Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ war ab 1. Juli 2008 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Mitglied der Geschäftsleitung zu einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 10'000.-- bei zwölf Monatslöhnen bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/20 S. 2-4, Urk. 8/67) und ab 7. Oktober 2008 im Handelsregister als Direktorin mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (Urk. 11). Nachdem die letzte Lohnzahlung Ende September 2009 erfolgt (Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/21, Urk. 8/27) und das Arbeitsverhältnis am 28. Juni 2010 aus wirtschaftlichen Gründen unter sofortiger Freistellung per 30. September 2010 aufgelöst worden war (Urk. 8/20 S. 1, Urk. 8/67), meldete sie sich am 15./27. September 2010 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2010 an (Urk. 8/35, Urk. 8/98). Am 18. Januar 2011 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 11). Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 3'772.-- fest (Urk. 8/24), wogegen am 15. Februar 2011 Einsprache erhoben wurde (Urk. 8/12). Am 3. Juni 2011 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten - welche per 1. April 2011 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war (Urk. 8/30) - mit, dass der versicherte Verdienst ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 0.-- festgelegt und die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückgefordert werden müsse. Gleichzeitig stellte sie ihr in Aussicht, im Falle eines Rückzuges der Einsprache den versicherten Verdienst erst ab 1. April 2011 im Hinblick auf eine allfällige Wiederanmeldung anzupassen und auf eine Rückforderung zu verzichten (Urk. 8/11). In der Folge zog X.___ ihre Einsprache am 21. Juni 2011 zurück (Urk. 8/10), worauf das Verfahren mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/9).
1.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/5) ersuchte X.___ um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2011. Anlass dazu gebe die Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. November 2011 (Urk. 8/6), womit ihre in der dritten Klasse kollozierte Forderung über Fr. 157'874.-- im Teilbetrag von Fr. 28'588.99 - laut Eingabe an das Konkursamt A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/7 S. 3) handle es sich dabei um Lohn für die Monate Juli, August und September 2010 zuzüglich Zinsen - in der ersten Klasse zugelassen worden sei. Am 30. Januar 2012 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass kein Revisionsgrund vorliege und auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/4). Nachdem X.___ am 22. Februar 2012 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Revision ersucht hatte (Urk. 8/3), eröffnete ihr die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2012, dass der Revisionsantrag abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 nicht in Revision gezogen werde (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 8. März 2012 aufzuheben und auf das Revisionsbegehren einzutreten, da ein entsprechender Rückkommenstitel vorliege. Gestützt darauf seien Arbeitslosenentschädigungen auszurichten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.2 Als "neu" gelten Tatsachen, die sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen zudem nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage des Entscheides so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; die gesuchstellende Person hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1, in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil der gesuchstellenden Person aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat die gesuchstellende Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.2, in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90).
2.
2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3 (in: SVR 2009 UV 60 S. 212) erkannt, dass über die Revision eines Einspracheentscheids im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Form einer Verfügung nach Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG, welche der Einsprache unterliegt, zu entscheiden sei. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. März 2012 (Urk. 2) das vom 20. Januar 2012 datierende Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/5) abgewiesen, ohne diesbezüglich vorgängig verfügt zu haben. Indes hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids Gelegenheit, sich am 22. Februar 2012 zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 (Urk. 8/4), worin diese ein revisionsweises Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 abgelehnt hatte, zu äussern (Urk. 8/3). Damit wurde dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, welche denn auch im vorliegenden Verfahren keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, Genüge getan. Im Übrigen erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht als gerechtfertigt, die Angelegenheit zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens zurückzuweisen.
2.2 In Bezug auf den Entscheid vom 8. März 2012 (Urk. 2) ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, den in formelle Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 in Revision zu ziehen. Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ist dagegen nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 E. 1a, 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 20. Januar 2011 gestützt auf die in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist (1. Oktober 2008 bis 30. September 2010) von Oktober 2008 bis September 2009 nachgewiesenen Lohnzahlungen auf Fr. 3'772.-- (Urk. 8/24, Urk. 8/63). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2011 Einsprache und postulierte unter Verweis auf den Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK; Urk. 8/68) einen versicherten Verdienst von Fr. 9'200.-- (Urk. 8/12). In der Folge eröffnete ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2011, dass der versicherte Verdienst auf Fr. 0.-- festgelegt werden müsse, da in den zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mithin vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010, ein Lohnfluss nicht rechtsgenüglich dargetan sei (Urk. 8/11). Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 mit, dass sie ihre Einsprache mit Blick auf die drohende Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung und die sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Konkurseröffnung über die frühere Arbeitgeberin ergebenden Beweisschwierigkeiten zurückziehe (Urk. 8/10). Darauf wurde das Verfahren mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben (Urk. 8/9).
3.2 Die Beschwerdeführerin will nunmehr mit der Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. November 2011 betreffend Anfechtung des Kollokationsplans (Urk. 8/6) einen Lohnanspruch und somit einen Verdienstausfall belegt haben und macht geltend, dass diese eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstelle, auf Grund derer der formell rechtskräftige Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 in Revision zu ziehen sei (Urk. 1 S. 3).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat in der im Entwurf vorliegenden Eingabe an das Konkursamt A.___ vom 7. Juni 2011 unter Fristansetzung bis 14. Juni 2011 eine Kollokationsklage in Aussicht gestellt für den Fall, dass ihrem Antrag auf Einreihung der im Konkursverfahren der Y.___ AG angemeldeten Forderung von Fr. 157'874.-- im Teilbetrag von Fr. 28'588.99 (Löhne Juli bis September 2010 à Fr. 9'200.-- pro Monat plus Zinsen in Höhe von Fr. 988.99) in der ersten Klasse nicht stattgegeben werde (Urk. 8/7). Insofern war bei Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/9) bereits bekannt, dass sie (vermutlich) eine Kollokationsklage anheben würde. Es wäre ihr allerdings offen gestanden, anstelle eines Rückzugs der Einsprache die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kollokationsprozesses zu beantragen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 18 zu Art. 53 mit Hinweis). Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche eine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2011 rechtfertigen würden, liegen daher nicht vor. Im Übrigen liegt der angerufenen Verfügung des Bezirksgerichts Z.___ keine materielle Beurteilung zu Grunde, wurde doch das Verfahren als durch Anerkennung der Kollokationsklage erledigt abgeschrieben. Folglich ist sie aus prozessual-revisionsrechtlicher Sicht auch nicht geeignet, die sachverhaltlichen Grundlage des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2011 in Frage zu stellen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
3.3 Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. März 2012 eine prozessuale Revision ihres Einspracheentscheids vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/9) abgelehnt hat. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).