Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00098



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Zahlstelle 57/020

Albulastrasse 55, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, vereinbarte am 24. November 2008 mit der Y.___ AG, Z.___, einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. Januar 2005 für ein vollzeitliches Arbeitspensum auf unbestimmte Dauer (Urk. 7/37). Nach der Niederkunft ihres ersten Kindes am 20. September 2009 (Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte am 1. Januar 2010 mit der Y.___ AG, dass der Arbeitsvertrag vom 24. November 2008 durch einen vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag für ein Arbeitspensum von 50 % ersetzt werde (Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 30. September 2010 (Urk. 7/35) bestätigte die Y.___ AG gegenüber der Versicherten, dass die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 98 Tage nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % vereinbart hätten. Gleichentags vereinbarten die Parteien die einvernehmliche Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages vom 30. September 2010 infolge Mutterschaft nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes von einer Dauer von 98 Tagen ab der Geburt des zweiten Kindes der Versicherten (Urk. 7/38).

    Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes (am 21. Februar 2011, Urk. 7/41) vereinbarte die Versicherte mit der Y.___ AG am 26. Mai 2011 einen Aufhebungsvertrag (Urk. 7/34), wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2011 aufgelöst und die Versicherte per sofort von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde.

1.2    Die Versicherte stellte sich am 23. September 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ per 1. Oktober 2011 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung (Urk. 7/48) und meldete sich am 26. September 2011 (Urk. 7/47) bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna die Versicherte für die Dauer von 31 Tagen ab 1. Oktober 2011 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/22). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 16. Januar 2012 gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2011 erhobenen Einsprache (Urk. 7/2) hob die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna mit Entscheid vom 7. März 2012 (Urk. 7/2 = Urk. 2) die angefochtene Verfügung auf und stellte die Versicherte neu für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Oktober 2011 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.

    Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 7/19) bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 2011 sowie ab 5. Januar 2012 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 wegen einer fehlenden Kinderbetreuung.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. März 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Eventualiter sei die Dauer der Einstellung neu nach Massgabe eines leichten Verschuldens zu bestimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 beantragte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Sodann gilt die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

1.4    Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b). Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, wobei im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden darf (BGE 112 V 245 E. 1; Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1).

1.5    Von Amtes wegen zu beachten ist sodann Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; AS 1991 1914; nachfolgend: IAO-Übereinkommen), wonach bei einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund die Leistungen bei Arbeitslosigkeit verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können. Nach der Rechtsprechung erfordert diese Bestimmung eine Selbstkündigung aus eigenem Antrieb, das heisst ohne vom Arbeitgeber dazu gedrängt worden zu sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Da staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert wird, kann dort, wo ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des IAO-Übereinkommens gesprochen werden. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa).

1.6    Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen. Ist der Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (BGE 124 V 234 E. 2b, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Y.___ AG die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % habe beschäftigen wollen. Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe sie das Arbeitsverhältnis von sich aus und ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie von ihrer Arbeitgeberin gedrängt worden sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen beziehungsweise den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, und dass ihr eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % von ihrer Arbeitgeberin nicht angeboten worden sei (Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage ab 1. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung einstellte.


3.

3.1    Am 18. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG um Beantwortung der Fragen, auf wessen Initiative der Aufhebungsvertrag ausgestellt worden sei, ob die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt hätte, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, und ob eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % möglich gewesen wäre (Urk. 7/26).

3.2    Mit Mail vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) teilte die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sehr schwierig sei, diese Fragen zu beantworten. Der Aufhebungsvertrag sei auf Initiative der Y.___ AG ausgestellt worden. Die Y.___ AG habe am 1. Juli 2011 mit einer Firma B.___ fusioniert. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer zweiten Schwangerschaft ab August 2010 bis zur Niederkunft (am 21. Februar 2011) arbeitsunfähig gewesen. Da der Personalbestand infolge der Fusion von 17 auf 59 Mitarbeitende angestiegen sei, habe die Y.___ AG die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin neu besetzen müssen und deswegen per 1. Dezember 2010 eine neue Mitarbeiterin angestellt. Die Gesellschaft hätte die Beschwerdeführerin gerne weiterbeschäftigt. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt hätte, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen zu arbeiten. Da dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, habe ihr die Y.___ AG den Aufhebungsvertrag unterbreitet.

3.3    Mit Mail vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/3/4-5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen, aus welchem Grunde sie der Beschwerdegegnerin insofern eine unrichtige Auskunft erteilt habe, als sie dieser mitgeteilt habe, dass sie weiterbeschäftigt hätte werden können, wenn sie im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % an allen Arbeitstagen hätte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass die Y.___ AG infolge eines angestiegenen Arbeitsvolumens nach der Fusion mit der Firma B.___ ihre bisherige Arbeitsstelle während ihrer Abwesenheit neu besetzt habe, und ihr aus diesem Grunde nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs keine Arbeitsstelle mehr angeboten, sondern vielmehr einen Aufhebungsvertrag unterbreitet habe.

3.4    Mit Mail vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6) teilte die Y.___ AG der Beschwerdeführerin mit, sie habe der Beschwerdegegnerin lediglich mitgeteilt, dass infolge der Fusion mit der Firma B.___ der Personalbestand von 17 auf 60 Mitarbeitende angestiegen sei, weshalb sie ihre bisherige Arbeitsstelle neu habe besetzen müssen. Anschliessend hätte sie nach einer guten Lösung für die Y.___ AG und die Beschwerdeführerin gesucht und der Beschwerdeführerin den Aufhebungsvertrag unterbreitet. Der Aufhebungsvertrag habe insofern zu Gunsten der Beschwerdeführerin gelautet, als dass Sie darin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei.


4.

4.1    In Bezug auf das Mail der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011 (Urk. 7/24) gilt es zu beachten, dass die Gesellschaft darin zwar einerseits feststellte, dass sie die Beschwerdeführerin hätte weiterbeschäftigen können, wenn sich diese bereit erklärt hätte, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50 % zu arbeiten. Andererseits gab die Y.___ AG im gleichen Mail an, dass es schwierig sei, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen eindeutig zu beantworten. Die Aussagen der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011 stehen sodann im Widerspruch zum Inhalt ihres Mails vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/3/5-6). Darin begründete die Y.___ AG das Ausscheiden der Beschwerdeführerin beziehungsweise das Ausstellen des Aufhebungsvertrages ausschliesslich mit dem Umstand, dass die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin infolge eines fusionsbedingt angestiegenen Arbeitsumfangs während der Arbeitsabwesenheit der Beschwerdeführerin neu habe besetzt werden müssen. Von einer Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin war darin indes nicht die Rede. Die Aussage der Y.___ AG vom 5. Dezember 2011, wonach die Beschwerdeführerin weiterbeschäftigt hätte werden können, wenn sie bereit gewesen wäre, an allen Arbeitstagen im Umfang eines Pensums von 50 % zu arbeiten, erscheint daher nicht als glaubhaft und vermag nicht zu überzeugen. Da die Aussagen der Y.___ AG zu den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin insgesamt nicht frei von Widersprüchen sind, kann nicht alleine darauf abgestellt werden. Sodann gilt es vorliegend die erwähnte (E. 1.4) Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach das vorwerfbare Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen muss, und wonach im Falle von Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden darf. Auch aus diesen Gründen kann nicht alleine auf die Aussagen der Y.___ AG abgestellt werden.

4.2    In Würdigung der obenerwähnten Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Y.___ AG während der schwangerschafts- beziehungsweise krankheitsbedingten Arbeitsabwesenheit der Beschwerdeführerin auf Grund eines fusionsbedingt angestiegenen Arbeitsumfangs die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin neu besetzte. Es ist sodann davon auszugehen, dass die Y.___ AG der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub keine Arbeitsstelle mehr anbieten konnte, weil deren bisherige Arbeitsstelle bereits anderweitig besetzt wurde, und dass sie aus diesem Grunde der Beschwerdeführerin einen Aufhebungsvertrag unterbreitete und die Beschwerdeführerin dazu drängte, diesen zu unterzeichnen. Des Weiteren ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt hätte, wenn diese den ihr unterbreiteten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte.

4.3    Unter diesen Umständen kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV beziehungsweise von einer freiwilligen Stellenaufgabe ohne triftigen Grund im Sinne von Art. 20 lit. c des IAO-Übereinkommens gesprochen werden.


5.    Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, welche von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt worden war, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht erfüllt. Da Anhaltspunkte für eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Beschwerdeführerin oder Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin sonstwie durch ihr Verhalten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte, in den Akten nicht


    ersichtlich sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Syna vom 7. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin während des streitigen Zeitraums von 20 Tagen ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz



RA/VM/ESversandt