Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2012.00157[8C_1035/2012]
AL.2012.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1979, meldete sich am 7. Dezember 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Staffelstrasse (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab diesem Zeitpunkt an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/3). Anschliessend bezog die Versicherte in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘153.-- Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/38). Am 7. Oktober 2010 hat die Versicherte einen Sohn und am 23. November 2011 eine Tochter geboren (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 3/2) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass die Versicherte in der für den Anspruch ab 1. Februar 2012 massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 während insgesamt 9.846 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 2012 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit. Die von der Versicherten am 26. März 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) ab. 

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2012 auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘153.-- bemessene Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Oktober 2012 (Urk. 12) an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 (Urk. 15) eine Kopie zugestellt wurde.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, wobei gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) sowie Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (lit. d; BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).
1.2     Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).
1.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind laut Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, wobei Art. 13 Abs. 1 AVIV bestimmt, dass als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 lit. b AVIG die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft zählen.
 1.4    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).    
1.5     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b).
         Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 2 AVIG um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert (Art. 9b Abs. 3 AVIG).
1.6     Art. 3b AVIV präzisiert, dass die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit nach einer Erziehungszeit verlängert werden, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9b Abs. 1 lit. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (Abs. 1), dass versicherte Personen die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen können (Abs. 2), dass die Beitragszeiten, auf deren Grundlage versicherte Personen bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden können (Abs. 3), dass die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9b Abs. 2 AVIG für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre, verlängert wird (Abs. 4), und dass die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Abs. 1 AVIG durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt wird, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2)  davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 eine Beitragszeit von 9.846 Monaten aufweise und daher die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle (Urk. 2 S. 3). Eine Verlängerung der Beitragszeit gestützt auf Art. 9b Abs. 2 AVIG komme nicht in Frage, weil Beitragszeiten, auf deren Grundlage bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet worden sei, nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden könnten (Urk. 6 S. 2).
         Sodann ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Januar 2010 während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauernd zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen sei und Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, weshalb keine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG vorliege und eine Verlängerung der Leistungsrahmenfrist gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3, Urk., 6 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie die Voraussetzung für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wegen Erziehungszeiten um zwei Jahre im Sinne von Art. 9b Abs. 1 AVIG erfülle (Urk. 1 S. 3). Sodann habe sie die erforderlichen 12 Monate Beitragszeit erfüllt. Da sie sich beim RAV abgemeldet und anschliessend erneut angemeldet habe, handle es sich dabei um eine Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     Vorweg zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 (vgl. Urk. 3/2 S. 2, Urk. 1 S. 2), nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), wobei Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt sowie Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (vgl. vorstehend E. 1.5).
3.2     Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2).
         Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Die Beitragszeit muss bei Teilzeitbeschäftigten sodann in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
3.3     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 30. Juni 2010 (Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/55) und damit während 4.467 Monaten (4 Monate + 1.4 x 10/30 Tage) bei der „Y.___” eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte.
         Am 7. Oktober 2010 hat die Beschwerdeführerin ein Kind geboren (Urk. 7/21). Anschliessend hat die Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 bis 12. Januar 2010 während 98 Kalendertagen beziehungsweise während 2.613 Monaten (2 Monate + 7/31 Tage + 12/31 Tage) als Beitragszeit anrechenbare Mutterschaftsentschädigung bezogen (Urk. 7/73).
         Am 23. November 2011 hat die Beschwerdeführerin erneut ein Kind geboren (Urk. 7/16) und in der Folge vom 23. November 2011 bis 28. Januar 2012 während 67 Kalendertagen beziehungsweise während 2.67 Monaten (1 Monat + 23/30 Tage + 28/31 Tage) Mutterschaftsentschädigung bezogen (Urk. 7/97).
3.4     Die Bestimmung von Art. 9b Abs. 2 AVIG, wonach die Rahmenfrist für die Beitragszeit von versicherten Personen, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, rückwärts vom Stichtag auf vier Jahre ausgedehnt wird, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn nach deren klarem Wortlaut findet diese Bestimmung nur Anwendung, wenn zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Urteil des Bundesgerichts 8C_973/2008 vom 3. März 2010 E. 3.2). Sodann können Beitragszeiten, auf deren Grundlage versicherte Personen bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, gemäss Art. 3b Abs. 3 AVIV nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.  Aus diesen Gründen fällt eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG vorliegend ausser Betracht.
3.5     Insgesamt resultiert innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 daher eine Beitragszeit von 9.75 Monaten (4.467 + 2.613 + 2.67 Monate). Die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten ist demnach nicht ausgewiesen.

4.      
4.1     Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre auf vier Jahre hat.
4.2     In Anwendung von Art. 9b Abs. 1 AVIG ergibt sich ein Taggeldanspruch nicht bereits aus dem Umstand, dass sich eine versicherte Person zu Beginn der Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist befand und somit aus einer früheren Tätigkeit genügend Beitragszeit erworben hat (vorstehend E. 1.5). Vielmehr besteht ein Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre, wenn sie sich aus einer laufenden Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) der Kindererziehung widmen, wenn (kumulativ) erfüllt ist, dass es sich um die Erziehung eines unter zehnjährigen Kindes handelt (lit. a), und wenn keine genügende Mindestbeitragszeit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung vorliegt (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_973/2008 vom 3. März 2010 E. 3.2).
4.3     Die Bestimmung von Art. 9b Abs. 1 AVIG ist gemäss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2278) beziehungsweise der Kommissionsmehrheit im Nationalrat (Votum Baader; Amtl. Bull. 2001 N 1887) zwar in erster Linie für jene Fälle gedacht, in denen die Frauen, welche wegen der Geburt eines Kindes ihre Arbeit aussetzen müssen, die Möglichkeit erhalten, Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, wenn sie die Arbeit nach der Geburt wieder aufnehmen wollen und keine Arbeit finden. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, weitere Anspruchsvoraussetzungen als die vorgängig erwähnten vorzusehen. Insbesondere hat er davon abgesehen, den Anspruch von versicherten Personen auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszuschliessen, welche während einer laufenden Rahmenfrist neben der Kindererziehung gleichzeitig bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug gemeldet waren. Eine solcherart restriktive Auslegung von Art. 9b Abs. 1 AVIG findet im Wortlaut der Bestimmung und in den Materialien keine Stütze.
         Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug damit begründet, dass es nicht dem Sinn und Zweck von Art. 9b Abs. 1 AVIG entspreche, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug einer versicherten Person zu verlängern, welche während der Erziehungszeiten bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war (Urk. 6 S. 2).
         Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine Erhöhung der Höchstzahl an Taggelder nach Art. 27 AVIG mit sich bringt (Art. 9b Abs. 5 AVIG).
4.4     Der Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 (Urk. 2 S. 3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, welche seit dem 4. Januar 2010 dauernd zur Stellenvermittlung angemeldet gewesen sei und Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, sich nicht im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG zum Leistungsbezug wiederangemeldet habe. Denn den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 (Urk. 7/125) den Organen der Arbeitslosenversicherung wiederholt und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2012 weiterhin Leistungen beziehen wolle (Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 3/3). An einer Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG ist daher nicht zu zweifeln.

5.       Die Beschwerdeführerin, welche sich nach der Geburt ihrer Kinder am 7. Oktober 2010 und am 23. November 2011 der Erziehung ihrer unter zehnjährigen Kinder widmete, befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Da sie bei der Wiederanmeldung aus früheren Tätigkeiten nicht genügend Beitragszeit erworben hat, hat sie demnach sämtliche der in Art. 9b Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre erfüllt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 4. Januar 2012 Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre hat, und dass sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).