AL.2012.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___


gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32,  8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Am 31. Januar 2012 reichte die X.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für 18 Mitarbeitende ein (Urk. 10/1-4). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/6) erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die hiegegen von der X.___ am 6. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/7) wies das AWA am 11. April 2012 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die X.___ am 18. April 2012 Beschwerde und beantragte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 1 S. 1). Das AWA schloss am 22. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
         Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (ARV 2004 S. 128 E. 1.3, 2000 Nr. 10 S. 56 E. 4a, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Das AWA verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, die bei der Hauptkundin im Bereich Konfektionierung/Lohnabfüllung aufgetretene Verzögerung, die im Januar 2012 bei der Beschwerdeführerin zum Ausbleiben der Aufträge beziehungsweise zu deren Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt und damit zum Arbeitsausfall geführt habe, gehöre zum normalen Betriebsrisiko (Urk. 2 S. 3, Urk. 9, Urk. 10/6 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nachdem es im Zusammenhang mit dem Eingang und der Abwicklung von Aufträgen der fraglichen Kundin während über zwanzig Jahren nie zu Problemen gekommen sei, sei der fünfwöchige - ausschliesslich wirtschaftlich bedingte und nicht vermeidbare - Arbeitsausfall anfangs 2012 als aussergewöhnlich und nicht vorhersehbar einzustufen (Urk. 1).

3.       Nach Lage der Akten war der fünfwöchige Arbeitsausfall anfangs 2012 im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die langjährige Hauptkundin im Bereich Konfektionierung/Lohnabfüllung der Beschwerdeführerin per Anfang 2012 auch die Logistik übertragen hatte, die in Aussicht gestellten Aufträge indes in der Folge wegen einer Verzögerung im Ablauf erst im Februar 2012 erteilte. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei einem derartigen Auftragsverlust um ein normales wirtschaftliches Betriebsrisiko, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhaltet, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4 und 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand, dass es zuvor in der seit über zwanzig Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung mit der fraglichen Kundin im Zusammenhang mit dem Eingang von Aufträgen und deren Abwicklung nie zu Problemen gekommen war (Urk. 1 S. 1), nichts. Ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung verneint hat.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia, Zentralverwaltung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).