Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00097




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kobel



Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher

Werder Viganò & Partner

Genferstrasse 2, 8002 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ arbeitete ab dem 1. Mai 2005 bei der Y.___, in Z.___, zu einem Pensum von 60 %; ihr Aufgabenbereich umfasste die Personal- und Finanzbuchhaltung sowie die Administration (Arbeitsvertrag vom 8./30. April 2005, Urk. 7/66). Per 1. Januar 2007 wurde ihr Pensum auf 80 % und per 1. September 2008 auf 100 % erhöht (Vertragsänderungen vom 14. Dezember 2006 und vom 13. August 2008, Urk. 7/65 und Urk. 7/64 S. 2). Ausserdem wurde mit Vertragsänderung vom 22. Dezember 2008 die Kündigungsfrist auf sechs Monate hinaufgesetzt (Urk. 7/64 S. 1). Im August 2008 erfolgte auch die Änderung des Gesellschaftszwecks: Bisher war er mit Vertrieb, Consulting, Produktion und Entwicklung von elektronischen sowie sensorischen Komponenten beschrieben worden; neu bestand er in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Medizinalprodukten sowie in der Beratung in diesem Bereich. Gleichzeitig wurde die Y.___ in A.___ umbenannt und der Sitz wurde von Z.___ nach B.___ verlegt (Internet-Handelsregisterauszug vom 13. März 2012, Urk. 7/17).

1.2    Ferner war im Januar 2008 die ehemalige C.___, deren Unternehmenszweck mit dem Halten von Beteiligungen umschrieben war, in D.___ umbenannt und deren Sitz von E.___ nach Z.___ verlegt worden. Im August 2008 erfolgte die Umbenennung in F.___ und die Sitzverlegung ebenfalls nach B.___. Im Januar 2010 trat X.___ als Mitglied mit Einzelunterschrift in den Verwaltungsrat der F.___ ein (Internet-Handelsregisterauszug vom 13. März 2012, Urk. 7/18).

1.3    Im März 2011 wurde die A.___ in G.___ umbenannt, und am 8. November 2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk7/17). X.___ stellte daraufhin am 15. November 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 7/57; vgl. auch die Forderungseingabe vom 16. November 2011 im Konkurs, Urk. 7/59).

    Mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 sprach die Arbeitslosenkasse X.___ für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘128.-- brutto zu und zahlte 70 % davon aus, nämlich eine Summe von Fr. 5‘689.60 (Urk. 7/23; vgl. auch die Berechnungen in Urk. 7/54-56).


1.4    Anfang Dezember 2011 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Verwaltungsratsmandat von X.___ bei der F.___ (Schreiben der Arbeitslosenkasse an X.___ vom 1. Dezember 2011, Urk. 7/71 des Prozesses Nr. AL.2012.00096; Telefonnotiz der Arbeitslosenkasse vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). X.___ teilte daraufhin dem Verwaltungsratspräsidenten H.___ mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit, dass sie rückwirkend per 30. November 2011 aus dem Verwaltungsrat der F.___ austrete (Urk. 7/56 Blatt 3 des Prozesses Nr. AL.2012.00096), und liess der Kasse gleichentags eine Schilderung der Aufgaben der F.___ und des Inhalts ihres Verwaltungsratsmandats zukommen (Urk. 7/32; vgl. auch das E-Mail von X.___ an H.___ vom 13. Januar 2012, Urk. 7/51). Nachdem H.___ am 17. Januar 2012 nochmals ausführlicher darüber berichtet hatte (Urk. 7/50), hielt die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 20. Januar 2012 fest, dass X.___ keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe und den ausgerichteten Betrag von Fr. 5‘689.60 daher zurückzuerstatten habe. Gleichzeitig entzog die Kasse einer Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/46; vgl. auch die Abrechnung vom 20. Januar 2012, Urk. 7/47). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher, liess mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 7/19). Ausserdem liess X.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2012 hinsichtlich der verfügten Rückforderung ein Erlassgesuch stellen (Urk. 7/34).

    Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und stellte in Aussicht, das Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu überweisen (Urk. 2 = Urk. 7/3).

1.5    Ferner hatte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für X.___ aufgrund des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November 2011 (Urk. 7/36 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) eine Bezugsrahmenfrist ab dem 11. November 2011 eröffnet und hatte ihr mit Abrechnung vom 27. Dezember 2011 für den Monat Dezember 2011 Taggelder im Betrag von Fr. 5‘141.-- bezahlt (Urk. 7/4/1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). Gestützt auf die Informationen zum Verwaltungsratsmandat von X.___ bei der F.___ hatte sie den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung ebenfalls vom 20. Januar 2012 für die Zeit vom 11. November bis zum 12. Dezember 2011 nachträglich verneint, hatte ihr neu eine Bezugsrahmenfrist ab dem 13. Dezember 2011 eröffnet und von ihr den ausbezahlten Betrag von Fr. 5‘141.-- zurückgefordert (Urk. 7/30 des Prozesses Nr. AL.2012.00096; vgl. auch die Abrechnung vom 20. Januar 2012, Urk. 7/4/3 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). X.___ hatte auch dagegen mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Einsprache erheben lassen (Urk. 7/12 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) und die Kasse bestätigte mit Entscheid ebenfalls vom 20. März 2012 die Anspruchsverneinung für die Zeit vom 11. November bis zum 12. Dezember 2011, bejahte hingegen den Anspruch für die Zeit ab dem 13. Dezember 2011 explizit (Urk. 2 = Urk. 7/1 des Prozesses Nr. AL.2012.00096).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 betreffend Insolvenz-entschädigung liess X.___ durch Rechtsanwalt Sven Lüscher mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 8‘128.-- brutto zustehe; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse schloss mit der Beschwerdeantwort vom 30. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, soweit diese die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘689.60 betraf (Urk. 9).

    Der Einspracheentscheid vom 20. März 2012 betreffend Arbeitslosenentschädigung wurde ebenfalls angefochten und ist Gegenstand des genannten Prozesses Nr. AL.2012.00096.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.)

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 ff.).

    Die Ausschlussbestimmung in Art. 51 Abs. 2 AVIG stimmt überein mit derjenigen in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, die denselben Personenkreis vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausschliesst. Die Rechtsprechung, die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangen ist, gilt daher auch im Bereich von Art. 51 Abs. 2 AVIG. Damit ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht nach rein formalen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist rechtsprechungsgemäss (nur) dort erforderlich, wo sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesst daher den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2 mit Hinweisen; Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürich 2004, S. 45 f.).

    Hinter der Regelung in Art. 51 Abs. 2 AVIG steht das Prinzip, dass diejenige Person, die für den Eintritt der Insolvenz eine massgebliche Verantwortung trägt, den Schaden, den sie dadurch persönlich erleidet, selber tragen muss (Burgherr, a.a.O., S. 40 f.). Dabei sind die Ausschlüsse nach Art. 51 Abs. 2 AVIG rechtsprechungsgemäss absolut, also unabhängig von einem persönlichen Verschulden, zu verstehen (vgl. Burgherr, a.a.O., S. 41 mit Hinweis auf BGE 120 V 521 E. 1 und BGE 113 V 74). Die Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch, sondern bereits dem Missbrauchsrisiko begegnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011, E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

2.4    Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger oder die Empfängerin keinen Anspruch hatte und die demgemäss zu Unrecht bezogen worden sind, sind nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den spezifischen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsnormen in Art. 95 Abs. 1bis und Abs. 1ter AVIG zurückzuerstatten.

    Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 3 ff. zu Art. 25 ATSG), allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. Nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen, entsprechend der Einsprachefrist nach Art. 52 ATSG, darf die Kasse hier den ursprünglichen Entscheid ebenfalls nur noch bei Vorliegen der erwähnten Rückkommenstitel ändern, ungeachtet dessen, dass dieser Entscheid gegenüber der versicherten Person noch keine Rechtsbeständigkeit erlangt hat (BGE 129 V 110).

    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent-deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli-cher Bedeutung ist.


3.

3.1    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Hinblick auf Art. 53 Abs. 2 AVIG rechtzeitig geltend gemacht hat und dass die entschädigte Lohnforderung für die Zeit vom 9. Juli bis zum 8. November 2011 den Zeitraum betrifft, der nach Art. 52 Abs. 1 AVIG grundsätzlich gedeckt ist.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung jedoch deshalb, weil sie nachträglich vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___ erfuhr. Dabei prüfte sie den konkreten Einfluss, den die Beschwerdeführerin auf die Geschicke der konkursiten G.___ hatte, nicht näher, sondern stützte sich bei der rückwirkenden Anspruchsverneinung auf die Rechtsprechung, wonach Verwaltungsratsmitglieder allein aufgrund der gesetzlich statuierten Entscheidungsbefugnisse zum Kreis der vom Anspruch ausgeschlossenen Personen nach Art. 51 Abs. 2 AVIG gehören (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2).

    Vorliegendenfalls gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht Verwaltungsratsmitglied der konkursiten G.___ war, mit der sie gemäss Arbeitsvertrag und Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 7/64-66 und Urk. 7/17) in einem Arbeitsverhältnis ohne Funktion im obersten Entscheidungsgremium gestanden hatte, sondern Verwaltungsratsmitglied der F.___ als davon zu unterscheidender Gesellschaft. Die Einflussmöglichkeit nach Art. 716-716b OR erstreckte sich daher nicht gezwungenermassen auch auf die Geschäfte der G.___. Vielmehr kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn - im vorliegenden Einzelfall - zwischen der F.___ und der G.___ Verflechtungen bestanden, welche eine solche Einflussmöglichkeit schufen.

    Die Beschwerdegegnerin nannte als Indizien für solche Verflechtungen (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/46 S. 2) den identischen Sitz der beiden Gesellschaften, den Umstand, dass H.___ gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der F.___ und Verwaltungsratsmitglied sowie Geschäftsführer der konkursiten G.___ war, und die Tatsache, dass beide Gesellschaften gemäss ihrer Zweckbeschreibung Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten konnten (vgl. Urk. 7/18 und Urk. 7/17).

3.2.2    Neben der Sachverhaltsdarstellung von H.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2012 (Urk. 7/50), der Darstellung zur G.___, welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren beibrachte (Urk. 7/25), und der Unternehmensbeschreibung, welche die Beschwerdegegnerin am 13. März 2012 der Website entnahm (Urk. 7/16), geben die Geschäftsberichte der Muttergesellschaft der F.___ mit Sitz in B.___, der in I.___ domizilierten J.___ Aufschluss über das Verhältnis, das zwischen der G.___ und der F.___ bestand (Urk. 11/1-3; ebenfalls der Website entnommen).

    Die J.___ fasst als Holding die K.___-Gruppe zusammen, ist eine Tochtergesellschaft der L.___ und vertritt das Segment Medical Technology & Engineering Plastics (Geschäftsbericht 2008 S. 42, Urk. 11/1). Gemäss dem Geschäftsbericht 2008 (Urk. 11/1) gehörten sowohl die damalige A.___ - die Vorgängerin der späteren G.___ - als auch die F.___ zu 100 % der J.___. Die G.___ wurde gemäss dem Geschäftsbericht 2010 (Urk. 11/2) operativ unterstützt durch die M.___ mit Sitz in I.___, die ebenfalls eine Tochtergesellschaft der J.___ ist; beide Gesellschaften waren beziehungsweise sind in der Herstellung und im Vertrieb von Medizinalprodukten tätig (Geschäftsbericht 2010 S. 8 f., Urk. 11/2). Demgegenüber handelte es sich bei der F.___, die im Jahr 2008 von der J.___ erworben wurde (Geschäftsbericht 2008 S. 73, Urk. 11/1), gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 7/18) nicht um eine operativ tätige Gesellschaft, sondern um eine Beteiligungsgesellschaft. Sie erwarb Mitte 2008 die N.___, die als Vorratsgesellschaft für Beteiligungen innerhalb der O.___-Gruppe dienen sollte (Geschäftsbericht 2008 S. 73, Urk. 11/1).

    Im Geschäftsbericht 2011 (Urk. 11/3) schliesslich wurde ausgeführt, die im Jahr 2007 als A.___ akquirierte G.___ habe (weiterhin) hohe Verluste ausgewiesen und die mittelfristigen Marktaussichten hätten eine weitere Unterstützung der Schweizer Tochtergesellschaft durch Kapitalerhöhungen als nicht ratsam erscheinen lassen. Diese Tochtergesellschaft habe deshalb
insolvenzbedingt geschlossen werden müssen, was mittelfristig die finanzielle Lage der J.___ absichere (Geschäftsbericht 2011 S. 7, Urk. 11/3). Die N.___ als Tochtergesellschaft der F.___ und der J.___ findet sich in der konsolidierten Bilanz des Geschäftsberichts 2011 nicht mehr (vgl. Geschäftsbericht 2011 S. 67, Urk. 11/3), und die F.___ wurde in der Folge im Oktober 2012 aufgelöst (Internet-Handelsregisterauszug vom 15. September 2013, Urk. 11/6).

3.2.3    Bei der beschriebenen Konzernstruktur wäre es zwar rein theoretisch möglich gewesen, dass die F.___ sich an der G.___ beteiligt und auf diese Weise Einfluss auf sie genommen hätte, ohne dass sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) - ihren Zweck hätte ändern müssen. Faktisch erscheint indessen eine solche Einflussmöglichkeit als sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar als ausgeschlossen. Denn die F.___ war mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 100‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63, Urk. 11/2; Geschäftsbericht 2011
S. 67, Urk. 11/3) um ein Vielfaches kleiner als die G.___ beziehungsweise die A.___ mit einem gezeichneten Kapital von Fr. 2‘000‘000.-- (Geschäftsbericht 2010 S. 63, Urk. 11/2; Bilanz per Ende September und per Ende Oktober 2011, Urk. 3/7), und deren Wert belief sich gemäss den Jahresrechnungen 2009/2010 lediglich auf rund Fr. 60‘000.-- im Jahr 2010 (Revisionsbericht vom 21. April 2011, Urk. 7/30 und Urk. 7/31). Eine tatsächliche Einflussnahme konnte unter diesen Umständen nur durch Entscheid der Muttergesellschaft, der J.___, erfolgen. Dies wird nicht nur aus der vorstehend bereits wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung in deren Geschäftsbericht 2011 zum Absehen von weiterer Unterstützung durch Kapitalerhöhungen deutlich, sondern entspricht auch den Ausführungen von H.___ im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2012, wonach die G.___ nicht durch die F.___ hätte „fortgeführt“ werden können (Urk. 7/50).

    Anders als H.___, der im Jahr 2011 sowohl Organ der J.___ als auch Organ von deren Muttergesellschaft L.___ war (Geschäftsbericht 2011 S. 12, Urk. 11/3; Urk. 11/4), war die Beschwerdeführerin jedoch einzig Verwaltungsratsmitglied bei der F.___; es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der J.___ oder bei der Muttergesellschaft L.___ eine Organstellung bekleidet hätte, sei es als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates nach deutschem Gesellschaftsrecht oder als Mitwirkende im Management (Geschäftsbericht 2011 S. 12 und S. 89, Urk. 11/3; Urk. 11/4 und Urk. 11/5). Aufgrund der alleinigen Verwaltungsratsmitgliedschaft bei der F.___ war die Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten nicht dazu in der Lage, die Geschicke ihrer konkursiten Arbeitgeberin zu beeinflussen. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096) offenbar nicht nur die Buchhaltung der G.___, sondern auch diejenige der F.___ führte.

3.3    Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verwaltungsratsmandats bei der F.___ keine Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der konkursiten G.___ zu nehmen. Sie hat daher Anspruch auf die ihr bereits zugesprochene Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 8‘128.-- brutto und zwar sowohl auf den schon ausgerichteten Betrag in der Höhe von Fr. 5‘689.60 als auch auf die Restzahlung, die nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibt (vgl. Kreisschreiben über die Insolvenzentschädigung, gültig ab 1. Januar 1992 [KS-IE], S. 15).

    Hinzu kommt im Übrigen, dass die ursprüngliche Zusprechung der Insolvenz-entschädigung mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 erfolgte (Urk. 7/23), die Rückforderungsverfügung aber erst am 20. Januar 2012 erlassen wurde (Urk. 7/46). Die 30tägige Frist, innert welcher die Beschwerdegegnerin die Leistungszusprechung ohne Rückkommenstitel aufheben durfte, war dannzumal also bereits abgelaufen. Eine prozessuale Revision aufgrund einer neu entdeckten Tatsache fällt aber von Vornherein ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bereits am 1./6. Dezember 2011, also noch während laufender Überlegungsfrist, vom Verwaltungsratsmandat bei der F.___ erfuhr (vgl. Urk. 7/71 und Urk. 7/54 des Prozesses Nr. AL.2012.00096). Und was die Voraussetzungen für die Wiedererwägung betrifft, so wäre die Zusprechung der Insolvenzentschädigung selbst dann, wenn sie entgegen der vorstehenden Erwägungen als unrichtig beurteilt würde, auf jeden Fall nicht qualifiziert unrichtig, wie es in Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangt wird.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2012 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist.


4.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Prozess Nr. AL.2012.00096. Da die Ausführungen in den Beschwerdeschriften der beiden Verfahren praktisch identisch sind und ausserdem zu einem nicht geringen Teil übereinstimmen mit den Ausführungen im nicht zu entschädigenden Einspracheverfahren, rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung für beide Verfahren auf Fr. 1‘600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Insolvenzentschädigung hat, die ihr mit Abrechnung vom 1. Dezember 2011 zugesprochen worden ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sven Lüscher unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-6

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel



SP/KB/JMversandt