Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2012.00143
AL.2012.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
Lindenstrasse 3,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 4. Januar 2012 beantragte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 21‘217.-- für seine Tätigkeit bei der Z.___ in der Zeit vom 14. April bis 30. Juli 2011 (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 8/17). Auf die von X.___ nach mehreren Fristverlängerungen am 19. April 2012 durch Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/7) trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 26. April 2012 nicht ein (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 27. Mai 2012 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Insolvenzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin ist mit Einspracheentscheid vom 26. April 2012 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2.       Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2012 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung. Sie hielt dabei als Begründung im Wesentlichen fest:
         „Mit eingeschriebenem Brief vom 11.01.2012 mit definitiver Fristansetzung 31.01.2012 (Ablauf der 60 Tagesfrist wäre der 14.01.2012 gewesen) wurde die Vertretung aufgefordert, der Kasse eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ab 14.04.2011 einzureichen. Per E-Mail vom 12.01.2012 erhielt die Kasse von der Vertretung die Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis 07.04.2008 mit dem Vermerk vom Migrationsamt, dass dies die letzte Bewilligungskopie vom Versicherten sei. In einem weiteren E-Mail vom 16.01.2012 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde der Vertretung mitgeteilt, ‚das Schreiben vom 27.05.2010 (Mitteilung an die konkursite Firma, dass der Aufenthalt des Versicherten seit 08.04.2008 nicht mehr geregelt war) ist unsere letzte Korrespondenz in Sachen ‚Aufenthaltsbewilligung‘ für X.___. Als tschechischer Staatsangehöriger benötigt er seither auch keine arbeitsmarktliche Bewilligung mehr für einen Stellenantritt. Vielmehr geht die Anmeldung über die Wohngemeinde ans zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich‘. Da die Vertretung bis am 31.01.2012 keine Aufenthaltsbewilligung ab 14.04.2011 beibringen konnte, ist ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen und muss somit verneint werden“ (Urk. 8/17).
         Mit Schreiben vom 6. März 2012 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, dass er gegen die Verfügung vom 7. Februar 2012 Einsprache erhebe. Gleichzeitig ersuchte er um Fristverlängerung für die Begründung der Einsprache (Urk. 8/11). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass sie ihm eine Frist bis zum 26. März 2012 gewähre, um die Einsprache zu begründen und die von ihm erwähnten Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 8/14). Am 26. März 2012 schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, da die nötigen Dokumente vom Migrationsamt noch nicht eingetroffen seien, ersuche er nochmals um Fristverlängerung für die Begründung der Einsprache sowie das Einreichen der nötigen Aufenthaltsbewilligung (Urk. 8/10). Die Beschwerdegegnerin erstreckte daraufhin die Frist bis am 20. April 2012 und verwies im Übrigen auf ihr Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 8/13). Am 19. April 2012 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein als Einsprache bezeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen:  „Begründung: Fristgerecht sende ich Ihnen die Aufenthaltsbewilligung B (Kopie) zu. Zudem eine Kopie der Quellensteuer Bestätigung. Antrag: Es sei die Einsprache gutzuheissen und entsprechend die Insolvenzentschädigung auszuzahlen“ (Urk. 8/7).

3.
3.1     Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Diese Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 N 23). Die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, sind minimal (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4).
3.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ausschliesslich mit der Begründung der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verneinte, muss das nachträgliche Einreichen dieser Aufenthaltsbewilligung mit kurzem Begleitschreiben als genügende Begründung qualifiziert werden. Da das Schreiben vom 19. April 2012 zudem auch einen klaren Antrag enthält, erfüllte die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 sämtliche formellen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, auf die Einsprache vom 19. April 2012 einzutreten.
         Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nicht genügend begründet gewesen sei, hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. Gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV wäre sie nämlich verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache anzusetzen. Bei den Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. (Urk. 8/11) und 26. März 2012 (Urk. 8/10) handelte es sich nämlich nicht um Einsprachen, sondern lediglich um Fristerstreckungsgesuche. Die Beschwerdegegnerin hatte daher dem Beschwerdeführer noch nie eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV angesetzt.

4.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2012 aufgehoben und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).