Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00155




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Onyetube



Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954 und zuletzt vom 1. August 2008 bis 31. August 2010 als Leiter Logistik bei der Y.___ tätig gewesen (Urk. 7/46), stand in einer am 1. September 2010 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 7/107). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 13. September 2011 (Urk. 7/1) und 20. Oktober 2011 (Urk. 7/13) forderte die Unia Arbeitslosenkasse vom Versicherten unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 1'940.20 und Fr. 2‘474.70 für zuviel ausbezahlte Taggelder für Dezember 2010 und Juli 2011 zurück. Mit Gesuch vom 27. Oktober 2011 (Urk. 7/17) sowie undatiertem Gesuch (Urk. 7/5) ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderungen. Diese Gesuche wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 7. März 2012 (Urk. 7/6) und 8. März 2012 (Urk. 7/18) ab. Daran hielt es auf Einsprachen hin (Urk. 7/7, Urk. 7/19) mit Entscheiden vom 9. Mai 2012 (Urk. 2/2) und 10. Mai 2012 (Urk. 2/1) fest.


2.    Gegen beide Einspracheentscheide erhob X.___ am 8. Juni 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Gutheissung der Erlassgesuche (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando ergänzte der Beschwerdeführer am 28. August 2012 seine Anträge sinngemäss dahingehend, es sei zu prüfen, ob die Rückforderungsverfügung vom 13. September 2011 zu Recht erfolgt sei (Urk. 10). Mit Duplik vom 27. September 2012 hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d mit Hinweisen). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die inhaltliche Richtigkeit der Rückforderungen war im undatierten Schreiben sowie dem Schreiben vom 27. Oktober 2011 nicht in Frage gestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte darin einzig um ganzen oder teilweisen Erlass der Rückforderungsbeträge gebeten und sinngemäss vorgebracht, er habe die erhaltenen Leistungen im guten Glauben empfangen und eine Rückerstattung bedeutete für ihn eine grosse Härte (Urk. 7/5, Urk. 7/17). Die beiden Schreiben waren somit einzig als Erlassgesuch und nicht (auch) als Beschwerden gegen die Rückforderungsverfügungen vom 13. September 2011 und 20. Oktober 2011 zu verstehen und trugen in Übereinstimmung damit denn auch die Überschrift „Gesuch um Erlass“. Der Beschwerdegegner beschränkte sich demnach richtigerweise auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass und nur diese sind Gegenstand der Verfügungen vom 7. März 2012 (Urk. 7/6) und 8. März 2012 (Urk. 7/18) und der angefochtenen Einspracheentscheide (Urk. 2/1, Urk. 2/2). Dementsprechend ist auch im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungen zu erlassen sind.

2.2    Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Auszahlung der Unia Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2010 gemäss Abrechnung vom 16. Dezember 2010 nicht gutgläubig gewesen, da er bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er aufgrund seiner anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht Anspruch auf die vollen, sondern nur die halben Taggelder gehabt hätte. Er hätte trotz seines Gesundheitszustandes erkennen müssen, dass die Abrechnung der Kontrollperiode Dezember 2010 nicht korrekt sei, da der ausbezahlte Betrag, obwohl sich an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe, im Vergleich zu den Vormonaten doppelt so hoch ausgefallen sei. Ihm seien insgesamt Erwerbsersatzleistungen im Umfang von 150 % ausbezahlt worden (Urk. 2/2 S. 3).

    Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 machte der Beschwerdegegner geltend, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Anmeldung am 1. September 2010 zur Arbeitsvermittlung bis auf Weiteres 50 % einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG habe sich daher bereits am 30. September 2010 erschöpft. In der Folge habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Oktober 2010 die halben Taggelder bzw. ab April 2011 das um 50 % gekürzte Taggeld erhalten (Art. 28 Abs. 4 aAVIG und Art. 28 Abs. 4 AVIG). Somit hat der Beschwerdeführer lediglich eine Entschädigung für den Teil der vorhandenen Arbeitsfähigkeit erhalten. Vom 3. bis 30. Juli 2011 sei er wegen der gleichen Erkrankung, aufgrund derer er seit der Anmeldung nur teilweise arbeitsfähig gewesen sei, im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe daher weder einen Anspruch auf Taggelder aus Art. 28 Abs. 1 AVIG noch aus Art. 28 Abs. 4 AVIG gehabt. Er habe über Monate hinweg nur Leistungen entsprechend dem Umfang seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit erhalten und hätte daher wissen müssen, dass ihm bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr zustehen würden. Bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt hätte er bei der Entgegennahme der Arbeitslosenentschädigung und entsprechender Kontrolle der Abrechnung erkennen müssen, dass die Abrechnung der Kontrollperiode Juli 2011 nicht korrekt gewesen sei (Urk. 2/1 S. 3).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, aufgrund seiner psychischen und physischen Befindlichkeit sei es ihm nicht im erforderlichen Ausmass möglich gewesen, seine finanzielle Situation zu überblicken. Er sei seit März 2010 anhaltend zu 50 % arbeitsunfähig. Die Erkrankung schränke sein Alltagsleben in erheblichem Masse ein. Er habe sich einfach darauf verlassen, dass die Abrechnungen korrekt seien (Urk. 1).


3.

3.1    In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anmeldung bis auf Weiteres 50 % einer Vollzeitbeschäftigung betrug (Urk. 7/47, Urk. 7/46). Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 1. September 2010 bis 31. August 2012 (vgl. ALE/AM Stammblatt-Anspruch, Urk. 7/107) seinen Anspruch auf ein volles Taggeld gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits am 30. September 2010 ausgeschöpft hatte. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer von der behandelnden Psychiaterin im hier relevanten Zeitraum ab Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Juli 2010 (Urk. 7/48) durchgehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 7/52-53, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/62, Urk. 7/68, Urk. 7/71, Urk. 7/74, Urk. 7/77, Urk. 7/82, Urk. 7/86, Urk. 7/89, Urk. 7/94), weshalb ihm die Swica Gesundheitsorganisation (Swica) ab September 2010 ein entsprechendes Taggeld von jeweils Fr. 106.85 ausrichtete (Urk. 7/59, Urk. 7/64, Urk. 7/67, Urk. 7/70, Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/88, Urk. 7/91, Urk. 7/95). Vom 3. bis 30. Juli 2011 befand sich der Beschwerdeführer nachweislich im Z.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/22). Da die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit 0 % betrug, bezahlte die Swica dem Beschwerdeführer gemäss Leistungsabrechnung vom 7. August 2011 während der Hospitalisation ein Taggeld von Fr. 213.70 (Urk. 7/23). Gemäss Abrechnung vom 16. Dezember 2010 bezog der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2010 die vollen Taggelder (Urk. 7/2). Für den Monat Juli 2011 entschädigte ihn die Unia mit einem um 50 % gekürzten Taggeld (Urk. 7/14).

3.2    Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung des Mindestmasses an Sorgfalt bemerken müssen, dass ihm die Unia im Dezember 2010 bei unveränderter 50%iger Arbeitsfähigkeit doppelt soviele Taggelder ausbezahle als in den beiden Vormonaten Oktober und November 2010. Ebenfalls hätte ihm auffallen müssen, dass die Swica ihm für die Zeit während seines Aufenthaltes im Z.___ und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein doppelt so hohes Taggeld ausrichtete als in den zahlreichen übrigen Monaten. Spätestens mit Erhalt der Leistungsabrechnung der Swica vom 7. August 2011 (Urk. 7/23) und damit nach der attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit hätte ihm klar sein müssen, dass er die Taggelder der Unia für Juli 2011 zu Unrecht bezogen hatte. Gerade in Zeiten angespannter finanzieller Lage entspricht es nämlich einer Erfahrungstatsache, dass man über die eigenen Forderungsbeträge genau Bescheid weiss und Zahlungseingänge sowie ausgänge mit Sorgfalt überprüft. Dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung an einer psychischen Erkrankung litt, ist in den Akten zwar dokumentiert. Aus der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 15. Dezember 2010 ergibt sich ein Burnout-Syndrom seit März 2010 (Urk. 7/98). Dem Prozessorientierten Beratungsprotokoll ist ein Aufenthalt in der Klinik A.___ zu entnehmen (Urk. 7/41 S. 3 und S. 5, Einträge vom 21. Juni 2011 und 10. August 2010). Vom 3. bis 30. Juli 2011 befand sich der Beschwerdeführer im Z.___. Dennoch bestehen in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage war, den Schriftverkehr betreffend den Anspruch auf Taggeldleistungen adäquat zu handhaben. So betrug die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fast durchwegs 50 %. Zudem verfügt er über Abschlüsse als Kraftfahrzeugmechaniker und Bürokaufmann und war bei seiner letzten Arbeitsstelle Leiter der Logistik (Urk. 7/98/5). Dass er im Hinblick auf die Entgegennahme von offensichtlich zu hohen Zahlungen überfordert war, im Übrigen aber die Korrespondenz mit der Swica, der Unia und der IV-Stelle ohne wesentliche Unterstützung selber bewältigen konnte, vermag nicht einzuleuchten und erscheint als reine Schutzbehauptung.


4.    Kann der gute Glaube nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden, erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde. Demzufolge erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia Zahlstelle Uster 60/727

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube