Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AL.2012.00172




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 14. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Chiara Baggiolini

Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1981 geborene X.___ war vom 1. April 2004 bis 30. September 2009 bei der Y.___ als Patentinhaberin und Serviceangestellte tätig gewesen (Urk. 8/102). Gleichzeitig arbeitete sie vom 19. November 2007 bis 31. Oktober 2009 bei med. dent. Z.___, eidg. dipl. Zahnarzt, als zahnmedizinische Assistentin in einem 60%-Pensum (Urk. 8/96). Am 1. Oktober 2009 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/125) und stellte am 15. Oktober 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/57). Die Beschwerdegegnerin richtete ihr in der Folge für die am 5. Oktober 2009 eröffnete Rahmenfrist (ALE/AM Stammblatt-Anspruch, Urk. 8/93) Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 7‘500.-- aus (Urk. 8/37-55). Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 forderte sie insgesamt zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 34‘958.50 für die Monate November 2009 bis April 2011 zurück (Urk. 8/16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/4) wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2012 im Umfange von Fr. 34‘344.65 ab. Gleichzeitig trat sie auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Mai 2012 erhob X.___ am 25. Juni 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest (Urk. 12). Mit Duplik vom 24. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 17), mit welcher das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Beschwerdeführerin die Rückforderung im Betrag von Fr. 34‘344.65 erlassen hatte, die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 hob das AWA die Verfügung vom 10. Oktober 2012 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 22). Die hierzu ergangenen Stellungnahmen der Parteien vom 25. Juni 2013 (Urk. 25, Urk. 26) wurden der Gegenpartei am 28. Juni 2013 zugestellt (Urk. 27).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (BGE 126 V 207 ff., 125 V 475 ff.). Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (BGE 129 V 105 ff.).

1.2    Nicht versichert ist ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Satz 2). Hinter dieser Regelung wie auch dem in Art. 23 Abs. 1 AVIG verwendeten Rechtsbegriff "normalerweise" steht der Grundgedanke, dass die ALV nur für das Risiko des Verlustes einer normalen üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt. Entsprechend bleibt ein Nebenverdienst auch bei der Zwischenverdienstregelung unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 AVIG).

1.3    Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen).

    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der teilweisen Rückforderung der von der Beschwerdeführerin von November 2009 bis April 2011 bezogenen Arbeitslosenentschädigung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin trug zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin sei bei der Y.___ ab dem 1. April 2004 bis am 30. September 2009 mit einem Pensum von 100 % (45 Stunden pro Woche) und einem Monatslohn von Fr. 5‘000.-- angestellt gewesen. Die ab dem 19. November 2007 aufgenommene und bis am 31. Oktober 2009 dauernde Anstellung bei med. dent. Z.___ habe sie somit zusätzlich zu ihrem Vollzeitpensum ausgeübt, weshalb diese als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren sei. Als solche sei sie gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert und der daraus erzielte Lohn sei nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen. Daran ändere nichts, dass sie bei der Y.___ nicht die vereinbarten 45 Stunden pro Woche, sondern lediglich 16 bis 20 Stunden habe arbeiten müssen. Relevant sei, dass sie weiterhin den vollen Lohn erhalten habe (Urk. 2).

2.3    Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Y.___ nicht in einem 100%-Pensum, sondern in einem zwischen 35 % und 45 % schwankenden Arbeitspensum angestellt gewesen und entsprechend entlöhnt worden. Daher habe sie sich im Jahre 2007 entschieden, das restliche Arbeitspensum von ca. 60 % mit der Tätigkeit bei med. dent. Z.___ auszuschöpfen. Da sie diese Arbeit nicht ausserhalb der betrieblichen normalen Arbeitszeit ausgeführt habe, könne sie nicht als Nebenverdiensttätigkeit qualifiziert werden (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von Oktober 2009 bis April 2011 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 7‘500.-- Taggelder ausrichtete (Urk. 8/37-55).

    Da einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse nach ständiger Rechtsprechung trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zukommt, ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung der formlos zugesprochenen Versicherungsleistungen für die Beschwerdegegnerin nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, mithin nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung erst am 12. Januar 2012 (Urk. 8/16) und damit lange nach Ablauf eines mit einer Beschwerdefrist vergleichbaren Zeitraumes. Es ist daher von der Rechtsbeständigkeit der Taggeldabrechnungen auszugehen, weshalb die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision bedarf. Zu prüfen ist daher, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin bezahlte Taggelder teilweise wieder zurückfordern kann.

3.2    Die Beschwerdegegnerin sah sich aufgrund einer Revision des Seco, anlässlich welcher ein zu hoher versicherter Verdienst festgestellt worden war, veranlasst, Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern (Urk. 2 S. 1). Da es sich hierbei weder um neue Beweismittel noch neue Tatsachen handelt, durfte die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Titel der prozessualen Revision auf die rechtsbeständigen Taggeldabrechnungen zurückkommen. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind, wobei die erhebliche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der errechneten Rückforderung ohne Weiteres gegeben ist.

3.3

3.3.1    Gemäss Arbeitgeberbescheinigung von med. dent. Z.___ vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/96) arbeitete die Beschwerdeführerin vom 19. November 2007 bis 31. Oktober 2009 als zahnmedizinische Assistentin in einem Teilzeitpensum von 60 % bei einem Monatslohn von Fr. 2‘550.--. Vom 1. April bis 1. Mai 2009 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben. Vom 2. Mai bis 7. August 2009 bezog sie Mutterschaftsurlaub. Als Kündigungsgrund gab der Arbeitgeber an, der derzeitige Personalbestand könne nicht ausgelastet werden, weshalb die Teilzeitstelle der Beschwerdeführerin habe gestrichen werden müssen.

3.3.2    Der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ vom 5. November 2009 (Urk. 8/102) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2004 bis 30. September 2009 als Patentträgerin und Servicefachangestellte in einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von Fr. 5‘000.-- angestellt war. Vom 1. Januar bis 1. Mai 2009 war sie wegen Krankheit und vom 2. Mai bis 7. August 2009 wegen Mutterschaft absent. Am 25. Juni 2008 war der Beschwerdeführerin auf den 31. August 2008 wegen Geschäfts-/Lokalverkauf gekündigt worden.

3.3.3    Mit Schreiben vom 13. November 2009 berichtigte B.___ von der Y.___, dass die Beschwerdeführerin vertraglich zu 100 % bei einer maximalen Sollarbeitszeit von 45 Arbeitsstunden pro Woche angestellt gewesen sei. In der Praxis sei es aber anders gewesen. Das Lokal sei nur zwei bis maximal drei (selten) Abende in der Woche (am Wochenende) offen gewesen. Er habe der Beschwerdeführerin nicht kündigen wollen, weil er immer mit dem Gedanken gespielt habe, dass er das Lokal auch an weiteren Abenden/Tagen eröffnen werde. Dazu sei es aber nie gekommen. Somit habe die Beschwerdeführerin bei der Y.___ nur allerhöchstens zwischen 16 bis 20 Stunden pro Woche bei vollem Lohn gearbeitet. Mit seiner ausdrücklichen Bewilligung habe sie noch eine weitere Stelle bei einem Zahnarzt antreten dürfen, jedoch nur solange, bis er eventuell die Arbeitszeiten bei ihm erhöht hätte (Urk. 8/103).

3.3.4    Am 22. Juni 2012 schrieb B.___ von der Y.___, er wolle seine Angaben zuhanden der Beschwerdegegnerin wie folgt berichtigen. Er habe mit der Arbeitgeberbescheinigung bzw. dem Schreiben vom 13. November 2009 nur bestätigen wollen, dass die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit des Lokals zu 100 % anwesend gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass sie die Stelle als zahnmedizinische Assistentin nur habe antreten können, weil sie bei ihm nicht im 100%-Pensum angestellt gewesen sei. Wenn er das Lokal an mehreren Abenden geöffnet und sie demnach auch mehr gearbeitet hätte, so wäre selbstverständlich ihre Entlöhnung höher ausgefallen. Obwohl er natürlich froh gewesen sei, sie als Geschäftsführerin seines Lokals gehabt zu haben, hätte er ihr auch nicht über Jahre einen 100%-Lohn bei einem ca. 40%-Pensum ausgerichtet. Der Vollständigkeit halber möchte er noch festhalten, dass sie in dieser Branche bei einer 100%igen Anstellung und einem Lohn von Fr. 5‘000.-- unterbezahlt gewesen wäre (Urk. 3/7).

3.3.5    Aus den Auszügen des Kontos der Beschwerdeführerin bei der C.___ sind Lohnvergütungen der Y.___ für die Monate Januar 2007 bis Juli 2008 im Betrag von jeweils rund Fr. 4‘330.-- ersichtlich. Am 2. Februar und 29. August 2008 erfolgten weitere Zahlungen („Restbetrag 13. Monatslohn“, „Restlohn August“). Am 1. Oktober 2008 vergütete die Y.___ einen Betrag von Fr. 4‘000.--. Ab November 2008 sind Einzahlungen von Fr. 4‘100.-- (10. November 2008), Fr. 4‘500.-- (27. November 2008) und Fr. 4‘100.-- (23. Dezember 2008) ausgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin jeweils „Bar erhalten Y.___ Lohn“ vermerkte. Am 13. Januar 2009 bezahlte die Y.___ den Lohn für Dezember im Umfang von Fr. 3‘048.90. Am 30. Januar, 24. Februar, 20. März und 4. Mai 2009 vergütete die Swica Krankenversicherung Fr. 4‘416.40, Fr. 3‘989.--, Fr. 4‘416.40 und Fr. 3’846.50. Dazu schrieb die Beschwerdeführerin „Y.___“. Ab dem 17. Juni 2009 erfolgten Zahlungen der Medisuisse mit Beträgen von zwei Mal Fr. 5‘524.25 und Fr. 5‘708.40. Hierzu präzisierte die Beschwerdeführerin „Mutterschaftsurlaub“ (Urk. 8/104).

3.3.6    Gemäss Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2009 (Urk. 8/126) und dem dazugehörenden Auszug der SHAB Publikationen (Urk. 8/127) war die Beschwerdeführerin bis am 7. Juni 2004 als Geschäftsführerin und bis am 16. August 2005 als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ eingetragen. Am 9. Februar 2009 wurde D.___ als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

3.3.7    Mit E-Mail vom 25. September 2012 bestätigte die Stadt E.___, Stadtpolizei, Polizeibewilligungen, Kanzlei Wirtschaft, dass die Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2004 bis 15. Januar 2009 Patentinhaberin des Lokals Y.___ gewesen war (Urk. 13/9).

3.4    Die vorliegend strittige Frage, ob es sich bei der Tätigkeit bei der Y.___ um eine Hauptbeschäftigung und demzufolge bei der Arbeit bei med. dent. Z.___ um eine Nebenbeschäftigung handelte, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Für die Qualifizierung der Anstellung bei der Y.___ als Hauptbeschäftigung sprechen die Aussagen der ersten Stunde der Arbeitgeberin. Demnach wäre die Beschwerdeführerin von jeher in einem 100%-Pensum angestellt gewesen und hätte dafür einen Lohn von Fr. 5‘000.-- erhalten. Mit der Arbeitsaufnahme bei med. dent. Z.___ hätte die Beschwerdeführerin diesfalls ein Pensum von 160 % versehen. Dies wäre möglich, zumal von kompatiblen Arbeitszeiten bei der Y.___ und med. dent. Z.___ ausgegangen werden kann und die Beschwerdeführerin erst ab der Geburt ihres Sohnes am 2. Mai 2009 ein Kind zu betreuen hatte. Ebenfalls wahrscheinlich wäre es jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei med. dent. Z.___ eine 60%-Stelle annahm, weil sie bei der Y.___ nie effektiv ein 100%-Pensum versah und die Entlöhnung von Fr. 5‘000.-- für das von ihr geltend gemachte 40%-Pensum unter Miteinbezug des Patentes ausgerichtet wurde. Die Bestätigung der Stadt E.___ ergibt, dass die Beschwerdeführerin bis am 15. Januar 2009 Patentinhaberin des Y.___ war. Dass der Beschwerdeführerin bis Ende September 2009 ein Honorar von ca. Fr. 5000.-- ausgerichtet worden ist, belegt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin keine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, sondern lässt sich in Einklang bringen mit der Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 sowie dem anschliessenden Mutterschaftsurlaub bis zum 7. August 2009. Auch der Handelsregistereintrag vom 9. Februar 2009 von D.___ als Geschäftsführer, mithin in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits Krankentaggelder bezog, lässt nicht zwingend auf unglaubhafte Angaben der Beschwerdeführerin schliessen. Ebenfalls wäre es möglich, dass die Beschwerdeführerin faktisch die Funktion einer Geschäftsführerin ausübte, obwohl sie nicht im Handelsregister eingetragen war. Nicht überzeugend ist hingegen die These der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin bei der Y.___ zwar in einem 100%-Pensum angestellt war und den Lohn für ebendieses Pensum erhielt, tatsächlich jedoch über Jahre nur etwa ein 40%-Pensum hätte versehen müssen. Für eine solche unwirtschaftliche Anstellung bzw. für eine solche Kulanz der Arbeitgeberin sind weder Gründe dargetan noch ersichtlich.

    Diese Sachlage erhellt, dass nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Taggeldabrechnungen gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 7‘500.--geschlossen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hatte gute Gründe, die beiden Anstellungen der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und bei med. dent. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zwei Teilzeitbeschäftigungen zu betrachten und entsprechend den versicherten Verdienst gestützt auf beide Einkommen festzulegen. Damit können auch weitere Ungereimtheiten wie diejenige der Kündigung der Y.___ per Ende August 2008 wegen Geschäftsübernahme und dann doch Weiterbeschäftigung bis Ende September 2009 sowie diejenige der Lohnauszahlung in bar ab August 2008 in unregelmässiger Höhe offen bleiben.

3.5    Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdegegnerin mangels zweifelloser Unrichtigkeit der Taggeldabrechnungen an einem Rückkommenstitel, weshalb sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2012 als nicht rechtens erweist und dieser in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.


4.    Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 im Umfange der Rückforderung von Fr. 34‘233.65 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube