AL.2012.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ beantragte am 22. Dezember 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 43‘515.-- für seine Tätigkeit bei der Y.___ im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juli 2011 (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/15). Die von X.___ am 30. April 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 43‘515.--. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat das Gericht auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung von Amtes wegen ab (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung vor, es sei korrekt, dass dieser nie bei der Y.___ im Handelsregister (HR) eingetragen gewesen sei. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er eine faktische Organstellung und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt habe. So sei er insbesondere zusammen mit dem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied der Y.___, Z.___, am 5. Juli 2011 vor dem Konkursrichter erschienen und habe sich als Vertreter der Y.___ einvernehmen lassen. Dabei sei unter anderem festgehalten worden, dass er vom seinerzeitigen Verwaltungsratsmitglied Z.___ mit der Geschäftsführung beauftragt worden sei. Dem Einvernahmeprotokoll sei zu entnehmen, dass er mit 130 Aktien Gründer der Y.___ gewesen sei. Es stehe auch fest, dass er weiterhin Inhaber von 130 Aktien sei. Dies sei jedoch gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Stellungnahme von A.___ vom 18. April 2012 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Ende keine Aktien der Y.___ (mehr) besessen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer das Büro der Y.___ an der ___ seit etwa 8 Jahren gemietet habe. Es sei aktenkundig, dass er eigenhändig und im Namen der Y.___ eine Bescheinigung ausgestellt habe, gemäss welcher er berechtigt sei, für nicht ausbezahlte Stunden Insolvenzentschädigung zu beantragen. Auch der Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ und dem Beschwerdeführer sei beidseits von ihm unterzeichnet worden. Es sei daher erstellt, dass er der faktische Geschäftsführer der Y.___ gewesen sei. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 2 und Urk. 6).
1.3     Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er sei bei der Y.___ weder unterschriftsberechtigt gewesen noch sei er als Verwaltungsrat im HR eingetragen gewesen. Er habe auch keine Aktien der Y.___ besessen. Er sei weder Gründer noch Geldgeber gewesen. Er habe lediglich auf freiwilliger Basis mitgeholfen, alle offenen Angelegenheiten der damaligen Mitarbeiter für die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu erledigen, obwohl er keinerlei Verpflichtung dazu gehabt habe. Dies sei der Fall, weil er durch seinen Aufgabenbereich bei der Y.___ die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle sowie die Mitarbeiterstunden unter Kontrolle gehabt habe. Das Büro in Weisslingen sei durch ihn gemietet worden. Die Y.___ sei an der Dorfstrasse 8 in Weisslingen Untermieterin mit zwei separaten abgeschlossenen Büroräumen gewesen und habe dafür Fr. 800.-- pro Monat bezahlt. Er sei nicht faktischer Geschäftsführer gewesen und habe daher Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

2.
2.1     Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
2.2     Nach der Rechtsprechung stimmt der Personenkreis nach den gleichlautenden Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und Art. 51 Abs. 2 AVIG überein, weshalb die zur ersten Bestimmung entwickelte Rechtsprechung auch auf Art. 51 Abs. 2 AVIG anwendbar ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 261/01 vom 17. Mai 2002 E. 4b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist es nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell als nicht anspruchsberechtigt zu qualifizieren, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich auf Grund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen auf Grund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 - 716b des Obligationenrechts [OR]) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme wird zwar bei einem Verwaltungsrat begriffsnotwendig vorausgesetzt, bei leitenden Angestellten auf tieferen Ebenen der Organisation jedoch häufig durch entsprechende Umschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs eingeschränkt. Wo dabei im Einzelfall die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen verläuft, lässt sich anhand formaler Kriterien allein nicht beurteilen. Das Mass der Entscheidungsbefugnis ist nicht abschliessend nach formalen Kriterien, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 261/01 vom 17. Mai 2002 E. 4b mit Hinweisen).

3.       Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2011 vom Konkursamt B.___ befragt. Er und der gemeinsam mit ihm befragte Z.___ erklärten dabei, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ keine Organstellung inne gehabt habe, er jedoch vom seinerzeitigen Verwaltungsrat Z.___ mit der Geschäftsführung beauftragt worden sei (Urk. 7/13 S. 1 und 8). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun bestreitet, Geschäftsführer der Y.___ gewesen zu sein. Es ist denn auch aktenkundig, dass er wesentliche Aufgaben eines Geschäftsführers ausfüllte. So vertrat er die Y.___ insbesondere im Konkursverfahren. Im Weiteren ist aktenkundig, dass er seinen Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2011 nicht nur für sich selber, sondern auch im Namen der Y.___ unterzeichnete (Urk. 7/10). Er listete zudem auch im Namen der Y.___ seine Lohnausstände zuhanden der Arbeitslosenkasse auf (Urk. 7/10). Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Y.___ angehörte und ihm dabei eine entscheidende Stellung zukam, welche geeignet war, die interne Willensbildung der Gesellschaft massgeblich zu beeinflussen.

4.       Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).