Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00121




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war ab 1. April 2010 auf einer Bank in Y.___ tätig (Urk. 6/21). Nachdem ihm die Arbeitgeberin im April 2011 per Ende August 2011 gekündigt hatte und er im Dezember 2011 in die Schweiz zurückgekehrt war, meldete er sich am 27. Januar 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/21-23, Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 16. März 2012 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für sieben Tage ab 27. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Daran hielt es nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 25. März 2012 (Urk. 6/4) mit Entscheid vom 3. Mai 2012 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).

2.3    Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2).

    Gleiches gilt grundsätzlich auch während eines Auslandaufenthaltes. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1).

2.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner macht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen geltend, in den zwei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung weise der Beschwerdeführer bloss neun persönliche Arbeitsbemühungen nach, was in quantitativer Hinsicht ungenügend sei. Von diesen neun Arbeitsbemühungen seien sieben bloss mittels persönlicher Vorsprache erfolgt und somit jeweils mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, was in qualitativer Hinsicht ebenfalls ungenügend sei. An diesen ungenügenden Bemühungen würde der Umzug in die Schweiz nichts ändern, zumal der Versicherte sich vorgängig hätte entsprechend organisieren können.

3.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) hauptsächlich vor, er sei sicher, inklusive Telefonate jeweils zehn bis zwölf kontinuierlich getätigte persönliche Arbeitsbemühungen geleistet zu haben. Er lade diesbezüglich jemanden zur Prüfung nach Hause ein, damit er dies beweisen könne. Alle E-Mails, Anfragen, Einsendungen von Lebensläufen usw. auszudrucken beziehungsweise an das Gericht weiterzuleiten, würde den Rahmen der Beschwerde sprengen. Man könne diesbezüglich auch seine Frau und zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwandte befragen. Die Auffassung des Beschwerdegegners, die persönlichen Vorsprachen seien mit einem sehr geringen Aufwand verbunden gewesen, sei völlig realitätsfremd. Zudem habe er selbstverständlich jeweils vorgängig eine schriftliche Bewerbung verfasst und das gesamte Bewerbungsdossier eingereicht. Der Umzug von Y.___ in die Schweiz sei eine äusserst arbeitsintensive und umwälzende Angelegenheit gewesen. Dabei sei es schlicht unmöglich gewesen, sich in gleicher Weise zu bewerben.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Wie dargelegt (vorstehend E. 2.3), muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unaufgefordert respektive ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung um Arbeit bemühen. Diesbezüglich kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit fragt es sich zunächst, ob er quantitativ genügend Arbeitsbemühungen getätigt hat.

    Gemäss dem eingereichten Formular betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (Urk. 6/2) hat der Beschwerdeführer in den letzten beiden Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, nämlich vom 27. November 2011 bis zum 26. Januar 2012, neun Arbeitsbemühungen getätigt, was in quantitativer Hinsicht grundsätzlich ungenügend ist. Auffallend ist, dass alle neun Arbeitsbemühungen auf den Monat Januar 2012 entfallen. Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach der Versicherte die fehlenden Arbeitsbemühungen im Dezember 2011 nicht mit dem geltend gemachten Umzug von Y.___ in die Schweiz zu rechtfertigen vermöge – da er in organisatorischer Hinsicht entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können und müssen, wobei es ihm auch unbenommen gewesen wäre, eine Drittperson oder ein Stellenvermittlungsbüro ergänzend mit der Stellensuche zu beauftragen –, ist zuzustimmen. Grundsätzlich vermag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007, E. 4.3). Im vorliegenden Fall verweist der Versicherte wohl darauf, dass der Umzug von Y.___ in die Schweiz sehr aufwändig gewesen sei. Dass er jedoch tatsächlich entsprechende organisatorische Vorkehren getroffen hätte, bringt er nicht vor. Somit vermag der Versicherte die quantitativ ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen dieser beiden Monate nicht mit dem Hinweis auf den Umzug zu rechtfertigen.

    Selbst wenn man den Umzug in die Schweiz berücksichtigen wollte, hilft dies dem Beschwerdeführer nichts. Denn nachdem ihm in Y.___ per Ende August 2011 gekündigt worden war und er nach eigenen Angaben (Urk. 6/4) im Dezember 2011 in die Schweiz zurückkehrte, ist, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober und November 2011 (Urk. 6/2), davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Schweiz bereits gegen Ende Oktober 2011, Anfang November 2011 absehbar war. Daher hätte er bereits in den drei Monaten vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, also vom 27. Oktober 2011 bis zum 26. Januar 2012 genügend persönliche Arbeitsbemühungen tätigen müssen. In diesem Zeitraum von drei Monaten hat der Versicherte jedoch gemäss dem vorgelegten Formular (Urk. 6/2) insgesamt bloss vierzehn persönliche Arbeitsbemühungen getätigt, wovon vier auf den Monat November 2011 entfallen. Vierzehn Arbeitsbemühungen während dreier Monate sind in quantitativer Hinsicht selbst dann ungenügend, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2011 wegen des Umzugs zumutbarerweise keine oder nur wenige persönliche Arbeitsbemühungen hätte tätigen können.

    Dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von drei Monaten mehr persönliche Arbeitsbemühungen getätigt hat, als er auf dem eingereichten Formular (Urk. 6/2) dokumentiert hat, hat er nicht substantiiert dargetan. Mangels eines substantiierten Beweisantrages ist daher von einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner - um dem Beschwerdeführer zum allfälligen Nachweis von weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen eine Frist anzusetzen - abzusehen. Dies gilt umso mehr, als eine versicherte Person die geltend gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf dem entsprechenden Formular detailliert zu dokumentieren und gegebenenfalls zu belegen hat. Bei ungenügend dokumentierten Arbeitsbemühungen kann es daher nicht Sache der Verwaltung sein, beim Versicherten zu Hause oder mittels Befragungen von Verwandten und Bekannten nach allfälligen Beweismitteln zu forschen. Denn die substantiierte Behauptung von Arbeitsbemühungen und die substantiierte Geltendmachung von entsprechenden Beweismitteln ist Sache des Versicherten, woran der von der Verwaltung zu beachtende Untersuchungsgrundsatz nichts ändert.

    Nach dem Gesagten sind die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend.

4.2    In qualitativer Hinsicht fällt auf, dass (unter anderem) bei den auf dem Formular dokumentierten fünf durch persönliche Vorsprachen erfolgten Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 16. bis zum 24. Januar 2012 in der dritten Kolonne Hinweise auf entsprechende Stelleninserate fehlen (Urk. 6/2). Da bei diesen fünf Arbeitsbemühungen auch den Eintragungen in den Kolonnen „Stelle als“ (wie: „Netzwerkpflege“, „Nicht definiert“, „Führungsposition oder Senior“, Urk. 6/2) und „Ergebnis der Bewerbung“ (wie: „Gedankenaustausch, Kontaktaufnahme“, „Nicht weiter verfolgt“, „Gespräche über Kontakte in Z.___“, „Wiederaufnahme Kontakt, Netzwerk“, „Vorerst kein Headcount – evt. in ein paar Monaten“, Urk. 6/2) keine hinreichend bestimmten, auf eine konkrete offene Stelle bezogenen Angaben entnommen werden können, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Arbeitsbemühungen um Blindbewerbungen handelte. Blindbewerbungen dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei wird. Insoweit ist das Vorgehen des Beschwerdeführers durchaus sinnvoll. Dadurch wurde er aber nicht von der Pflicht entbunden, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsstellen zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Somit sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers auch in qualitativer Hinsicht ungenügend.

4.3    Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn es dem Versicherten von Y.___ aus nur erschwert möglich gewesen war, sich um Arbeit zu bemühen, dies nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann, da er sich selbst für diesen Aufenthalt entschieden hat und daher auch für die in dieser Zeit nicht erfolgten Arbeitsbemühungen und die daraus folgenden Konsequenzen einzustehen hat. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Versicherten wegen quantitativ und qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).


5.    Mit der Einstellung von sieben Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen wäre selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer entweder bloss wegen quantitativ (E. 4.1) oder bloss qualitativ mangelhafter (E. 4.2) Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müsste.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel