Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2012.00166 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 29. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war vom 1. August 2008 bis 30. November 2011 (Urk. 7/16 Ziff. 2) bei der Y.___ AG, Z.___, als Sales Executive tätig. Am 21. September 2011 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Dezember 2011 an und stellte sich ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/15). Die Versicherte meldete dem RAV am 14. November 2011 (telefonisch; Urk. 7/13 S. 2) und am 5. Dezember 2011 (schriftlich; Urk. 7/18), dass sie vom 18. Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 Ferien im Ausland (B.___) verbringen werde, worauf das RAV die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit überwies (Urk. 7/13 S. 2).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/19) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 und bejahte deren Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 20. Januar 2012. In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 19. März 2012 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/20) bejahte das AWA mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/21) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 1. bis 17. Dezember 2011 und verneinte deren Vermittlungsfähigkeit sowie deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 18. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 24. Januar 2012 meldete das RAV dem AWA, dass die Versicherte für den Monat Dezember 2011 ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 7/6), worauf das AWA die Versicherte mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/7) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2011 für vier Tage mit Beginn am 1. Januar 2012 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Die von der Versicherten am 19. März 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies das AWA mit Entscheid vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juni 2012 Beschwerde und beantragte die ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 16. August 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes-gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004
Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2).
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, S. 85 Rz. 213).
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 und
C 62/06 vom 7. August 2006 mit Hinweisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17 AVIG). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2430 Rz. 839). Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).
1.6 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
2.
2.1 Für den Monat Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sämtliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 6. bis 19. Dezember 2011 getätigt wurden (Urk. 7/5). Die Beschwerdeführerin hat für den gesamten Monat Dezember 2011 daher weniger als die für einen Monat in der Regel verlangten 10 bis 12 Bewerbungen (vgl. E. 1.4) nachgewiesen. Für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 hat sie zudem überhaupt keine Bewerbungen nachgewiesen.
2.2 Obwohl qualifizierte Berufsleute ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig beschränken können, sofern dieser offene Stellen anbietet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.3), durfte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Bemühungen, Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld zu suchen, nicht einfach während der Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2011 und damit während rund einem Drittel des Monats Dezember 2011 unterbrechen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin vermag sich auch nicht mit dem Hinweis auf nur wenige Stellenausschreibungen in ihrem Tätigkeitsbereich über die Feiertage und den Jahreswechsel (Urk. 1 S. 5) von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche zu entlasten. Nach der Rechtsprechung gilt sodann der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsbemühungen auf weitere Berufsfelder ausdehnen müssen, wenn in dem für sie infrage kommenden Tätigkeitsbereich vor Jahresende offene Stellen eher rar waren.
2.3 Im Übrigen entbindet eine Landesabwesenheit bei fehlender Vermittlungsfähigkeit während einer laufenden Rahmenfrist gemäss der Rechtsprechung (ARV 2005 Nr. 4 S. 56 ff. = Urteil des Bundesgerichts C 208/03 vom 31. Juli 2003) die versicherte Person nicht, sich persönlich genügend um Arbeit zu bemühen. Vielmehr hat die Versicherte auch während der Zeit einer solchen Landesabwesenheit - analog zur Pflicht zu Stellenbewerbungen während der Kündigungszeit - genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen.
2.4 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2011 lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 7/5) und sich damit in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemüht hat. Damit hat sie im Monat Dezember 2011 den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.2 Gemäss dem Einstellraster von Ziff. D72 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis 2005-2012; www.treffpunkt-arbeit.ch) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei bis vier Tagen anzuordnen.
3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt sich im Rahmen der vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im unteren Bereich des leichten Verschuldens einzustufen, so dass auch unter diesem Aspekt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen als angemessen erscheint.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerVolz