AL.2012.00124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, absolvierte vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 bei der Stiftung Y.___ eine Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (Urk. 8/29) und arbeitete danach als solcher vom 1. September bis 31. Dezember 2011 in einem befristeten Arbeitsverhältnis beim Kantonsspital Z.___ (Urk. 8/30). Am 3. Januar 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/27-28) und erhob am 13. Januar 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/26) ab Erstanmeldung. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 19. Januar 2012 teilte er der zuständigen RAV-Beraterin mit, dass er vom 12. März bis 13. Juli 2012 die Rekrutenschule durchlaufen werde (Urk. 8/3 und 8/23). Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Januar 2012 (Urk. 8/5). Die am 8. März 2012 dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 4. April 2012 ab (Urk. 8/8 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 10. Mai 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 4. April 2012 aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Januar 2012 anzuerkennen (Urk. 1). Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die arbeitslose Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. In der Regel gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a mit Hinweisen).
1.2 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen) und auf Grund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil C 162/05 vom 27. Dezember 2005 E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Entscheidend für die im Streit liegende Frage, ob der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis 9. respektive 11. März 2012 als vermittlungsfähig einzustufen ist, sind nicht in erster Linie sein Arbeitswille oder seine Arbeitsbemühungen, sondern - wie in E. 1.1 dargelegt - vielmehr seine Aussichten, von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von lediglich 10 Wochen bis zum Beginn der Rekrutenschule am 12. März 2012 angestellt zu werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen mit der etwa selben möglichen Beschäftigungsdauer die zeitliche Verfügbarkeit durchwegs als zu kurz eingestuft, als dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Anstellung gerechnet werden könne (BGE 126 V 522 E. 3b; Urteile C 400/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b, C 56/05 vom 6. Juli 2005 E. 2.2 und C 147/05 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). Erschwerend fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass er mit der zweijährigen kaufmännischen Grundausbildung und dem viermonatigen Einsatz im Kantonsspital Z.___ nur geringe Berufserfahrung vorzuweisen vermag. Im Weiteren hat er - verständlicherweise - hauptsächlich im kaufmännischen Bereich eine Anstellung gesucht, in welchem indes erfahrungsgemäss nicht viele Temporärstellen vorhanden sind und er überdies die Konkurrenz durch Kaufleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zu gewärtigen hat. Dass der Beschwerdeführer gezielt auch Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufes und unqualifiziertere Arbeit gesucht hätte, geht aus den bei den Akten liegenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht hervor. Hinzu kommt, dass solche erst ab 24. Januar 2012, mithin für die letzten 7 Wochen vor dem Einrückungstermin aktenkundig sind (vgl. Urk. 8/15-20; vgl. aber das Schreiben des RAV vom 16. Februar 2012, wonach der Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 mit der Stellensuche begonnen habe [Urk. 8/20]), obwohl er bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa das Urteil C 208/03 vom 26. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen).
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 3. Januar bis 9. respektive 11. März 2012 durch die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles im Einklang mit der Rechtslage steht und dementsprechend nicht zu beanstanden ist. Mit der appellatorischen Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer vorliegend trotz des für ihn zugegebenermassen unbefriedigend ausfallenden Resultates nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass in der Sommersession 2006 eine von der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates eingereichte Motion (Geschäft Nr. 05.3233) zur Verbesserung der Situation von militärdienstleistenden Lehr- und Schulabgängern durch Änderung der rechtlichen Grundlagen, mithin des AVIG, vom Nationalrat als erfüllt abgelehnt wurde (vgl. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20053233).
Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- UNIA Arbeitslosenkasse Meilen 60/724, Sterneggweg 3, 8706 Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).