AL.2012.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1979, meldete sich am 7. Dezember 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Z?rich Staffelstrasse (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab diesem Zeitpunkt an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verf?gung (Urk. 7/3). Anschliessend bezog die Versicherte in einer Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5?153.-- Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/38). Am 7. Oktober 2010 hat die Versicherte einen Sohn und am 23. November 2011 eine Tochter geboren (Urk. 7/16). Mit Verf?gung vom 22. M?rz 2012 (Urk. 3/2) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich fest, dass die Versicherte in der f?r den Anspruch ab 1. Februar 2012 massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 w?hrend insgesamt 9.846 Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt habe, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit ab 1. Februar 2012 wegen Nichterf?llung der Anspruchsvoraussetzung der gen?genden Beitragszeit. Die von der Versicherten am 26. M?rz 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) ab.?

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2012 auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5?153.-- bemessene Arbeitslosenentsch?digung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Beschwerdef?hrerin mit Replik vom 15. Oktober 2012 (Urk. 12) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdef?hrerin am 26. Oktober 2012 (Urk. 15) eine Kopie zugestellt wurde.





Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat, wobei gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverh?ltnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erh?lt und daher keine Beitr?ge bezahlt (lit. c) sowie Arbeitsunterbr?che wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).
1.2???? Gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) z?hlt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengez?hlt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, f?r die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, z?hlen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbesch?ftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbesch?ftigung. ?bt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbesch?ftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gez?hlt (Abs. 4).
1.3???? Von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind laut Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis standen und die Beitragszeit nicht erf?llen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie w?hrend dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, wobei Art. 13 Abs. 1 AVIV bestimmt, dass als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 lit. b AVIG die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft z?hlen.
?1.4??? Gem?ss Art. 9 AVIG gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).? ??
1.5???? Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gem?ss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verl?ngert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug l?uft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der gen?genden Beitragszeit nicht erf?llt ist (lit. b).
???????? Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, betr?gt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 2 AVIG um jeweils h?chstens zwei Jahre verl?ngert (Art. 9b Abs. 3 AVIG).
1.6???? Art. 3b AVIV pr?zisiert, dass die Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug sowie f?r die Beitragszeit nach einer Erziehungszeit verl?ngert werden, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9b Abs. 1 lit. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zur?ckgelegt hat (Abs. 1), dass versicherte Personen die Verl?ngerung der Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten f?r dasselbe Kind nur einmal beanspruchen k?nnen (Abs. 2), dass die Beitragszeiten, auf deren Grundlage versicherte Personen bereits eine Leistungsrahmenfrist er?ffnet haben, nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal ber?cksichtigt werden k?nnen (Abs. 3), dass die vierj?hrige Rahmenfrist f?r die Beitragszeit nach Art. 9b Abs. 2 AVIG f?r jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur n?chsten Niederkunft, h?chstens jedoch um jeweils zwei Jahre, verl?ngert wird (Abs. 4), und dass die verl?ngerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Abs. 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug ersetzt wird, wenn nach Aussch?pfung des Taggeldh?chstanspruchs die Voraussetzungen f?r die Er?ffnung der neuen Rahmenfrist erf?llt sind.

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2)? davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 eine Beitragszeit von 9.846 Monaten aufweise und daher die f?r den Leistungsanspruch vorausgesetzte Beitragszeit von 12 Monaten nicht erf?lle (Urk. 2 S. 3). Eine Verl?ngerung der Beitragszeit gest?tzt auf Art. 9b Abs. 2 AVIG komme nicht in Frage, weil Beitragszeiten, auf deren Grundlage bereits eine Leistungsrahmenfrist er?ffnet worden sei, nicht ein zweites Mal ber?cksichtigt werden k?nnten (Urk. 6 S. 2).
???????? Sodann ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 4. Januar 2010 w?hrend der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug dauernd zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen sei und Arbeitslosenentsch?digung bezogen habe, weshalb keine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG vorliege und eine Verl?ngerung der Leistungsrahmenfrist gest?tzt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3, Urk., 6 S. 2).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass sie die Voraussetzung f?r eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug wegen Erziehungszeiten um zwei Jahre im Sinne von Art. 9b Abs. 1 AVIG erf?lle (Urk. 1 S. 3). Sodann habe sie die erforderlichen 12 Monate Beitragszeit erf?llt. Da sie sich beim RAV abgemeldet und anschliessend erneut angemeldet habe, handle es sich dabei um eine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1???? Vorweg zu pr?fen ist die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin innerhalb der f?r die Erf?llung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 (vgl. Urk. 3/2 S. 2, Urk. 1 S. 2), nicht w?hrend mindestens zw?lf Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), wobei Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverh?ltnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erh?lt und daher keine Beitr?ge bezahlt sowie Arbeitsunterbr?che wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (vgl. vorstehend E. 1.5).
3.2???? F?r die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines w?hrend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverh?ltnisses eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverh?ltnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2).
???????? Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverh?ltnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverh?ltnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabh?ngig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tats?chlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbesch?ftigten sodann in Bezug auf den Teil der Zeit erf?llt sein, f?r den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
3.3???? Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin vom 15. Februar bis 30. Juni 2010 (Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/55) und damit w?hrend 4.467 Monaten (4 Monate + 1.4 x 10/30 Tage) bei der ?Y.___? eine beitragspflichtige T?tigkeit aus?bte.
???????? Am 7. Oktober 2010 hat die Beschwerdef?hrerin ein Kind geboren (Urk. 7/21). Anschliessend hat die Beschwerdef?hrerin vom 7. Oktober 2010 bis 12. Januar 2010 w?hrend 98 Kalendertagen beziehungsweise w?hrend 2.613 Monaten (2 Monate + 7/31 Tage + 12/31 Tage) als Beitragszeit anrechenbare Mutterschaftsentsch?digung bezogen (Urk. 7/73).
???????? Am 23. November 2011 hat die Beschwerdef?hrerin erneut ein Kind geboren (Urk. 7/16) und in der Folge vom 23. November 2011 bis 28. Januar 2012 w?hrend 67 Kalendertagen beziehungsweise w?hrend 2.67 Monaten (1 Monat + 23/30 Tage + 28/31 Tage) Mutterschaftsentsch?digung bezogen (Urk. 7/97).
3.4???? Die Bestimmung von Art. 9b Abs. 2 AVIG, wonach die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit von versicherten Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, r?ckw?rts vom Stichtag auf vier Jahre ausgedehnt wird, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn nach deren klarem Wortlaut findet diese Bestimmung nur Anwendung, wenn zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug lief (Urteil des Bundesgerichts 8C_973/2008 vom 3. M?rz 2010 E. 3.2). Sodann k?nnen Beitragszeiten, auf deren Grundlage versicherte Personen bereits eine Leistungsrahmenfrist er?ffnet haben, gem?ss Art. 3b Abs. 3 AVIV nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal ber?cksichtigt werden. ?Aus diesen Gr?nden f?llt eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG vorliegend ausser Betracht.
3.5???? Insgesamt resultiert innerhalb der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 daher eine Beitragszeit von 9.75 Monaten (4.467 + 2.613 + 2.67 Monate). Die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten ist demnach nicht ausgewiesen.

4.??????
4.1???? Des Weiteren gilt es zu pr?fen, ob die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG Anspruch auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre auf vier Jahre hat.
4.2???? In Anwendung von Art. 9b Abs. 1 AVIG ergibt sich ein Taggeldanspruch nicht bereits aus dem Umstand, dass sich eine versicherte Person zu Beginn der Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist befand und somit aus einer fr?heren T?tigkeit gen?gend Beitragszeit erworben hat (vorstehend E. 1.5). Vielmehr besteht ein Anspruch auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre, wenn sie sich aus einer laufenden Rahmenfrist (f?r den Leistungsbezug) der Kindererziehung widmen, wenn (kumulativ) erf?llt ist, dass es sich um die Erziehung eines unter zehnj?hrigen Kindes handelt (lit. a), und wenn keine gen?gende Mindestbeitragszeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung vorliegt (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_973/2008 vom 3. M?rz 2010 E. 3.2).
4.3???? Die Bestimmung von Art. 9b Abs. 1 AVIG ist gem?ss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2278) beziehungsweise der Kommissionsmehrheit im Nationalrat (Votum Baader; Amtl. Bull. 2001 N 1887) zwar in erster Linie f?r jene F?lle gedacht, in denen die Frauen, welche wegen der Geburt eines Kindes ihre Arbeit aussetzen m?ssen, die M?glichkeit erhalten, Arbeitslosenentsch?digung zu beziehen, wenn sie die Arbeit nach der Geburt wieder aufnehmen wollen und keine Arbeit finden. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, weitere Anspruchsvoraussetzungen als die vorg?ngig erw?hnten vorzusehen. Insbesondere hat er davon abgesehen, den Anspruch von versicherten Personen auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug auszuschliessen, welche w?hrend einer laufenden Rahmenfrist neben der Kindererziehung gleichzeitig bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug gemeldet waren. Eine solcherart restriktive Auslegung von Art. 9b Abs. 1 AVIG findet im Wortlaut der Bestimmung und in den Materialien keine St?tze.
???????? Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug damit begr?ndet, dass es nicht dem Sinn und Zweck von Art. 9b Abs. 1 AVIG entspreche, die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug einer versicherten Person zu verl?ngern, welche w?hrend der Erziehungszeiten bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war (Urk. 6 S. 2).
???????? Diesbez?glich gilt es indes zu beachten, dass eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug keine Erh?hung der H?chstzahl an Taggelder nach Art. 27 AVIG mit sich bringt (Art. 9b Abs. 5 AVIG).
4.4???? Der Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2 S. 3) davon ausging, dass die Beschwerdef?hrerin, welche seit dem 4. Januar 2010 dauernd zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen sei und Arbeitslosenentsch?digung bezogen habe, sich nicht im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG zum Leistungsbezug wiederangemeldet habe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 (Urk. 7/125) den Organen der Arbeitslosenversicherung wiederholt und unmissverst?ndlich mitgeteilt hat, dass sie nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug am 3. Januar 2012 weiterhin Leistungen beziehen wolle (Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 3/3). An einer Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG ist daher nicht zu zweifeln.

5.?????? Die Beschwerdef?hrerin, welche sich nach der Geburt ihrer Kinder am 7. Oktober 2010 und am 23. November 2011 der Erziehung ihrer unter zehnj?hrigen Kinder widmete, befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer laufenden Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug. Da sie bei der Wiederanmeldung aus fr?heren T?tigkeiten nicht gen?gend Beitragszeit erworben hat, hat sie demnach s?mtliche der in Art. 9b Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzungen f?r eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre erf?llt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 14. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab 4. Januar 2012 Anspruch auf eine Verl?ngerung der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug um zwei Jahre hat, und dass sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, sofern die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Fleisch
- Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
- seco - Direktion f?r Arbeit
- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).