Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00136




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1951 geborene X.___ ist seit 1. Januar 2003 beim Kanton Zürich als Dolmetscherin im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig (Urk. 6/24). Ab 1. Januar 2009 war sie zudem bei der Firma Y.___ als Bürohilfe ebenfalls im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf tätig. Nachdem die Firma Y.___ dieses Arbeitsverhältnis infolge zu wenig Arbeit am 25. Mai 2011 per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 6/23), meldete sie sich am 8. Dezember 2011 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 6/3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit für zehn Tage ab 8. Dezember 2011 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es nach ergangener Einsprache der Versicherten vom 28. März 2012 (Urk. 6/4) mit Entscheid vom 30. April 2012 fest (Urk. 2)


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge verzichtete die Versicherte auf eine Replik (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.        

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).

2.3    Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006, E. 2.1). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche  als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts C 200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2).

2.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

3.

3.1    Das AWA begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid unter anderem damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vor der Anmeldung keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ihr Einwand, in den Monaten Oktober bis November 2011 während mindestens acht Stunden täglich an einer Übersetzung gearbeitet und keine Zeit für die Stellensuche gehabt zu haben, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die Stellensuche auf Randzeiten zu legen oder die Stellenbemühungen in ihrer Freizeit beziehungsweise am Wochenende zu tätigen.

3.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe trotz ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % in den Monaten Oktober bis November 2011 eine grössere schriftliche Arbeit getätigt und sei somit nicht von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen. In dieser Zeit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen. Als 61jähige und mit einer nicht optimalen Ausbildung und dazu noch mit ständigen Rückenschmerzen sei es zudem nicht unbedingt leicht, eine Anstellung zu finden.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin hat in den zwei Monaten vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 8. Dezember 2011 unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen getätigt. Ihr Einwand, sie habe nicht mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, ist unbegründet, verblieb ihr doch nach dem Verlust ihrer Stelle bei der Firma Y.___ per Ende Juni 2011 einzig noch die Dolmetschertätigkeit beim Kanton im Rahmen einer Beschäftigung auf Abruf. Diese Beschäftigung bedeutete für sie nach eigenen Angaben lediglich einen Nebenverdienst sowie einen Schritt zur Wiederaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Dezember 2011, Urk. 6/21). Dem entspricht auch, dass sich die Versicherte gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum in ihrem Bekanntenkreis immer wieder nach geeigneten Stellen umsah (Stellungnahme vom 16. März 2012, Urk. 6/2). Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe die Arbeitslosigkeit nicht kommen sehen.

    Sie kann auch nichts aus ihren Vorbringen ableiten, wonach sie „trotz“ einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % in den Monaten Oktober bis November 2011 täglich mindestens acht Stunden an einer grösseren schriftlichen Arbeit gearbeitet habe (Urk. 1, Urk. 6/4). Denn trotz des ärztlichen Attests von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2011, gemäss welchem sie in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 9. Dezember 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 3/3), betrachtete sich die Versicherte ohne Weiteres in der Lage, während der Dauer von einem bis zwei Monaten täglich (mindestens) ein Vollzeitpensum zu verrichten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum gesundheitlich nicht in relevanter Weise eingeschränkt war, umso weniger als sie vorbringt, sie wäre gegebenenfalls sogar morgens früh um 03.00 Uhr aufgestanden, um Dolmetscherarbeiten bei der Polizei zu übernehmen. Nach konstanter Praxis ist jedoch auch eine Arbeitslose mit einer vollzeitlich ausgeübten Zwischenverdiensttätigkeit gehalten, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006, E. 3.3). Somit hätte sich die Versicherte nicht bloss damit begnügen dürfen, sich immer wieder nach Stellen umzusehen. Vielmehr hätte sie entsprechende Bewerbungen tätigen und diese dokumentieren müssen. Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, die Stellensuche auf Randzeiten oder in die Freizeit zu verlegen und die Hilfe einer Drittperson oder eines Stellenvermittlungsbüros in Anspruch zu nehmen. Was ihr Alter betrifft, gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2).

4.2    Somit wurde die Versicherte zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).


5.    Mit der Einstellung von zehn Tagen, welche im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, hat der Beschwerdegegner den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und sein Ermessen korrekt ausgeübt. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Unia Arbeitslosenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel