Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. April 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 von X.___ verneinte, da der Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe und kein Befreiungsgrund gegeben sei, und auf die einspracheweise gestellten Anträge auf Zusprechung eines Deutschkurses und auf eine Ausbildung mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Einsprache des Versicherten (Urk. 6/12) diesbezüglich als Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 59d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als zuständige Amtsstelle überwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichte und von dieser an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesene (vgl. Urk. 3) Beschwerde vom 25. April 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt und zudem geltend gemacht hat, Anrecht auf einen Deutschkurs zu haben (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2012 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), und dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG), und Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352), und dass diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss (BGE 131 V 444),
dass Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 1 AVIG), die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
(lit. a), einer Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung,
dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er während der zweijährigen Rahmenfrist für die Betragszeit vom 17. Januar 2010 bis 16. Januar 2012 lediglich vom 26. Oktober bis 23. November 2011 und eventuell vom 1. bis 10. Januar 2012 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Urk. 1 und 2, 6/22),
dass er damit die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit bei Weitem nicht erfüllt,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem unbestrittenermassen auf keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG berufen kann,
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 folglich zu Recht verneinte,
dass zudem auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Bewilligung eines Deutschkurses oder einer Ausbildung nicht einzutreten ist, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, und der Einspracheentscheid insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a),
dass Gegenstand des hier angefochtenen Entscheides in materiell-rechtlicher Hinsicht einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Januar 2012 ist, und die Beschwerdegegnerin auf die einspracheweise gestellten Anträge auf Bewilligung eines Deutschkurses und einer Ausbildung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Einsprache diesbezüglich als Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 59d AVIG an das RAV als hierfür zuständige Amtsstelle überwiesen hat (vgl. Urk. 2 S. 2),
dass Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen sind (Art. 59c Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 81e der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), welche den Entscheid darüber gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 85b Abs. 1 AVIG an das zuständige RAV übertragen kann,
dass gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz des Kantons Zürich (EG AVIG, LS 837.1) die zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche Amtsstelle bestimmt, und im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die hierfür zuständige kantonale Amtsstelle ist (§ 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, LS 837.11),
dass in § 2 lit. f der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (DVO AVIG, LS 837.15) Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung beziehungsweise Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach Art. 59d AVIG) gemäss Art. 85b Abs. 1 AVIG an die RAV übertragen werden,
dass sich der angefochtene Entscheid folglich auch bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen als richtig erweist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).