Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
X.__
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.__, geboren 1978, Mutter eines 2001 geborenen Sohnes (Urk. 6/3), war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in immer wieder auf rund einen Monat befristeten Arbeitseinsätzen, zuletzt vom 10. Mai bis 14. Juni 2011, als Zweiter nautischer Offizier bei der Y.__ , Hong Kong, tätig gewesen (Urk. 6/1 Ziff. 29, Urk. 6/17, Urk. 6/19 Ziff. 2-3), als sie sich am 20. Januar 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag beantragte (Urk. 6/1-2).
In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 6/26 = Urk. 6/37) infolge Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2012. Die von der Versicherten am 16. April 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/36) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 179 vom 21. Mai 2012 (Urk. 6/38 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 179 vom 21. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die versicherte Person durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Rechtsprechungsgemäss hat damit zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit und der Nichterfüllung der Beitragspflicht ein Kausalzusammenhang zu bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).
1.2 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die Versicherte beitragspflichtig ist. Dabei kommt es allein auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem die Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Nussbaumer, S. 2241 N 212).
Bei angebrochenen Kalendermonaten sind Beitragstage praxisgemäss mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzurechnen. Werden die für einen vollen Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage nur knapp verfehlt, so fällt eine Aufrundung ausser Betracht, doch ist in einem solchen Fall die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monates präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage ermittelten Umrechnungsfaktors zu überprüfen (BGE 122 V 256 ff.; Nussbaumer, S. 2242 N 214 f.).
1.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten Erfordernisse. Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage. Oft wird dies der Tag sein, an welchem sich die versicherte Person erstmals bei der zuständigen Amtsstelle zur Erfüllung der Kontrollpflicht meldet und sich der Kontrollvorschriften unterzieht. Als Stichtage kommen damit nur die Wochentage Montag bis Freitag in Frage, weil nur dann die Kontrollpflicht erfüllt werden kann. Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungspflichtigen Feiertag und meldet sich die arbeitslose Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, so bestimmt sich der Stichtag nach diesem Feiertag. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt am Tag vor dem Stichtag und ist zurückzurechnen (Art. 9 Abs. 3 AVIG; Nussbaumer, a.a.O., S. 2217 N 122 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin die Zeitspanne vom 20. Januar 2010 (Beginn der Rahmenfrist) bis 19. Januar 2012 an. Die Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum geleisteten, jeweils befristeten Arbeitseinsätze habe eine Beitragszeit von 5.994 Monaten ergeben, was unter den erforderlichen 12 Monaten liege.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien ihre Überstunden nicht mit Ferien abgegolten worden, und mit Ende des Arbeitseinsatzes auf dem Schiff sei jeweils auch das Arbeitsverhältnis beendet gewesen (Urk. 2 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 16. April 2012 (Urk. 6/36) geltend, ihr Arbeitspensum bei den einmonatigen Arbeitseinsätzen an Bord habe 12 Stunden pro Tag während 7 Tage pro Woche (in 4-Wochen-Intervallen) betragen. Dies entspreche genau dem Doppelten der regulären Bruttoarbeitszeit der in der Schweiz üblichen 42-Stunden Woche. Es sei üblich an Bord eines Seeschiffes, an Sonn- und Feiertagen normale Arbeitszeit zu leisten. Einem Schreiben des Personalbüros der Y.__ sei zu entnehmen, dass Überstunden mit Ferien abgegolten worden seien. Sie habe in den letzten zwei Jahren effektiv 2172 Stunden gearbeitet. Dies ergebe pro Jahr 1068 Stunden geleistete Arbeit ohne bezahlten Urlaub und ohne Feiertage, was einem Pensum von 56.8 % entspreche (S. 1).
In ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2012 (Urk. 1) führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehe einem Beruf mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen nach, weshalb Art. 8 AVIV und Art. 9b AVIG anzuwenden seien. Des Weiteren sei die Beitragszeit auf vier Jahre zu erhöhen, da sie sich der Erziehung ihres damals unter 10 Jahre alten Sohnes gewidmet habe (S. 1).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist, ob vorliegend eine Verlängerung der üblichen Rahmenfrist im Sinne von Art. 9b AVIG in Verbindung mit Art. 3b AVIV vorzunehmen ist.
Laut Art. 9b AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzungen der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt sind (lit. b).
Gemäss Art. 3b Abs.1 AVIV werden die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeiten nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei der Wiederanmeldung oder Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Januar 2012 (vgl. Urk. 6/1) war der am 7. August 2001 geborene Sohn (vgl. Urk. 6/3) der Beschwerdeführerin bereits über zehn Jahre alt, weshalb diese Bestimmungen hier keine Anwendung finden und somit keine Verlängerung der Beitragszeit vorzunehmen ist. Somit muss die Beschwerdeführerin, welche sich ab 20. Januar 2012 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 6/1), eine Beitragszeit von 12 Monaten aufweisen.
3.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. Januar 2012 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2010 bis zum 19. Januar 2012 (vgl. Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).
Seit Beginn der Rahmenfrist war die Beschwerdeführerin wie folgt bei der Y.__. tätig (vgl. Seemannsbuch Urk. 6/17):
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