Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AL.2012.00123 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
Ferrachstrasse 35, Postfach 156, 8630 Rüti ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war vom 2. Juni 2008 bis 31. Oktober 2008 befristet bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 7/43). Vom 20. November 2008 bis 30. Mai 2009 war sie als Promoterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7/37 Ziff. 2). Weiter war sie vom 10. September 2007 bis 12. April 2008 bei der A.___ befristet angestellt (Urk. 7/44 Ziff. 1-2). Von Februar 2009 bis Mai 2010 war die Versicherte für die Stiftung B.___ tätig (Urk. 7/13/2; Urk. 7/15/2; Urk. 7/16/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/17/2; Urk. 7/32).
Am 28. Oktober 2008 (Urk. 7/52) und 10. November 2008 (Urk. 7/51) meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2008 (Urk. 7/10 Ziff. 2). Am 21. Mai 2010 bezog die Versicherte letztmals Arbeitslosentaggelder und wurde am 14. Juni 2010 ausgesteuert (Urk. 7/8).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/6) forderte die AVIZO Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes (nachfolgend Kasse) zu Unrecht ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 36‘608.55 von der Versicherten zurück. Die dagegen am 17. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 18. April 2012 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbst-ständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1 Satz 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).
Die Angaben über Zwischenverdienste sind der zuständigen Amtsstelle regelmässig einzureichen (Art. 29 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2010 gleichzeitig AHV-Beiträge für Arbeitslosentaggelder und für Einkommen abgerechnet worden seien, worauf man die Erzielung von Zwischenverdienst habe. Aus der Nachberechnung habe sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 36‘608.55 ergeben. Zwischenverdienste seien von Gesetzes wegen monatlich abzurechnen. Da die Beschwerdeführerin diese nicht gemeldet habe, habe der Verdienst nicht in die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung mit einbezogen werden können. Die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder seien deshalb zurückzufordern (Urk. 2 S. 2; Urk. 6).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, grosse Schulden zu haben. Um mindestens einen Teil derselben abbezahlen zu können, habe sie sich entschlossen, die volle Arbeitslosenentschädigung anstatt eines Zwischenverdienstes einzufordern. Für die Kasse spiele es keine Rolle, ob sie weniger Entschädigung über einen längeren Zeitraum oder höhere Beiträge über einen kürzeren Zeitraum auszahle. Die Rückforderung zu begleichen sei für sie unmöglich. Sie habe die Taggelder in gutgläubiger Absicht entgegengenommen, da sie angenommen habe, es würden für die Kasse im Endeffekt keine höheren Beträge anfallen. Ihre Scheidung und der Bau ihres Eigenheims hätten sie psychisch und physisch stark mitgenommen und sie an den Rand des Ruins gebracht (Urk. 1
S. 1-2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in den Formularen über die „Angaben der versicherten Person“ für die Monate November 2008 bis Mai 2010 die Fragen, ob sie in dem betreffenden Monat gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet und dies unterschriftlich bestätigt, obwohl sie in diesem Zeitraum Lohn erzielt hatte (vgl. Urk. 7/13/2-3; Urk. 7/15/2-3; Urk. 7/16/2-3; Urk. 7/17/2-3; Urk. 7/18/2-3; Urk. 7/20/2-3; Urk. 7/21/2-3; Urk. 7/22/2-3; Urk. 7/23/2-3, Urk. 7/24/2-3; Urk. 7/25/2-3; Urk. 7/27/2-4; Urk. 7/28/2-3; Urk. 7/29/2-4; Urk. 7/30/2-3; Urk. 7/31; Urk. 7/32; Urk. 7/33; Urk. 7/34/2-3; Urk. 7/35/2-3 sowie die weiteren bei den Akten liegenden Lohnblätter). Die unterlassene Meldung des Zwischenverdienstes führte dazu, dass ihr in den genannten Monaten unrechtmässig ein höherer als der ihr zustehende Betrag an Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, die zwischen November 2008 und Mai 2010 zu viel ausgerichteten Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 36‘608.55 (vgl. Urk. 7/6/1) gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzufordern. Dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin erhielt am 25. Mai 2011 Kenntnis von den nicht gemeldeten Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 7/1). Die Rückforderungsverfügung vom 16. Februar 2012 erging deshalb rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis ihres Rückforderungsanspruches und innerhalb der fünfjährigen Frist nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlassgründe angeht, so sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu prüfen sein (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;
vgl. Urk. 7/4).
4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard
RA/SL/BSversandt