in erster Linie Ausbildungs- und nicht Erwerbszwecken. Die in der Zeit der Praktika ausbezahlten Löhne hätten auch nicht einer orts- und branchenüblichen Entlöhnung entsprochen. Die absolvierten Praktika fielen unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG und könnten nicht als Beitragszeit anerkannt werden (Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 6, Urk. 7/12 S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 14 Monaten einen Lohn erzielt und ALV-Beiträge bezahlt zu haben. Es sei nicht korrekt, dass die Praktika nur zu Ausbildungszwecken absolviert worden seien. Auf die Entlöhnung dieser Praktika sei sie durchaus angewiesen gewesen, um ihre Existenz zu sichern. Vom Lohn seien auch ALV-Beiträge abgezogen worden, womit der Lohn als versichert und die Praktika als Erwerbstätigkeit zu gelten hätten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-4). Ihr Studium daure zwar noch bis Ende Juni 2012, der zeitliche Aufwand dafür entspreche seit dem 1. November 2011 jedoch nur noch einem Pensum von 20 %. Da sie ihr Studium zum grössten Teil selbst finanzieren müsse, sei sie auf eine Anstellung mit einem Stellenpensum von 80 % zwingend angewiesen (S. 2 Ziff. 5).
3.
3.1 Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG) lief vorliegend unbestrittenermassen vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011. Während dieser Zeit absolvierte die Beschwerdeführerin zwei befristete Teilzeitpraktika. Zu prüfen ist, ob diese als Beitragszeit angerechnet werden können, was davon abhängt, ob es sich dabei um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG handelte (vgl. vorstehend E. 1.2).
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitrags-pflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, das heisst massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2239 f. Rz 207). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen obligatorisch der AHV unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Fest steht sodann, dass sie im Rahmen ihrer Anstellungen als Praktikantin für ihre Tätigkeit entschädigt wurde (Urk. 7/8 Ziff. 17, Urk. 7/8 S. 3 ff., Urk. 7/10 Ziff. 17, Urk. 7/10 S. 3).
Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend festgehalten hat, gilt es zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika Teil ihres im Februar 2009 aufgenommenen Bachelor-Studiengangs in Sozialer Arbeit an der Q.___ waren. Es handelte sich dabei um eine Praxisausbildung im Sinne von Art. 17 des Reglements betreffend den Bachelor-Studiengang in Sozialer Arbeit (Urk. 7/7), welche im Rahmen des Aufbaustudiums unter anderem als Praktikantin beziehungsweise Praktikant in einer von der Hochschule für Soziale Arbeit (HSSAZ) anerkannten Praxisorganisation absolviert werden kann (Urk. 7/7 Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2). Eine solche Praxisausbildung ist integrierender Bestandteil des Bachelor-Studiums (Urk. 7/7 Art. 17 Abs. 3). Den Informationen zur Praxisausbildung in Form von Praktika (Urk. 7/6), welche die Regelungen zur Praxisausbildung präzisieren, ist sodann zu entnehmen, dass das Bestehen der Praxisausbildung gar qualifizierende Voraussetzung für die Erlangung des Diploms ist (Urk. 7/6 S. 1 Ziff. 1).
Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Praktika primär zu Ausbildungs- und nicht zu Erwerbszwecken absolviert hat. Zwar mag es zutreffen, dass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die ausbezahlten Praktikumslöhne angewiesen war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich mit dem Antritt der Praktika in erster Linie die ausbildungsmässigen Voraussetzungen für die Erlangung des Diploms zu schaffen gedachte. Der erzielte Lohn war somit vielmehr eine willkommene Begleiterscheinung als der eigentliche Grund für die Absolvierung der Praktika. Dass der Ausbildungszweck im Vordergrund stand, spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Höhe des erzielten Lohnes wieder (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts H 138/01 vom 15. Oktober 2002 E. 2.1). So wurde die Beschwerdeführerin bei den Y.___ in einem 60 %-Pensum mit Fr. 1'155.60 pro Monat (Urk. 7/10 Ziff. 17, Urk. 7/10 S. 3) und in ihrer 80%igen Praktikumstätigkeit beim Z.___ mit Fr. 2'504.35 pro Monat (Urk. 7/8 Ziff. 17, Urk. 7/8 S. 3 ff.) entschädigt, was offensichtlich keiner orts- und branchenüblichen Entlöhnung entspricht. Wäre es der Beschwerdeführerin primär darum gegangen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, hätte sie sich wohl nicht mit einer derart bescheidenen Entlöhnung zufrieden gegeben.
3.3 Damit ist festzuhalten, dass bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika der Ausbildungszweck klar im Vordergrund stand, weshalb nicht von einer als Beitragszeit anrechenbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann.
Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 247/05 vom 17. Januar 2006, C 308/02 vom 27. Juli 2005, C 297/03 vom 14. Juni 2004, C 193/03 vom 16. Januar 2004, C 21/03 vom 4. August 2003 sowie ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; vgl. auch: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juni 1980 - publiziert in ARV 1980 Nr. 42 S. 102 ff. - in welchem dieses entschieden hat, dass ein Jurist, der nach dem Universitätsabschluss zuerst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und danach ein Gerichtsvolontariat absolviert hatte, als Studienabgänger zu entschädigen sei, da der Ausbildungszweck und nicht die Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Vordergrund gestanden hätten.).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vom erzielten Praktikumslohn ALV-Beiträge abgezogen wurden, lässt sich doch allein daraus noch kein Anspruch auf Leistungen ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 29/05 vom 17. März 2005 E. 1.1).
4.
4.1 Zu prüfen beibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Als Ausbildung gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 43 E. 3c/aa).
Zu beachten ist sodann, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, so dass wegen dem Kausalitätsprinzip ein Befreiungsgrund nur in Frage kommt, wenn es dem Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2248 f. Rz 234). Im Zusammenhang mit dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist demnach auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang neben der Ausbildung die gleichzeitige Ausübung einer beitragspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre (Thomas Nussbaumer, a.a.O. S. 2249 f. Rz 237).
4.2 In der vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit war die Beschwerdeführerin Studentin an der Q.___, wobei die von ihr in der Zeit vom 9. März bis 31. Oktober 2010 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 absolvierten Teilzeitpraktika ebenfalls Ausbildungsbestandteil waren und damit unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu subsumieren sind (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007, Rz. B 187 mit Hinweisen unter anderem auf ARV 2000 Nr. 28 S. 146 E. 1b; vgl. auch Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialver-sicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 48/2004 S. 221). Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. vorstehend E. 2.2). Damit stand die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten in einer Ausbildung. Parallel zu den Praktika, welche bereits einem 60 %- (Urk. 7/10 Ziff. 1-2, Urk. 7/11) beziehungsweise einem 80 %-Pensum (Urk. 7/8 Ziff. 1-2, Urk. 7/9) entsprachen, ging die Beschwerdeführerin ihrem Aufbaustudium nach (vgl. Aufstellung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. November 2011, Urk. 7/4). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Studium zu 100 % ausgelastet und ihr neben der Ausbildung die gleichzeitige Ausübung einer beitragspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung nicht möglich und zumutbar war.
4.3 Weil das zusätzliche Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz ebenfalls erfüllt ist (Urk. 7/4 S. 2), ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Sie hat damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 AVIG) geben sind. Dass die Beschwerdeführerin ihr Studium an der Q.___ noch nicht beendet hat, steht - jedenfalls unter dem Titel der Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von deren Erfüllung - einer Anspruchsberechtigung nicht entgegen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. Januar 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und ab 1. November 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).