AL.2012.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse syndicom
Stauffacherstrasse 60, Postfach 1142, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit die Verfügung vom 25. Januar 2012 bestätigendem Einspracheentscheid vom 25. April 2012 einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung infolge frühzeitiger Pensionierung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erstattung von Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2012 beantragt hat (Urk. 1), und den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-13),

in Erwägung,
dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, wobei die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3, S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99),
dass zufolge Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben, laut Abs. 2 dieser Bestimmung Abs. 1 jedoch nicht gilt, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b),
dass als vorzeitige Pensionierung in erster Linie der vorzeitige Altersrücktritt gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und demgemäss namentlich der Bezug einer förmlichen Altersleistung aus einer obligatorischen beruflichen Vorsorgeeinrichtung gilt, worunter selbst eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht zu zählen ist (BGE 123 V 142 E. 5a S. 148),
dass mithin für die Anwendbarkeit des Art. 12 AVIV der vorzeitige Bezug einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge massgebend ist, und es bei der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung beziehungsweise einer Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge (Art. 2 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG) am Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung mangelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2005, C 186/04, E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4; vgl. auch BGE 129 V 327 E. 4.6 S. 332),
dass zwar das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2011 beendet (Urk. 14/10), dem Beschwerdeführer jedoch keine Altersleistung zugesprochen, sondern dessen Freizügigkeitsleistung ausgerichtet wurde (Urk. 3/4),
dass es mithin an einer frühzeitigen Pensionierung mangelt, woran auch die Einlage in die Pensionskasse des Beschwerdeführers von Fr. 77'000.-- nichts ändert, handelt es sich hierbei doch um eine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG bzw. Art. 10b AVIV,
dass damit die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG zu bestimmen und dessen Voraussetzung als erfüllt zu betrachten sind (Urk. 3/9), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) gegeben sind, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse syndicom vom 25. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse syndicom überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).